FZV

Fahrzeug-Zulassungsverordnung

Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr

Vom 20.7.2023 (BGBl. I S. Nr. 199, 2)

Zuletzt geändert am 11.12.2024 (BGBl. I S. 411)

Abschnitt 1
Allgemeine Regelungen
§ 1Anwendungsbereich
Abschnitt 2
Zulassungsverfahren
§ 6Antrag auf Zulassung
Abschnitt 3
Internetbasierte Zulassung
§ 18Zulässigkeit internetbasierter Zulassungsverfahren
Unterabschnitt 1
Gemeinsame Regelungen für internetbasierte Zulassungsverfahren über Portale der Zulassungsbehörden
§ 19Portal
Unterabschnitt 2
Internetbasierte Außerbetriebsetzung
§ 24Antrag auf Außerbetriebsetzung
Unterabschnitt 3
Internetbasierte Erstzulassung, Tageszulassung, Wiederzulassung und Änderung bei Halter- und Wohnsitzwechsel
§ 26Gemeinsame Regelungen für die Zulassung und für Änderungen
Unterabschnitt 4
Sofortige Inbetriebsetzung bei internetbasierten Zulassungsvorgängen
§ 31Zulässigkeit der sofortigen Inbetriebsetzung
Unterabschnitt 5
Großkundenschnittstelle beim Kraftfahrt-Bundesamt
§ 33Großkundenschnittstelle
Abschnitt 5
Teilnahme ausländischer Fahrzeuge am Straßenverkehr
§ 46Vorübergehende Teilnahme am Straßenverkehr in der Bundesrepublik Deutschland
Abschnitt 6
Überwachung des Versicherungsschutzes der Fahrzeuge
§ 49Versicherungsnachweis
Abschnitt 8
Durchführungs- und Schlussvorschriften
§ 75Zuständigkeiten

§ 39

Bekanntgabe und Wirksamkeit der Entscheidung der Zulassungsbehörde

(1) 1 Über die Großkundenschnittstelle übermittelte Anträge sind im Portal nach den Maßgaben der § 19 Absatz 1 Satz 2 bis § 20 Absatz 4 Satz 2 zu bearbeiten. 2 Der Antrag ist nach Prüfung im Portal zusammen mit der automatisierten Entscheidung an die internen informationstechnischen Verfahren der Zulassungsbehörde weiterzuleiten. 3 Ist das Portal nicht verfügbar, leitet die Großkundenschnittstelle den Antrag in das Postfach der Zulassungsbehörde weiter und es erfolgt die manuelle Bearbeitung des Antrags nach den allgemeinen Vorschriften.

(2) Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 ist die Entscheidung der Zulassungsbehörde dem Großkunden nach Abschluss des automatisierten Prüfungsvorgangs bekannt zu geben

1. durch einen elektronischen Bescheid,
2. in Form eines schreibgeschützten elektronischen Dokuments und
3. in einem für ihn nach § 37 Absatz 3 eingerichteten Postfach.

(3) 1 Im Fall einer antragsgemäßen Entscheidung hat die Zulassungsbehörde dem Großkunden folgende Daten zu übermitteln:

1. das Datum der Zulassung oder der Außerbetriebsetzung,
2. die Höhe der festgesetzten Gebühr und
3. im Umfang der Eintragungen in den Zulassungsbescheinigungen Teil I und Teil II die vollständigen Fahrzeugdaten und vollständigen Halterdaten sowie die Dokumentennummern der Zulassungsbescheinigungen Teil I und Teil II, sofern beantragt.
2 Ist ein Dritter der Halter, bedarf es für die Übermittlung der Fahrzeug- und Halterdaten an den Großkunden der Einwilligung des Dritten nach Anlage 12.

(4) 1 Sofern eine Bekanntgabe nach Absatz 2 scheitert, hat die Bekanntgabe durch Übersendung eines schriftlichen Bescheides zu erfolgen. 2 Die Zulassung wird in diesem Fall wirksam am dritten Tag, der auf den Tag folgt, an dem die Zulassungsbehörde den Bescheid abgesandt hat. 3 In diesem Fall hat die Zulassungsbehörde den Großkunden in anderer Weise elektronisch über die Versendung ihrer Entscheidung zu informieren.

(5) 1 Wenn das Portal nicht verfügbar ist, kann die Zulassungsbehörde, sofern der Großkunde zugestimmt hat, abweichend von Absatz 4 anstelle eines schriftlichen Bescheides einen elektronischen Bescheid erlassen. 2 Der Bescheid nach Satz 1 ist dadurch bekanntzugeben, dass er dem Großkunden zugeht

1. in Form eines schreibgeschützten elektronischen Dokuments und
2. in einem für ihn nach § 37 Absatz 3 eingerichteten Postfach.
3 Der Bescheid ist dann abweichend von Absatz 4 Satz 2 mit dem Zugang im Postfach wirksam. 4 Gleichzeitig kann die Zulassungsbehörde den vorläufigen Zulassungsnachweis übersenden. 5 Für den Fall der Außerbetriebsetzung gilt § 25 entsprechend, mit der Maßgabe, dass die Bekanntgabe der Entscheidung nach § 25 Absatz 1 Satz 2 gegenüber dem Großkunden zu erfolgen hat.

(6) Als Datum der Zulassung gilt bei der Erstzulassung, Tageszulassung oder Wiederzulassung in den Fällen der Absätze 2 und 5 der Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsakts durch die Zulassungsbehörde.

(7) Erfolgt die Bearbeitung eines Antrags nach Absatz 1 Satz 1 auf Erstzulassung, Tageszulassung oder Wiederzulassung, hat die Zulassungsbehörde die abschließende Entscheidung zum Zweck der sofortigen Inbetriebsetzung dem Großkunden bekanntzugeben, indem sie ihm den Zulassungsbescheid und den vorläufigen Zulassungsnachweis in schreibgeschützter Form in einem für ihn nach § 37 Absatz 3 eingerichteten Postfach übermittelt.

(8) Auf Antrag kann die Zulassungsbehörde abweichend von § 26 Absatz 4 Nummer 3 die Abholung der Zulassungsbescheinigung Teil I und der Zulassungsbescheinigung Teil II in der Zulassungsbehörde durch den Großkunden oder eine von ihm benannte dritte Person, nachdem der elektronische Zulassungsbescheid übermittelt wurde, gewähren.

§ 40

Sofortige Inbetriebsetzung nach Entscheidung der Zulassungsbehörde

Für die sofortige Inbetriebsetzung eines Fahrzeuges gelten die Vorschriften des Unterabschnitts 4 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Abrufs der Entscheidung die Bekanntgabe in elektronischer Form tritt.

Abschnitt 4
Zeitweilige Teilnahme am Straßenverkehr

§ 41

Prüfungsfahrten, Probefahrten und Überführungsfahrten mit rotem Kennzeichen

(1) 1 Ein Fahrzeug darf, wenn es nicht zugelassen ist, auch ohne eine EU-Typgenehmigung, eine nationale Typgenehmigung oder eine Fahrzeug-Einzelgenehmigung zu einer Prüfungsfahrt, Probefahrt oder Überführungsfahrt in Betrieb gesetzt werden, wenn

1. eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nach § 1 des Pflichtversicherungsgesetzes besteht und
2. das Fahrzeug unbeschadet des § 42 ein Kennzeichen mit roter Beschriftung auf weißem rot gerandetem Grund (rotes Kennzeichen) führt.
2 Dies gilt auch für eine notwendige Fahrt zum Tanken und zur Außenreinigung anlässlich einer Fahrt nach Satz 1 sowie für eine notwendige Fahrt zum Zweck der Reparatur oder Wartung des betreffenden Fahrzeuges. 3 Ein Fahrzeug, dem nach § 10 Absatz 3 ein Saisonkennzeichen zugeteilt ist, darf außerhalb des Betriebszeitraums nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 in Betrieb gesetzt werden, wenn das Saisonkennzeichen nicht gleichzeitig geführt wird. 4 Ein Fahrzeug, dem nach § 9 Absatz 2 ein Wechselkennzeichen zugeteilt ist, darf nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 in Betrieb gesetzt werden, wenn das Wechselkennzeichen weder vollständig noch in Teilen gleichzeitig geführt wird. 5 § 31 Absatz 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung bleibt unberührt.

(2) 1 Ein rotes Kennzeichen und ein besonderes Fahrzeugscheinheft für Fahrzeuge mit rotem Kennzeichen nach Anlage 13 können durch die Zulassungsbehörde einem zuverlässigen Kraftfahrzeughersteller, einem zuverlässigen Kraftfahrzeugteilehersteller, einer zuverlässigen Kraftfahrzeugwerkstatt, einem zuverlässigen Kraftfahrzeughändler, einem zuverlässigen Hersteller von zulassungspflichtigen Anhängern, die hinter Kraftfahrzeugen geführt werden, und durch die in der Anlage 2 genannten Zulassungsbehörden der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk, der Bundespolizei, dem Bundeskriminalamt, der Polizeien der Länder, der Bundeswehr und der Zollverwaltung befristet oder widerruflich zur wiederkehrenden betrieblichen Verwendung, auch an unterschiedlichen Fahrzeugen, zugeteilt werden. 2 Das rote Kennzeichen hat zu bestehen aus einem Unterscheidungszeichen nach § 9 Absatz 1 und einer nur aus Ziffern bestehenden und mit „06“ beginnenden Erkennungsnummer nach § 9 Absatz 1.

(3) 1 Für jedes Fahrzeug, das ein rotes Kennzeichen führt, ist vom Inhaber des roten Kennzeichenschilds eine gesonderte Seite des Fahrzeugscheinheftes zur Beschreibung des Fahrzeuges zu verwenden, wobei die Angaben zum Fahrzeug vor Antritt der ersten Fahrt vollständig und in dauerhafter Schrift einzutragen sind. 2 Das Fahrzeugscheinheft ist von der das Fahrzeug führenden Person bei jeder Fahrt mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen auszuhändigen. 3 Über jede Prüfungsfahrt, Probefahrt oder Überführungsfahrt sind fortlaufende Aufzeichnungen nach Satz 1 zu führen, aus denen das verwendete rote Kennzeichen, das Datum der Fahrt, deren Beginn und Ende, der Fahrzeugführer mit dessen Anschrift, die Fahrzeugklasse und der Hersteller des Fahrzeuges, sowie die Fahrzeug-Identifizierungsnummer und die Fahrtstrecke ersichtlich sind. 4 Die Aufzeichnungen nach Satz 3 sind vom Inhaber des roten Kennzeichenschilds vor dem jeweiligen Fahrtantritt vorzunehmen, Angaben zum Ende der Fahrt und zu der Fahrtstrecke dürfen auch unverzüglich nach Fahrtende eingetragen werden. 5 Die Aufzeichnungen sind vom Inhaber des roten Kennzeichenschilds ein Jahr lang nach Erstellung aufzubewahren und den zuständigen Personen jederzeit auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. 6 Das rote Kennzeichenschild hat der Inhaber mit dem dazugehörigen Fahrzeugscheinheft der zuständigen Zulassungsbehörde unverzüglich zur Entwertung vorzulegen, wenn

1. die Frist, für die das rote Kennzeichen zugeteilt worden ist, abgelaufen ist,
2. der Inhaber das rote Kennzeichen nicht mehr benötigt oder
3. der Inhaber seinen Wohnsitz oder seinen Sitz in einen anderen Zulassungsbezirk verlegt.

(4) 1 Das rote Kennzeichen und das besondere Fahrzeugscheinheft für Fahrzeuge mit rotem Kennzeichen nach Anlage 13 können durch die Zulassungsbehörde auch für die Durchführung von Prüfungsfahrten im Rahmen von Untersuchungen, Prüfungen und Begutachtungen nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, nach den jeweils dafür anzuwendenden Straßenverkehrsvorschriften oder nach § 5 widerruflich zur wiederkehrenden betrieblichen Verwendung an unterschiedlichen Fahrzeugen zugeteilt werden an

1. Technische Prüfstellen,
2. vom Kraftfahrt-Bundesamt zur Prüfung von Gesamtfahrzeugen der jeweiligen Fahrzeugklasse benannte Technische Diensten und
3. anerkannte Überwachungsorganisationen nach Anlage VIIIb der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung.
2 Das rote Kennzeichen hat zu bestehen aus einem Unterscheidungszeichen nach § 9 Absatz 1 und einer nur aus Ziffern bestehenden und mit „05“ beginnenden Erkennungsnummer nach § 9 Absatz 1. 3 Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) 1 Mit dem Antrag auf Zuteilung eines roten Kennzeichens hat der Antragsteller der Zulassungsbehörde seine in § 6 Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Daten und die in § 6 Absatz 5 Nummer 3 bezeichneten Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung zum Zweck der Erhebung und Speicherung in den Fahrzeugregistern mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen. 2 Änderungen dieser Daten hat der Inhaber des roten Kennzeichens der Zulassungsbehörde zum Zweck der Änderung der Fahrzeugregister und des Fahrzeugscheinheftes unverzüglich mitzuteilen und dabei das Fahrzeugscheinheft vorzulegen. 3 § 15 Absatz 2 gilt entsprechend.

(6) 1 Ein rotes Kennzeichen ist nach § 12 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 bis 3, Absatz 3, Absatz 5 bis 7, Absatz 8 Satz 2 und 3, Absatz 9 Satz 1, Absatz 10 Satz 1, Absatz 11 Satz 1 und Absatz 12 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 4 Abschnitt 1 und 7 auszugestalten und anzubringen. 2 Ein rotes Kennzeichen muss nicht fest angebracht sein. 3 Ein Fahrzeug mit einem roten Kennzeichen darf von der das Fahrzeug führenden Person im Übrigen nur nach Maßgabe des § 12 Absatz 13 Satz 1 in Betrieb gesetzt werden. 4 Der Halter darf die Inbetriebsetzung eines Fahrzeuges nur anordnen oder zulassen, wenn die Voraussetzungen der Sätze 1 und 3 vorliegen.

(7) Die §§ 29 und 57b der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung sind nicht anzuwenden.

§ 42

Probefahrten und Überführungsfahrten mit Kurzzeitkennzeichen

(1) 1 Ein Fahrzeug darf, wenn es nicht zugelassen ist, zu Probefahrten oder Überführungsfahrten in Betrieb gesetzt werden, wenn

1. das Fahrzeug einem genehmigten Typ entspricht oder dem Fahrzeug eine Fahrzeug-Einzelgenehmigung erteilt ist,
2. gültige Nachweise über eine bestandene Hauptuntersuchung und Sicherheitsprüfung, soweit diese nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erforderlich sind, vorliegen,
3. eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nach § 1 des Pflichtversicherungsgesetzes besteht und
4. das Fahrzeug ein Kurzzeitkennzeichen führt.
2 § 41 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. 3 Ein Fahrzeug, dem nach § 10 Absatz 3 ein Saisonkennzeichen zugeteilt ist, darf nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 außerhalb des Betriebszeitraums in Betrieb gesetzt werden, wenn das Saisonkennzeichen nicht gleichzeitig geführt wird. 4 § 31 Absatz 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung bleibt unberührt. 5 § 57b der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ist nicht anzuwenden.

(2) 1 Auf Antrag hat die Zulassungsbehörde oder die für den Standort des Fahrzeuges zuständige Zulassungsbehörde ein Kurzzeitkennzeichen nach den Absätzen 3 und 4 zuzuteilen und einen auf den Antragsteller ausgestellten Fahrzeugschein für Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen nach Absatz 5 auszufertigen. 2 Mit dem Antrag auf Zuteilung eines Kurzzeitkennzeichens hat der Antragsteller der nach Satz 1 gewählten Behörde die folgenden Daten zur Erhebung und Speicherung in den Fahrzeugregistern mitzuteilen:

1. die Angaben über den Fahrzeughalter nach § 6 Absatz 1 Satz 2,
2. die Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nach § 6 Absatz 5 Nummer 3 und das Datum, an dem der Versicherungsschutz endet,
3. die Angaben über einen Empfangsbevollmächtigten nach § 6 Absatz 5 Nummer 4 und die Angaben über den regelmäßigen Standort des Fahrzeuges nach § 6 Absatz 5 Nummer 5,
4. die Fahrzeugdaten nach § 6 Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 und 3,
5. die Daten zur Typgenehmigung oder Fahrzeug-Einzelgenehmigung unter entsprechender Anwendung von § 6 Absatz 4 und 8 Satz 1 Nummer 2 sowie von § 16 Absatz 2 Satz 6 und
6. den Ablauf der Frist für die nächste Hauptuntersuchung und Sicherheitsprüfung, soweit diese nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erforderlich sind.

(3) 1 Die das Fahrzeug führende Person darf ein Kurzzeitkennzeichen nur verwenden

1. für die Durchführung von Fahrten im Sinne von Absatz 1 unter Beachtung der Beschränkungen nach den Absätzen 6 und 7 und
2. an dem Fahrzeug, für das es zugeteilt worden ist.
2 Kurzzeitkennzeichen sind nach § 12 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 bis 3, Absatz 3 Satz 1 und 4, Absatz 5 bis 7, Absatz 8 Satz 2 und 3, Absatz 9 Satz 1, Absatz 10 Satz 1, Absatz 11 Satz 1 und Absatz 12 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 4 Abschnitt 1 und 6 auszugestalten und anzubringen. 3 Sie brauchen jedoch nicht fest angebracht zu sein. 4 Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen dürfen von der das Fahrzeug führenden Person nur nach Maßgabe des § 12 Absatz 13 Satz 1 in Betrieb gesetzt werden. 5 Der Halter darf die Inbetriebsetzung eines Fahrzeuges nur anordnen oder zulassen, wenn die Voraussetzungen nach den Sätzen 1, 2 und 4 vorliegen.

(4) 1 Das Kurzzeitkennzeichen hat im Übrigen zu bestehen aus einem Unterscheidungszeichen § 9 Absatz 1 und einer nur aus Ziffern bestehenden und mit „03“ oder „04“ beginnenden Erkennungsnummer nach § 9 Absatz 1. 2 Das Kennzeichenschild für das Kurzzeitkennzeichen hat außerdem ein Ablaufdatum zu enthalten, das bis zum Ablauf des fünften auf die Zuteilung folgenden Tages zu bemessen ist. 3 Nach dem Ablaufdatum des Kurzzeitkennzeichens darf das Fahrzeug von der das Fahrzeug führenden Person auf öffentlichen Straßen nicht mehr in Betrieb gesetzt werden. 4 Der Halter darf im Fall des Satzes 3 die Inbetriebsetzung des Fahrzeuges nicht anordnen oder zulassen.

(5) 1 Der Fahrzeugschein für Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen ist nach dem Muster der Anlage 14 auszufertigen. 2 Die Beschränkungen nach den Absätzen 6 und 7 sind im Fahrzeugschein zu vermerken. 3 Der Fahrzeugschein ist von der das Fahrzeug führenden Person bei jeder Fahrt mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.

(6) Liegen die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 nicht vor, dürfen abweichend von Absatz 1 nur Fahrten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erlangung einer neuen Betriebserlaubnis stehen, im Bezirk der Zulassungsbehörde, die für den Standort des Fahrzeuges zuständig ist, oder in einen angrenzenden Bezirk und zurück zum Standort durchgeführt werden.

(7) 1 Liegen die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 nicht vor oder liegt der Ablauf der Frist für die nächste Hauptuntersuchung oder die nächste Sicherheitsprüfung nach § 29 Absatz 1 Satz 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vor dem Ablauf der Gültigkeit des Kurzzeitkennzeichens, dürfen abweichend von Absatz 1 ohne einen Nachweis der durchgeführten Hauptuntersuchung und Sicherheitsprüfung nur Fahrten zu einer Untersuchungsstelle im Bezirk der Zulassungsbehörde, die für den Standort des Fahrzeuges zuständig ist, oder in einen angrenzenden Bezirk und zurück zum Standort durchgeführt werden. 2 Wird dem Fahrzeug nach Nummer 3.1.4.2, 3.1.4.3 oder 3.2.3.2 der Anlage VIII der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung bei der Hauptuntersuchung und Sicherheitsprüfung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung keine Mängelfreiheit bescheinigt, dürfen abweichend von Absatz 1 auch Fahrten zur unmittelbaren Reparatur festgestellter Mängel in einer geeigneten Einrichtung im Bezirk der Zulassungsbehörde, die für den Standort des Fahrzeuges zuständig ist, oder einen angrenzenden Bezirk und zurück zum Standort durchgeführt werden. 3 Für Fahrzeuge, die nach Nummer 3.1.4.4 oder 3.2.3.3 der Anlage VIII der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung als verkehrsunsicher oder verkehrsgefährdend eingestuft wurden, gelten die Sätze 1 und 2 nicht.

(8) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 und die Absätze 6 und 7 gelten nicht für ein Fahrzeug, für das eine Übereinstimmungsbescheinigung für ein unvollständiges Fahrzeug ausgestellt wurde, soweit dessen Betriebs- und Verkehrssicherheit belegt wird durch

1. einen von der Zulassungsbehörde bestimmten Nachweis oder
2. ein entsprechendes Gutachten
a) eines amtlich anerkannten Sachverständigen,
b) eines Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr oder
c) eines Prüfingenieurs einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation nach Anlage VIIIb der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung.

§ 43

Fahrten zur Teilnahme an Veranstaltungen für Oldtimer

(1) 1 Eine Person, die mit einem Oldtimer an einer Veranstaltung teilnimmt, die der Darstellung von Oldtimer-Fahrzeugen und der Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dient, benötigt hierfür sowie für die Anfahrt zu und die Abfahrt von einer solchen Veranstaltung keine Betriebserlaubnis und keine Zulassung für das betreffende Oldtimer-Fahrzeug, wenn es ein rotes Oldtimerkennzeichen führt. 2 Dies gilt auch für eine Probefahrt, eine Überführungsfahrt und für eine Fahrt zum Zweck der Reparatur oder Wartung des betreffenden Fahrzeuges sowie für eine Fahrt zum Tanken und zur Außenreinigung anlässlich einer Fahrt nach Satz 1. 3 § 31 Absatz 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung bleibt unberührt.

(2) 1 Für die Zuteilung und Verwendung eines roten Oldtimerkennzeichens ist § 41 Absatz 2 bis 6 entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass ein Fahrzeugscheinheft für ein Oldtimerfahrzeug mit einem roten Kennzeichen nach dem Muster der Anlage 15 ausgegeben wird und dass das Kennzeichen nur an dem Fahrzeug verwendet werden darf, für das es ausgegeben wurde. 2 Das Fahrzeugscheinheft ist von der das Fahrzeug führenden Person bei jeder Fahrt mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen auszuhändigen. 3 Das rote Oldtimerkennzeichen hat zu bestehen aus einem Unterscheidungszeichen nach § 9 Absatz 1 und einer nur aus Ziffern bestehenden und mit den Ziffern „07“ beginnenden Erkennungsnummer nach § 9 Absatz 1. 4 Es ist im Übrigen nach § 12 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 bis 3, Absatz 3, Absatz 5 bis 7, Absatz 8 Satz 2 und 3, Absatz 9 Satz 1, Absatz 10 Satz 1, Absatz 11 Satz 1 und Absatz 12 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 4 Abschnitt 1 und 7 auszugestalten und anzubringen. 5 Ein Fahrzeug mit rotem Oldtimerkennzeichen darf von der das Fahrzeug führenden Person im Übrigen nur nach Maßgabe des § 12 Absatz 13 Satz 1 in Betrieb gesetzt werden. 6 Der Halter darf die Inbetriebsetzung eines Fahrzeuges nur anordnen oder zulassen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 5 vorliegen.

(3) Unberührt bleiben Erlaubnis- und Genehmigungspflichten, soweit sie sich aus anderen Vorschriften, insbesondere aus § 29 Absatz 2 der Straßenverkehrs-Ordnung, ergeben.

§ 44

Fahrten im internationalen Verkehr

Für ein Fahrzeug, für das ein Kennzeichen zugeteilt ist, wird auf Antrag ein Internationaler Zulassungsschein nach Artikel 4 und Anlage B des Internationalen Abkommens vom 24. April 1926 über Kraftfahrzeugverkehr (RGBl. 1930 II S. 1233) ausgestellt.

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