(1) 1Die Gemeinde soll Kinder und muss Jugendliche bei Planungen und Vorhaben, die ihre Interessen berühren, in angemessener Weise beteiligen. 2Dafür sind von der Gemeinde geeignete Beteiligungsverfahren zu entwickeln. 3Insbesondere kann die Gemeinde einen Jugendgemeinderat oder eine andere Jugendvertretung einrichten. 4Die Mitglieder der Jugendvertretung sind ehrenamtlich tätig.
(2) 1Jugendliche können die Einrichtung einer Jugendvertretung beantragen. Der Antrag muss in Gemeinden
(3) In der Geschäftsordnung ist die Beteiligung von Mitgliedern der Jugendvertretung an den Sitzungen des Gemeinderats in Jugendangelegenheiten zu regeln; insbesondere sind ein Rederecht, ein Anhörungsrecht und ein Antragsrecht vorzusehen.
(4) 1Der Jugendvertretung sind angemessene finanzielle Mittel zur Verfügung zu stellen. 2Über den Umfang entscheidet der Gemeinderat im Rahmen des Haushaltsplans. 3Über die Verwendung der Mittel ist ein Nachweis in einfacher Form zu führen.