FZV

Fahrzeug-Zulassungsverordnung

Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr

Vom 20.7.2023 (BGBl. I S. Nr. 199, 2)

Zuletzt geändert am 11.12.2024 (BGBl. I S. 411)

Abschnitt 1
Allgemeine Regelungen
§ 1Anwendungsbereich
Abschnitt 2
Zulassungsverfahren
§ 6Antrag auf Zulassung
Abschnitt 3
Internetbasierte Zulassung
§ 18Zulässigkeit internetbasierter Zulassungsverfahren
Unterabschnitt 1
Gemeinsame Regelungen für internetbasierte Zulassungsverfahren über Portale der Zulassungsbehörden
§ 19Portal
Unterabschnitt 2
Internetbasierte Außerbetriebsetzung
§ 24Antrag auf Außerbetriebsetzung
Unterabschnitt 3
Internetbasierte Erstzulassung, Tageszulassung, Wiederzulassung und Änderung bei Halter- und Wohnsitzwechsel
§ 26Gemeinsame Regelungen für die Zulassung und für Änderungen
Unterabschnitt 4
Sofortige Inbetriebsetzung bei internetbasierten Zulassungsvorgängen
§ 31Zulässigkeit der sofortigen Inbetriebsetzung
Unterabschnitt 5
Großkundenschnittstelle beim Kraftfahrt-Bundesamt
§ 33Großkundenschnittstelle
Abschnitt 5
Teilnahme ausländischer Fahrzeuge am Straßenverkehr
§ 46Vorübergehende Teilnahme am Straßenverkehr in der Bundesrepublik Deutschland
Abschnitt 6
Überwachung des Versicherungsschutzes der Fahrzeuge
§ 49Versicherungsnachweis
Abschnitt 8
Durchführungs- und Schlussvorschriften
§ 75Zuständigkeiten

§ 62

Übermittlung von Daten an die Versicherer

(1) Die Zulassungsbehörde darf dem Versicherer zur Durchführung des Versicherungsvertrags folgende Daten übermitteln:

1. bei einem Fahrzeug, dem ein Kennzeichen zugeteilt ist:
a) das Kennzeichen und das Datum der Zuteilung,
b) bei Zuteilung eines Kennzeichens als Saisonkennzeichen zusätzlich zu den Angaben nach Buchstabe a der Betriebszeitraum,
c) bei einem Wechselkennzeichen oder einem Kennzeichen für elektrisch betriebene Fahrzeuge zusätzlich zu den Angaben nach Buchstabe a ein Hinweis auf eine solche Zuteilung,
d) die Fahrzeugklasse, die Art des Aufbaus sowie die Schlüsselnummer des Herstellers, den Typ sowie die Variante und die Version des Fahrzeuges,
e) die Fahrzeug-Identifizierungsnummer, die Nennleistung und bei einem Kraftrad zusätzlich den Hubraum,
f) bei einer natürlichen Person den Familiennamen, die Vornamen und die Anschrift des Halters,
g) bei einer juristischen Person den Namen oder die Bezeichnung und die Anschrift,
h) bei einer Vereinigung den Familiennamen, die Vornamen und die Anschrift des benannten Vertreters sowie erforderlichenfalls den Namen der Vereinigung,
i) einen Hinweis über das Vorliegen eines Versicherer- und Halterwechsels,
j) das Datum des Eingangs einer Anzeige über das Nichtbestehen oder die Beendigung des Versicherungsverhältnisses,
k) einen Hinweis über die Einleitung von Maßnahmen und Angaben zum Verbleib des Fahrzeuges oder Kennzeichens, jedoch nur nach Eingang einer Anzeige im Sinne des Buchstaben f,
l) das Datum der Außerbetriebsetzung des Fahrzeuges und das Ablaufdatum der Reservierung des Kennzeichens bei Außerbetriebsetzung,
m) den Namen und die Anschrift oder die Schlüsselnummer des Versicherers,
n) die Nummer des Versicherungsscheins oder der Versicherungsbestätigung,
o) einen Hinweis über den Eingang der Versicherungsbestätigung über eine neue Versicherung,
p) den Beginn des Versicherungsschutzes sowie
q) die Verwendung des Fahrzeuges nach § 6 Absatz 5 Nummer 1,
2. bei der Zuteilung eines roten Kennzeichens oder eines Kurzzeitkennzeichens:
a) das Unterscheidungszeichen und die Erkennungsnummer des Kennzeichens sowie das Datum der Zuteilung,
b) die Gültigkeitsdauer des Kennzeichens,
c) den Familiennamen, die Vornamen und die Anschrift des Halters, falls dieser nicht mit dem Versicherungsnehmer identisch ist,
d) die in Nummer 1 Buchstabe i, j, k und l bezeichneten Daten,
e) das Ende des Versicherungsschutzes und
f) bei einem Kurzzeitkennzeichen auch die Fahrzeug-Identifizierungsnummer, die Fahrzeugklasse und die Art des Aufbaus,
3. bei einem Fahrzeug, dem ein Ausfuhrkennzeichen zugeteilt ist:
a) das Unterscheidungszeichen und die Erkennungsnummer des Kennzeichens und das Datum der Zuteilung sowie
b) die in Nummer 1 Buchstabe d, e, f bis h und l bezeichneten Daten und das Ende des Versicherungsverhältnisses.

(2) 1 Die Übermittlung der Daten hat zu erfolgen aus Anlass:

1. der Zuteilung des Kennzeichens,
2. des Vorliegens einer neuen Versicherungsbestätigung,
3. des Versicherer- oder Halterwechsels,
4. des Wohnsitz- oder Sitzwechsels des Halters, wenn die Zulassungsbehörde die Daten durch Direkteinstellung nach § 60 Absatz 3 ändert,
5. der Außerbetriebsetzung des Fahrzeuges sowie
6. des Eingangs einer Anzeige wegen Nichtbestehens oder Beendigung des Versicherungsverhältnisses oder der hierauf beruhenden Maßnahmen.
2 Sofern die Zulassungsbehörde die Daten nicht durch Direkteinstellung nach § 60 Absatz 3 ändert, ist die Übermittlung der Daten nach Satz 1 Nummer 4 nur notwendig, sofern der Wechsel in den Bereich einer anderen Zulassungsbehörde erfolgt.

(3) 1 Die Übermittlung der Daten nach den Absätzen 1 und 2 hat elektronisch zu erfolgen und darf zu den dort genannten Zwecken auch über das Kraftfahrt-Bundesamt durch eine Gemeinschaftseinrichtung der Versicherer erfolgen. 2 Das Kraftfahrt-Bundesamt ist berechtigt, die Daten hierfür zu erheben und zu speichern, und trägt die Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Übermittlung an die Gemeinschaftseinrichtung. 3 Eine gesetzliche Verpflichtung des Kraftfahrt-Bundesamtes zur Übermittlung der Daten wird dadurch nicht begründet.

§ 63

Mitteilungen an die Finanzbehörden

(1) Die Zulassungsbehörde hat den nach § 1 der Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Finanzbehörden zur Durchführung des Kraftfahrzeugsteuerrechts mitzuteilen:

1. bei einem zulassungspflichtigen Fahrzeug, dem ein Kennzeichen zugeteilt ist, die in § 6 Absatz 1 Satz 2, Absatz 5 Nummer 2 und Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 bis 3, 5, 6, 7 Buchstabe a bis f, h bis j und l, § 57 Absatz 1 Nummer 2, 3, 4, 5, 9, 10 Buchstabe b, Nummer 11 bis 13, 20, 25, 26 Buchstabe f, Nummer 31 Buchstabe a und b, Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b und Absatz 9 bezeichneten Daten sowie die in § 5 Absatz 2 Nummer 3 der Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung bezeichneten Daten;
2. bei der Zuteilung eines roten Kennzeichens die nach § 57 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 und § 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 zu erhebenden und zu speichernden Daten sowie die Änderung dieser Daten und das Datum der Änderung.

(2) Die Zulassungsbehörde hat dem zur Durchführung des Umsatzsteuerrechts nach § 21 der Abgabenordnung zuständigen Finanzamt die in § 6 Absatz 6 bezeichneten Daten mitzuteilen.

(3) 1 Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Daten sind nach Maßgabe des § 5 Absatz 3 der Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung elektronisch zu übermitteln. 2 Die elektronische Übermittlung der Daten hat über das Kraftfahrt-Bundesamt nach Maßgabe der vom Kraftfahrt-Bundesamt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen festgelegten und auf der Internetseite des Kraftfahrt-Bundesamts veröffentlichten technisch-organisatorischen Standards zu erfolgen. 3 Das Kraftfahrt-Bundesamt hat auf Änderungen im Bundesanzeiger und im Verkehrsblatt hinzuweisen. 4 Das Kraftfahrt-Bundesamt darf die übermittelten Daten ausschließlich zu dem Zweck erheben und speichern, um die Übermittlung der Daten an die für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständige Behörde nach Absatz 1 zu ermöglichen. 5 Das Kraftfahrt-Bundesamt ist verpflichtet, die Daten unverzüglich an die genannte Behörde zu übermitteln und nach der Übermittlung unverzüglich zu löschen. 6 Die Verarbeitung der Daten zu anderen Zwecken durch das Kraftfahrt-Bundesamt ist nicht zulässig.

§ 64

Übermittlung von Daten an Stellen zur Durchführung des Bundesleistungsgesetzes, des Verkehrssicherstellungsgesetzes, des Verkehrsleistungsgesetzes und von Maßnahmen des Katastrophenschutzes

(1) 1 Die Zulassungsbehörde darf bei einem Fahrzeug, dem ein Kennzeichen zugeteilt ist,

1. für die Zwecke des Bundesleistungsgesetzes den nach § 5 des Bundesleistungsgesetzes bestimmten Anforderungsbehörden,
2. für die Zwecke des Verkehrssicherstellungsgesetzes den nach § 19 des Verkehrssicherstellungsgesetzes bestimmten Behörden,
3. für die Zwecke des Verkehrsleistungsgesetzes dem Bundesamt für Logistik und Mobilität sowie
4. für die Zwecke des Katastrophenschutzes den Stellen, die nach den von den Ländern für Maßnahmen des Katastrophenschutzes erlassenen Gesetzen zuständig sind,
auf entsprechende Anforderung die nach § 58 Absatz 1 gespeicherten Fahrzeugdaten sowie die nach § 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 gespeicherten Halterdaten übermitteln.

(2) 1 Das Kraftfahrt-Bundesamt darf bei einem Fahrzeug, dem ein Kennzeichen zugeteilt ist,

1. für die Zwecke des Bundesleistungsgesetzes den nach § 5 des Bundesleistungsgesetzes bestimmten Anforderungsbehörden und den diesen vorgesetzten Behörden,
2. für die Zwecke des Verkehrssicherstellungsgesetzes den nach § 19 des Verkehrssicherstellungsgesetzes bestimmten Behörden,
3. für die Zwecke des Verkehrsleistungsgesetzes dem Bundesamt für Logistik und Mobilität sowie
4. für die Zwecke des Katastrophenschutzes den Stellen, die nach den von den Ländern für Maßnahmen des Katastrophenschutzes erlassenen Gesetzen zuständig sind, und den diesen Stellen vorgesetzten Behörden
auf entsprechende Anforderung die nach § 57 Absatz 1 gespeicherten Fahrzeugdaten und die nach § 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 gespeicherten Halterdaten übermitteln. 2 Satz 1 gilt nicht für die Sicherheitscodes der Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II sowie der Stempelplaketten.

§ 65

Übermittlungen des Kraftfahrt-Bundesamtes an die Zulassungsbehörden

(1) 1 Ist einem Fahrzeug von einer Zulassungsbehörde ein neues Kennzeichen oder ein Ausfuhrkennzeichen zugeteilt worden und war diesem Fahrzeug bereits von einer anderen Zulassungsbehörde ein Kennzeichen des anderen Zulassungsbezirks zugeteilt worden oder wird ein Fahrzeug mit dem Kennzeichen des anderen Zulassungsbezirks bei einer anderen Zulassungsbehörde weitergeführt, hat das Kraftfahrt-Bundesamt der für die Zuteilung des bisherigen Kennzeichens zuständigen Zulassungsbehörde und, sofern das bisherige Kennzeichen im Sinne des § 15 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 oder des § 15 Absatz 5 Satz 3 Nummer 4 von einer anderen Zulassungsbehörde weitergeführt wurde, auch dieser anderen Zulassungsbehörde, folgende Daten zu übermitteln:

1. die Fahrzeug-Identifizierungsnummer des Fahrzeuges,
2. die Fahrzeugklasse des Fahrzeuges,
3. die Marke des Fahrzeuges,
4. die Nummer der Zulassungsbescheinigung Teil II und
5. die Zuteilung oder Weiterführung des bisherigen Kennzeichens.
2 Im Fall des Satzes 1 Nummer 5 ist zusätzlich zu den Angaben nach Satz 1 Folgendes zu übermitteln:
1. bei der Zuteilung eines neuen Kennzeichens
a) das bisherige Kennzeichen,
b) das neue Kennzeichen und
c) das Datum der Zuteilung des neuen Kennzeichens,
2. bei der Weiterführung des bisherigen Kennzeichens
a) das Kennzeichen und
b) das Datum, seit wann das Kennzeichen bei der neu zuständigen Zulassungsbehörde weitergeführt wird.

(2) Ist ein Fahrzeug von einer Zulassungsbehörde außer Betrieb gesetzt worden, die nicht auch für die Zuteilung des geführten Kennzeichens zuständig ist, hat das Kraftfahrt-Bundesamt der für die Zuteilung des Kennzeichens zuständigen Zulassungsbehörde und, sofern das Kennzeichen im Sinne des § 15 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 oder des § 15 Absatz 5 Satz 3 Nummer 4 von einer anderen Zulassungsbehörde weitergeführt wurde, auch dieser anderen Zulassungsbehörde den Vermerk über die Außerbetriebsetzung zu übermitteln.

(3) 1 Das Kraftfahrt-Bundesamt hat an die jeweils zuständige Zulassungsbehörde die im Zentralen Fahrzeugregister enthaltenen Angaben über Diebstahl oder sonstiges Abhandenkommen von Fahrzeugen, Kennzeichen, ausgefertigten Zulassungsbescheinigungen Teil II und gespeicherten ausländischen Zulassungsbescheinigungen sowie über das Wiederauffinden dieser Fahrzeuge, Kennzeichen und Zulassungsbescheinigungen zu übermitteln. 2 Der Übermittlung nach Satz 1 bedarf es nicht, sofern dem Kraftfahrt-Bundesamt bekannt ist, dass die Zulassungsbehörde hierüber unterrichtet ist.

(4) Wird dem Zentralen Fahrzeugregister ein Fahrzeug als zum Verkehr zugelassen gemeldet, dessen Fahrzeug-Identifizierungsnummer, Nummer der Zulassungsbescheinigung Teil II oder Kennzeichen im Zentralen Fahrzeugregister bereits zu einem anderen im Verkehr befindlichen Fahrzeug gespeichert ist, so hat das Kraftfahrt-Bundesamt diesen Umstand der Zulassungsbehörde, die das Fahrzeug gemeldet hat, zur Prüfung des Sachverhaltes mitzuteilen.

(5) Die Datenübermittlungen nach den Absätzen 1 und 2 sind entbehrlich, wenn die Zulassungsbehörde, für die die Daten bestimmt sind, die in § 60 vorgeschriebene Datenübermittlung im Wege der Datenfernübertragung durch Direkteinstellung vornimmt.

§ 67

Automatisiertes Anfrage- und Auskunftsverfahren

1 Die technische Abwicklung des automatisierten Anfrage- und Auskunftsverfahrens nach § 36a des Straßenverkehrsgesetzes hat nach einem vom Kraftfahrt-Bundesamt festgelegten und auf der Internetseite des Kraftfahrt-Bundesamtes veröffentlichten Standard zu erfolgen. 2 Das Kraftfahrt-Bundesamt hat auf Änderungen im Bundesanzeiger und im Verkehrsblatt hinzuweisen. 3 Vor der Veröffentlichung der Standards nach Satz 1 sind die zuständigen obersten Landesbehörden anzuhören.

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