FZV

Fahrzeug-Zulassungsverordnung

Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr

Vom 20.7.2023 (BGBl. I S. Nr. 199, 2)

Zuletzt geändert am 11.12.2024 (BGBl. I S. 411)

Abschnitt 1
Allgemeine Regelungen
§ 1Anwendungsbereich
Abschnitt 2
Zulassungsverfahren
§ 6Antrag auf Zulassung
Abschnitt 3
Internetbasierte Zulassung
§ 18Zulässigkeit internetbasierter Zulassungsverfahren
Unterabschnitt 1
Gemeinsame Regelungen für internetbasierte Zulassungsverfahren über Portale der Zulassungsbehörden
§ 19Portal
Unterabschnitt 2
Internetbasierte Außerbetriebsetzung
§ 24Antrag auf Außerbetriebsetzung
Unterabschnitt 3
Internetbasierte Erstzulassung, Tageszulassung, Wiederzulassung und Änderung bei Halter- und Wohnsitzwechsel
§ 26Gemeinsame Regelungen für die Zulassung und für Änderungen
Unterabschnitt 4
Sofortige Inbetriebsetzung bei internetbasierten Zulassungsvorgängen
§ 31Zulässigkeit der sofortigen Inbetriebsetzung
Unterabschnitt 5
Großkundenschnittstelle beim Kraftfahrt-Bundesamt
§ 33Großkundenschnittstelle
Abschnitt 5
Teilnahme ausländischer Fahrzeuge am Straßenverkehr
§ 46Vorübergehende Teilnahme am Straßenverkehr in der Bundesrepublik Deutschland
Abschnitt 6
Überwachung des Versicherungsschutzes der Fahrzeuge
§ 49Versicherungsnachweis
Abschnitt 8
Durchführungs- und Schlussvorschriften
§ 75Zuständigkeiten

§ 76

Ausnahmen

(1) 1 Die zuständigen obersten Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen können vorbehaltlich des Satzes 2 Ausnahmen von den Vorschriften der Abschnitte 1 bis 5 dieser Verordnung genehmigen

1. in bestimmten Einzelfällen oder
2. allgemein für bestimmte einzelne Antragsteller.
2 Ausnahmen nach Satz 1 dürfen sich nicht auf § 9 Absatz 2, § 11 Absatz 1 und § 14 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Abschnitt 3 Unterabschnitt 5 erstrecken. 3 Sofern die Ausnahme erhebliche Auswirkungen auf das Gebiet anderer Länder hat, hat die Entscheidung darüber im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden dieser Länder zu ergehen.

(2) In jeder Genehmigung nach Absatz 1 ist ihr örtlicher Geltungsbereich festzulegen.

(3) Sofern eine Genehmigung einer Ausnahme nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 mit Bedingungen erlassen oder mit Auflagen verbunden ist, hat die das Fahrzeug führende Person die Genehmigung bei Fahrten mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.

(4) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht für die Bundeswehr, die Polizei, die Bundespolizei, die Feuerwehr, die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk, das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe und die anderen Einheiten und Einrichtungen des Zivil- und Katastrophenschutzes sowie der Zollverwaltung, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung notwendig ist.

§ 77

Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1, § 4 Absatz 1, 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 oder 2, § 9 Absatz 2 Satz 6 Nummer 1, § 10 Absatz 3 Satz 6 Nummer 1, § 12 Absatz 13 Satz 1, § 26 Absatz 5 Satz 3, § 41 Absatz 6 Satz 3, § 42 Absatz 3 Satz 4 oder Absatz 4 Satz 3, § 43 Absatz 2 Satz 5, § 45 Absatz 2 Satz 5, § 53 Absatz 7, § 54 Absatz 4 oder § 56 Absatz 4 ein Fahrzeug in Betrieb setzt,
2. entgegen § 3 Absatz 5, § 4 Absatz 6, § 5 Absatz 2 Satz 2, § 9 Absatz 2 Satz 7 Nummer 1, § 10 Absatz 3 Satz 7 Nummer 1, § 12 Absatz 12 Satz 4 oder Absatz 13 Satz 2, § 15 Absatz 1 Satz 6 oder Absatz 4 Satz 3, § 26 Absatz 5 Satz 4, § 41 Absatz 6 Satz 4, § 42 Absatz 3 Satz 5 oder Absatz 4 Satz 4, § 43 Absatz 2 Satz 6 oder § 45 Absatz 1 Satz 6 oder Absatz 2 Satz 6 die Inbetriebsetzung eines Fahrzeuges anordnet oder zulässt,
3. entgegen § 4 Absatz 4 ein Kraftfahrzeug oder einen Krankenfahrstuhl nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise kennzeichnet,
4. entgegen § 4 Absatz 5 Satz 1, § 13 Absatz 6 Satz 1, § 31 Satz 3, § 41 Absatz 3 Satz 2, § 42 Absatz 5 Satz 3, § 43 Absatz 2 Satz 2 oder § 46 Absatz 6 ein dort genanntes Dokument nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,
5. entgegen § 4 Absatz 5 Satz 2, § 41 Absatz 3 Satz 5 oder § 56 Absatz 2 Nummer 1 ein dort genanntes Dokument nicht aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,
6. einer vollziehbaren Anordnung nach § 5 Absatz 1 oder § 15 Absatz 1 Satz 5, Absatz 4 Satz 2 oder Absatz 5 Satz 8 zuwiderhandelt,
7. entgegen § 5 Absatz 2 Satz 1, § 17 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 17 Absatz 2 Satz 1, oder entgegen § 51 Absatz 3 ein Fahrzeug nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig außer Betrieb setzen lässt,
8. entgegen § 7 Absatz 4 Satz 2 ein dort genanntes Dokument nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig auslegt,
9. entgegen § 9 Absatz 2 Satz 5 oder § 12 Absatz 12 Satz 3 ein Wechselkennzeichen oder ein Zeichen führt,
10. entgegen § 9 Absatz 2 Satz 6 Nummer 2 oder § 10 Absatz 3 Satz 6 Nummer 2 ein Fahrzeug abstellt,
11. entgegen § 9 Absatz 2 Satz 7 Nummer 2 oder § 10 Absatz 3 Satz 7 Nummer 2 das Abstellen eines Fahrzeuges anordnet oder zulässt,
12. entgegen § 14 Absatz 5 Satz 1 oder 2 oder § 15 Absatz 3 Satz 1 oder 2, auch in Verbindung mit § 15 Absatz 3 Satz 3, eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,
13. entgegen § 15 Absatz 1 Satz 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit Satz 3, oder entgegen § 15 Absatz 5 Satz 1 oder § 41 Absatz 5 Satz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
14. entgegen § 15 Absatz 4 Satz 1 eine Änderung der Angaben nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig beantragt oder die Zulassungsbescheinigung Teil I nicht oder nicht rechtzeitig zur Änderung vorlegt,
15. entgegen § 15 Absatz 5 Satz 4 Nummer 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder einen Nachweis nicht oder nicht rechtzeitig erbringt,
16. entgegen § 15 Absatz 5 Satz 4 Nummer 2 die Ausfertigung eines dort genannten Dokuments nicht oder nicht rechtzeitig beantragt,
17. entgegen § 15 Absatz 5 Satz 4 Nummer 3 ein dort genanntes Dokument nicht oder nicht rechtzeitig zur Umschreibung vorlegt,
18. entgegen § 15 Absatz 5 Satz 4 Nummer 4 die Zuteilung eines Kennzeichens nicht oder nicht rechtzeitig beantragt und eine dort genannte Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht,
19. entgegen § 17 Absatz 1 Satz 3, Absatz 4 Satz 2 oder Absatz 5 Satz 2 ein dort genanntes Dokument nicht oder nicht rechtzeitig übergibt,
20. entgegen § 26 Absatz 5 Satz 1 einen Plakettenträger nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig anbringt,
21. entgegen § 26 Absatz 5 Satz 2 einen Plakettenträger anbringt,
22. entgegen § 28 Satz 2 oder § 32 Absatz 2 ein dort genanntes Dokument nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise auslegt oder nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,
23. entgegen § 41 Absatz 3 Satz 1 eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einträgt,
24. entgegen § 41 Absatz 3 Satz 3 oder 4 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,
25. entgegen § 41 Absatz 3 Satz 6 ein Kennzeichenschild oder ein Fahrzeugscheinheft nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
26. entgegen § 42 Absatz 3 Satz 1 oder § 43 Absatz 2 Satz 1 ein dort genanntes Kennzeichen verwendet,
27. entgegen § 47 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 nicht sicherstellt, dass ein Kraftfahrzeug ein dort genanntes Kennzeichen oder Unterscheidungszeichen führt oder
28. entgegen § 52 Absatz 1 Satz 6 die dort genannte Bescheinigung nicht mitführt, nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorzeigt.

§ 78

Verweis auf technische Regelwerke

(1) 1 DIN-Normen, EN-Normen und ISO-Normen, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, sind im Beuth Verlag GmbH, Berlin, erschienen. 2 Sie sind beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.

(2) 1 RAL-Farben, auf die in dieser Verordnung Bezug genommen wird, sind dem Farbregister RAL 840-HR entnommen. 2 Das Farbregister wird vom RAL Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e. V., Siegburger Straße 39, 53757 St. 3 Augustin, herausgegeben und ist dort erhältlich.

§ 79

Übergangs- und Anwendungsbestimmungen

(1) 1 Ein Fahrzeug, das nach § 18 Absatz 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der bis zum 28. Februar 2007 geltenden Fassung der Zulassungspflicht oder dem Zulassungsverfahren nicht unterworfen war und das vor dem 1. März 2007 erstmals in Verkehr kam, bleibt weiterhin zulassungsfrei. 2 Sofern für dieses Fahrzeug keine Betriebserlaubnis erforderlich war, bedarf es keiner Genehmigung nach § 2 Nummer 4 bis 6.

(2) Einem Kraftrad, das vor dem 1. Januar 1959 erstmals in den Verkehr gekommen ist und dessen Hubraum 50 Kubikzentimeter übersteigt, sind verkleinerte zweizeilige Kennzeichen nach Anlage 4 Nummer 1 Satz 1 Buchstabe d zuzuteilen, es sei denn, der Halter beantragt etwas anderes.

(3) Ein Kennzeichen, das vor dem 1. März 2007 nach Maßgabe der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung zugeteilt worden ist, bleibt gültig.

(3a) Ein Kennzeichen, das vor dem 1. September 2023 nach Maßgabe der vor diesem Zeitpunkt geltenden Fahrzeug-Zulassungsverordnung zugeteilt worden ist, bleibt gültig, sofern nichts Abweichendes bestimmt ist.

(4) 1 Ein Unterscheidungszeichen nach Anlage 1 Nummer 1 in der bis zum 31. Oktober 2012 geltenden Fassung dieser Verordnung gilt als beantragt und festgelegt im Sinne des § 9 Absatz 3 Satz 1 und 6. 2 Ein Unterscheidungszeichen nach Anlage 1 Nummer 2 in der bis zum 31. Oktober 2012 geltenden Fassung dieser Verordnung gilt als aufgehoben im Sinne des § 9 Absatz 3 Satz 1 und 6. 3 Abweichend von § 9 Absatz 3 Satz 4 darf ein Unterscheidungszeichen nach Anlage 1 in der bis zum 31. Oktober 2012 geltenden Fassung ohne Rücksicht auf den bevorstehenden Verbrauch verfügbarer Kennzeichenkombinationen festgelegt werden.

(5) Folgende Fahrzeugdokumente gelten als Fahrzeugdokumente im Sinne dieser Verordnung fort:

1. ein Fahrzeugschein und ein Anhängerschein, der vor dem 1. März 2007 ausgefertigt wurde und einem der folgenden Muster entspricht:
a) den Mustern 2, 2a, 2b, 3 und 3a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9232-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,
b) den Mustern 2a, 2b und 3 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Verordnung vom 21. Juli 1969 (BGBl. I S. 845),
c) den Mustern 2a und 2b der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 1974 (BGBl. I S. 3193) und
d) den Mustern 2a und 2b der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1988 (BGBl. I S. 1793);
2. ein Fahrzeugbrief, der durch eine Zulassungsbehörde bis zum 30. September 2005 ausgefertigt worden ist, sofern nicht ein Umtausch in eine Zulassungsbescheinigung Teil II erforderlich ist, weil der Fahrzeugschein nach einem bisher gültigen Muster durch eine Zulassungsbescheinigung Teil I ersetzt wird;
3. ein Fahrzeugschein, der durch die Bundeswehr bis zum 30. September 2005 ausgefertigt worden ist;
4. eine Zulassungsbescheinigung Teil I oder ein Fahrzeugschein, die dem Muster 2a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Verordnung vom 24. September 2004 (BGBl. I S. 2374) entsprechen und in dem Zeitraum vom 1. Oktober 2005 bis zum 31. März 2008 ausgefertigt worden sind;
5. eine Zulassungsbescheinigung Teil II oder ein Fahrzeugbrief, die dem Muster 2b der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Verordnung vom 24. September 2004 (BGBl. I S. 2374) entsprechen und in dem Zeitraum vom 1. Oktober 2005 bis zum 31. März 2008 ausgefertigt worden sind;
6. eine Zulassungsbescheinigung Teil I oder ein Fahrzeugschein der Bundeswehr, die dem Muster 2c der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Verordnung vom 24. September 2004 (BGBl. I S. 2374) entsprechen und in dem Zeitraum vom 1. Oktober 2005 bis zum 31. März 2008 ausgefertigt worden sind;
7. eine Zulassungsbescheinigung Teil I, die den Mustern in den Anlagen 5 und 6 in der bis zum 31. Oktober 2012 geltenden Fassung dieser Verordnung entspricht und bis zum 30. Juni 2013 ausgefertigt worden ist;
8. ein Fahrzeugschein und ein Fahrzeugscheinheft für ein Fahrzeug mit einem roten Oldtimerkennzeichen nach § 43, die in der bis zum 31. Oktober 2012 geltenden Fassung dieser Verordnung ausgefertigt worden sind;
9. eine Zulassungsbescheinigung Teil I, die dem Muster in Anlage 5 in der bis zum 1. Januar 2015 geltenden Fassung dieser Verordnung entspricht;
10. eine Zulassungsbescheinigung Teil I, die dem Muster in Anlage 5 in der bis zum 30. September 2017 geltenden Fassung dieser Verordnung entspricht und bis zum 19. Mai 2018 ausgefertigt worden ist;
11. eine Zulassungsbescheinigung Teil I, die den Mustern in den Anlagen 5 und 6 in der bis zum 1. April 2015 geltenden Fassung dieser Verordnung entspricht;
12. eine Zulassungsbescheinigung Teil II, die dem Muster in Anlage 7 in der bis zum 1. April 2015 geltenden Fassung dieser Verordnung entspricht;
13. eine Zulassungsbescheinigung Teil II, die dem Muster der Anlage 7 in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung dieser Verordnung entspricht und bis zum 31. März 2018 ausgefertigt worden ist;
14. eine Zulassungsbescheinigung Teil I, die dem Muster in Anlage 5 in der bis zum 30. September 2017 geltenden Fassung dieser Verordnung entspricht und bis zum 19. Mai 2018 ausgefertigt worden ist;
15. ein Fahrzeugschein für ein Fahrzeug mit einem Kurzzeitkennzeichen, der dem Muster in Anlage 10 in der bis zum 30. September 2017 geltenden Fassung dieser Verordnung entspricht und bis zum 19. Mai 2018 ausgefertigt worden ist;
16. eine Zulassungsbescheinigung Teil I, die dem Muster in Anlage 5 in der bis zum 30. September 2019 geltenden Fassung dieser Verordnung entspricht und bis zum 30. September 2020 ausgefertigt worden ist.

(6) Eine Stempelplakette, mit der Kennzeichenschilder vor dem 1. Januar 2015 abgestempelt worden sind, bleibt gültig.

(7) 1 Folgende Vorschriften über Erhebung und Speicherung der Daten im Zentralen Fahrzeugregister sind ab dem 1. September 2008 anzuwenden:

1. § 57 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit
a) § 6 Absatz 5 Nummer 1 und 2,
b) § 6 Absatz 8 Satz 1 Nummer 2 hinsichtlich der Nummer und des Datums der Erteilung der Genehmigung und
c) § 6 Absatz 8 Satz 1 Nummer 7
aa) Buchstabe d hinsichtlich der zulässigen Anhängelast und des Leistungsgewichts bei Krafträdern,
bb) Buchstabe h hinsichtlich der Nenndrehzahl und
cc) Buchstaben i bis l,
2. § 57 Absatz 1 Nummer 2, 7 und 9 hinsichtlich des Datums der Zuteilung,
3. § 57 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe b, Nummer 20 bis 22 und 24 Buchstabe b und d,
4. § 57 Absatz 1 Nummer 25 bis 29 und
5. § 57 Absatz 3 hinsichtlich der auf das Kurzzeitkennzeichen bezogenen Daten.
2 Eine Nacherfassung der Daten nach Satz 1 für Fahrzeuge, die zu diesem Zeitpunkt bereits in Verkehr waren, erfolgt nicht.

(8) 1 Ein Fahrzeug, das nach der bis zum 2. Juli 2021 geltenden Fassung dieser Verordnung als zulassungspflichtig zugelassen worden ist und welches die Voraussetzungen nach § 2 Nummer 12 erfüllt, gilt ab dem 3. Juli 2021 als nach § 3 Absatz 4 zugelassen. 2 Ein Fahrzeug, das nach § 2 Nummer 12 in Verbindung mit § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe f, jeweils in der bis zum 2. Juli 2021 geltenden Fassung, von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommen war, vor dem 2. Juli 2021 erstmals rechtmäßig in den Verkehr gekommen ist und nicht zugleich ein leichtes vierrädriges Kraftfahrzeug im Sinne von § 2 Satz 1 Nummer 12 ist, bleibt weiterhin von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommen.

(9) § 11 und Anlage 3 sind mit Ablauf des 31. Dezember 2026 nicht mehr anzuwenden.

(10) Bis zum 2. Mai 2025 kann die Großkundenschnittstelle entgegen § 38 Absatz 5 und 6 einen in der Großkundenschnittstelle eingehenden Antrag an ein anderes von der Zulassungsbehörde bestimmtes informationstechnisches System senden.

(11) Eine bisher verwendete Tafel, die nach einem älteren Stand der Regelung Nr. 69 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE) – Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Tafeln zur hinteren Kennzeichnung bauartbedingt langsam fahrender Kraftfahrzeuge und ihrer Anhänger (ABl. L 200 vom 31.7.2010, S. 1) genehmigt worden ist, kann auch weiterhin verwendet werden.

(12) Die nach § 6 Absatz 5 Nummer 5 zu erhebende und zu speichernde Anschrift des regelmäßigen Standortes des Fahrzeugs wird bis zum 1. Mai 2024 nur in den örtlichen Fahrzeugregistern gespeichert.

(13) 1 Abweichend von § 18 Absatz 3 Nummer 2 muss eine Zulassungsbehörde die Mindestsicherheitsanforderungen des Kraftfahrt-Bundesamtes ab dem 31. Dezember 2023 erfüllen und die darin festgelegten Nachweise erbringen. 2 Bis zu dem in Satz 1 genannten Datum gelten für die Übermittlung und Bearbeitung von Anträgen die Vorschriften, die diese Verordnung für den Fall vorsieht, dass das Portal der Zulassungsbehörde nicht verfügbar ist. 3 Das Kraftfahrt-Bundesamt hat die von den Zulassungsbehörden zum Nachweis der Einhaltung der Mindestsicherheitsanforderungen vorgelegten Unterlagen innerhalb von 20 Arbeitstagen zu bearbeiten.

Anlage 1

(zu § 9 Absatz 1 Satz 4) Ausgestaltung, Einteilung und Zuteilung der Buchstaben- und Zahlengruppen für die Erkennungsnummern der Kennzeichen

    1.
  • Zuteilung von Buchstaben
  • Mit Ausnahme der Umlaute Ä, Ö und Ü können alle übrigen Buchstaben des Alphabets jeweils entweder allein oder als Kombination von zwei Buchstaben in der Erkennungsnummer zugeteilt werden.
  • 2.
  • Einteilung der Erkennungsnummern; Zuteilung kurzer Erkennungsnummern
      a)
    • A 1 – A 999 bis Z 1 – Z 999
    • b)
    • AA 1 – AA 99 bis ZZ 1 – ZZ 99
    • c)
    • AA 100 – AA 999 bis ZZ 100 – ZZ 999
    • d)
    • A 1000 – A 9999 bis Z 1000 – Z 9999
    • e)
    • AA 1000 – AA 9999 bis ZZ 1000 – ZZ 9999.

Anlage 2

(zu § 9 Absatz 1 Satz 6) Unterscheidungszeichen der Fahrzeuge der Bundes- und Landesorgane, der Bundesministerien, der Bundesfinanzverwaltung, der Bundespolizei, der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk, der Bundeswehr, des Diplomatischen Corps und bevorrechtigter internationaler Organisationen

    1.
  • Unterscheidungszeichen Bund
    BDDienstfahrzeuge des Bundestages, des Bundesrates, des Bundespräsidialamtes, der Bundesregierung, der Bundesministerien, der Bundesfinanzverwaltung, des Bundesverfassungsgerichts und des Bundeskriminalamtes
    (Zulassungsbehörde Berlin; Zulassungsbehörde Bonn, Stadt;
    für BD 8 und 16 Kfz-Zulassungsstelle bei der „Generalzolldirektion“ – Dienstort Offenbach)
    BGDienstfahrzeuge der Bundespolizei
    (Kfz-Zulassungsstelle beim „Beschaffungsamt des Bundesministeriums des Innern“ in Bonn als zentrale Zulassungsbehörde)
    (noch gültig, wird nicht mehr zugeteilt)
    BPDienstfahrzeuge der Bundespolizei
    (Kfz-Zulassungsstelle beim „Beschaffungsamt des Bundesministeriums des Innern“ in Bonn als zentrale Zulassungsbehörde)
    BWBundes-Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung
    (Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt)
    THWDienstfahrzeuge der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk
    (Kfz-Zulassungsstelle beim „Beschaffungsamt des Bundesministeriums des Innern“ in Bonn als zentrale Zulassungsbehörde)
    YDienstfahrzeuge der Bundeswehr
    (Zentrale Militärkraftfahrtstelle – ZMK, Hardter Straße 9, 41179 Mönchengladbach/Rheindahlen)
    XDienstfahrzeuge der auf Grund des Nordatlantikvertrages errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere, die ihren regelmäßigen Standort in der Bundesrepublik Deutschland haben
    (Zentrale Militärkraftfahrtstelle – ZMK, Hardter Straße 9, 41179 Mönchengladbach/Rheindahlen)
  • 2.
  • Unterscheidungszeichen Länder
    BBerlin Senat und Abgeordnetenhaus
    (Zulassungsbehörde Berlin)
    BBLBrandenburg Landesregierung, Landtag und Polizei
    (Zulassungsbehörde Potsdam, Stadt; für die Polizei Innenministerium Zentraldienst der Polizei Brandenburg)
    BWLBaden-Württemberg Landesregierung, Landtag und Polizei
    (Zulassungsbehörde Stuttgart, Stadt; für die Polizei Innenministerium Baden-Württemberg – Landespolizeipräsidium)
    BYLBayern Landesregierung und Landtag
    (Zulassungsbehörde München, Stadt)
    HBFreie Hansestadt Bremen Senat und Bürgerschaft
    (Zulassungsbehörde Bremen, Stadt)
    HELHessen Landesregierung und Landtag
    (Zulassungsbehörde Wiesbaden, Stadt)
    HHFreie und Hansestadt Hamburg Senat und Bürgerschaft
    (Zulassungsbehörde Hamburg, Stadt)
    LSASachsen-Anhalt Landesregierung, Landtag und Polizei
    (Zulassungsbehörde Magdeburg, Stadt)
    LSNSachsen Landesregierung und Landtag
    (Zulassungsbehörde Dresden, Stadt)
    MVLMecklenburg-Vorpommern Landesregierung
    (einschließlich Landespolizei) und Landtag (Zulassungsbehörde Schwerin, Stadt)
    NLNiedersachsen Landesregierung und Landtag
    (Zulassungsbehörde Hannover, Stadt)
    NRWNordrhein-Westfalen Landesregierung, Landtag und Polizei
    (Zulassungsbehörde Düsseldorf, Stadt; für die Polizei Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste des Landes NRW, Duisburg)
    RPLRheinland-Pfalz Landesregierung, Landtag und Polizei
    (Zulassungsbehörde Mainz, Stadt)
    SALSaarland Landesregierung, Landtag und Polizei
    (Zulassungsbehörde Stadt Saarbrücken, Stadt und Regionalverband; für die Polizei Landespolizeipräsidium – Direktion LPP 4 Zentrale Dienste – LPP 4.8 Kraftfahrzeugtechnik)
    SHSchleswig-Holstein Landesregierung, Landtag und Polizei
    (Zulassungsbehörde Kiel, Stadt)
    THLThüringen Landesregierung und Landtag
    (Zulassungsbehörde Erfurt, Stadt)
  • 3.
  • Unterscheidungszeichen des Diplomatischen Corps und bevorrechtigter internationaler Organisationen
    0, B oder BNDiplomatische Vertretungen oder internationale Organisationen und in Abhängigkeit vom Status der bevorrechtigten Person
    (Zulassungsbehörde Berlin, Zulassungsbehörde Bonn, Stadt)
    Unterscheidungszeichen des Verwaltungsbezirkes am Sitz des KonsulatsBerufskonsularische Vertretungen und in Abhängigkeit vom Status der bevorrechtigten Person
    (Zulassungsbehörde am Sitz des Konsulats)
  • 4.
  • Unterscheidungszeichen des Diplomatischen Corps und bevorrechtigter internationaler Organisationen
    1-1Dienstkraftwagen des Präsidenten des Deutschen Bundestages
    (Zulassungsbehörde Berlin)

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