Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr
Vom
20.7.2023
Zuletzt geändert am
19.7.2024
§ 40
Sofortige Inbetriebsetzung nach Entscheidung der Zulassungsbehörde
Für die sofortige Inbetriebsetzung eines Fahrzeuges gelten die Vorschriften des Unterabschnitts 4 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Abrufs der Entscheidung die Bekanntgabe in elektronischer Form tritt.