GemO

Gemeindeordnung

Gemeindeordnung für Baden-Württemberg

Vom 24.7.2000

Zuletzt geändert am 22.7.2025

§ 32a

Fraktionen

(1) 1Gemeinderäte können sich zu Fraktionen zusammenschließen. 2Das Nähere über die Bildung der Fraktionen, die Mindestzahl ihrer Mitglieder sowie die Rechte und Pflichten der Fraktionen regelt die Geschäftsordnung.

(2) 1Die Fraktionen wirken bei der Willensbildung und Entscheidungsfindung des Gemeinderats mit. 2Sie dürfen insoweit ihre Auffassungen öffentlich darstellen. 3Ihre innere Ordnung muss demokratischen und rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprechen.

(3) 1Die Gemeinde kann den Fraktionen Mittel aus ihrem Haushalt für die sächlichen und personellen Aufwendungen der Fraktionsarbeit gewähren. 2Über die Verwendung der Mittel ist ein Nachweis in einfacher Form zu führen.