(1) 1 Der Anlass des Abrufs ist von der abrufenden Stelle unter Verwendung folgender Schlüsselzahlen zu übermitteln:
(2) 1 Zur Feststellung der für den Abruf verantwortlichen Person sind der übermittelnden Stelle die Dienstnummer, die Nummer des Dienstausweises, ein Namenskurzzeichen unter Angabe der Organisationseinheit oder andere Hinweise zu übermitteln, die unter Hinzuziehung von Unterlagen bei der abrufenden Stelle diese Feststellung ermöglichen. 2 Als Hinweis im Sinne des Satzes 1 gilt insbesondere
(3) Für die nach § 36 Absatz 7 des Straßenverkehrsgesetzes vorgeschriebenen weiteren Aufzeichnungen gilt § 36 Absatz 6 Satz 2 bis 4 des Straßenverkehrsgesetzes entsprechend.
1 Zur Übermittlung durch Abruf im automatisierten Verfahren aus dem Zentralen Fahrzeugregister nach § 37a des Straßenverkehrsgesetzes unter Verwendung des Kennzeichens oder der Fahrzeug-Identifizierungsnummer dürfen die folgenden Daten bereitgehalten werden:
(1) 1 Eine Übermittlungssperre gegenüber Dritten nach § 41 des Straßenverkehrsgesetzes darf nur durch die für die Zulassungsbehörde zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen angeordnet werden. 2 Die Zulassungsbehörde hat die Sperre unverzüglich im örtlichen Fahrzeugregister zu vermerken. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Änderung einer Sperre. 4 Sobald eine Sperre aufgehoben wird, ist der Sperrvermerk von der Zulassungsbehörde zu löschen.
(2) 1 Eine Übermittlungssperre gegenüber einem Dritten ist von der sperrenden Behörde oder der Zulassungsbehörde dem Kraftfahrt-Bundesamt mitzuteilen. 2 Das Kraftfahrt-Bundesamt hat die Sperre und die sperrende Behörde unverzüglich im Zentralen Fahrzeugregister zu vermerken. 3 Die Änderung oder die Aufhebung einer Sperre ist von der sperrenden Behörde oder der zuständigen Zulassungsbehörde dem Kraftfahrt-Bundesamt mitzuteilen. 4 Für die Änderung der Sperre gilt Satz 2 entsprechend. 5 Sobald dem Kraftfahrt-Bundesamt die Aufhebung der Sperre gemeldet wird, so ist der Sperrvermerk unverzüglich zu löschen.
(3) Ein Übermittlungsersuchen, das sich auf gesperrte Daten bezieht, ist von der Zulassungsbehörde oder vom Kraftfahrt-Bundesamt an die sperrende Behörde weiterzuleiten.
(1) Bei einem Fahrzeug mit Kennzeichen nach § 9 sind die Daten im Zentralen Fahrzeugregister vorbehaltlich des Absatzes 5 sieben Jahre, nachdem das Fahrzeug außer Betrieb gesetzt wurde, zu löschen.
(2) 1 Die bei der Ausgabe eines roten Kennzeichens im Zentralen Fahrzeugregister gespeicherten Daten sind vorbehaltlich des Absatzes 5 sieben Jahre nach Rückgabe oder Entstempelung des Kennzeichens zu löschen. 2 Die bei der Ausgabe eines Kurzzeitkennzeichens im Zentralen Fahrzeugregister gespeicherten Daten sind sieben Jahre nach Ablauf der Gültigkeit des Kennzeichens zu löschen.
(3) Bei einem Fahrzeug mit Ausfuhrkennzeichen sind die Daten im Zentralen Fahrzeugregister vorbehaltlich des Absatzes 5 sieben Jahre nach Ablauf der Gültigkeit der Zulassung zu löschen.
(4) Bei einem Fahrzeug mit Versicherungskennzeichen oder einer Versicherungsplakette sind die Daten im Zentralen Fahrzeugregister vorbehaltlich des Absatzes 5 sieben Jahre nach dem Ende des Verkehrsjahres zu löschen.
(5) Die Angaben über einen Diebstahl oder ein sonstiges Abhandenkommen des Fahrzeuges, des Kennzeichens im Sinne der Absätze 1 bis 4, der Versicherungsplakette oder der Zulassungsbescheinigung Teil II sind bei deren Wiederauffinden, sonst nach Ende der Fahndungsmaßnahmen zu löschen.
(6) 1 Die Daten über ein Kennzeichen nach § 57 Absatz 7 sind im Zentralen Fahrzeugregister spätestens ein Jahr nach der Rückgabe oder der Entziehung des jeweiligen Kennzeichens zu löschen. 2 Bei einem Diebstahl oder einem sonstigen Abhandenkommen des Kennzeichens gilt Absatz 5 entsprechend.
(1) 1 Bei einem Fahrzeug mit einem Kennzeichen nach § 9 sind die Daten im örtlichen Fahrzeugregister vorbehaltlich des Absatzes 4 spätestens ein Jahr nach Eingang der vom Kraftfahrt-Bundesamt nach § 65 Absatz 1 oder Absatz 2 übersandten Mitteilung zu löschen. 2 Die in § 33 Absatz 1 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes bezeichneten Daten sind nach Zuteilung des Kennzeichens für den neuen Halter, sonst spätestens ein Jahr nach Eingang der vom Kraftfahrt-Bundesamt nach § 65 Absatz 1 oder Absatz 2 übersandten Mitteilung zu löschen.
(2) Die bei der Zuteilung eines roten Kennzeichens oder eines Kurzzeitkennzeichens im örtlichen Fahrzeugregister gespeicherten Daten sind vorbehaltlich des Absatzes 4 spätestens ein Jahr nach der Rückgabe, der Entziehung oder dem Ablaufdatum des Kennzeichens zu löschen.
(3) Bei einem Fahrzeug mit Ausfuhrkennzeichen sind die Daten im örtlichen Fahrzeugregister vorbehaltlich des Absatzes 4 spätestens ein Jahr nach Ablauf der Gültigkeit der Zulassung zu löschen.
(4) Ferner sind aus dem örtlichen Fahrzeugregister zu löschen
(5) 1 Die Daten über ein Kennzeichen nach § 58 Absatz 1 Nummer 6 und Absatz 5 sind im örtlichen Fahrzeugregister spätestens ein Jahr nach Rückgabe oder Entziehung des Kennzeichens zu löschen. 2 Bei einem Diebstahl oder einem sonstigen Abhandenkommen des Kennzeichens gilt Absatz 4 Nummer 1.
(6) Sofern die Zulassungsbehörde die Datenhaltung des örtlichen Fahrzeugregisters dem Zentralen Fahrzeugregister übertragen hat, ist § 72 anzuwenden.
(1) 1 Das Kraftfahrt-Bundesamt hat eine Zentrale Datenbank der Übereinstimmungsbescheinigungen für solche Fahrzeuge zu führen, für die durch den Hersteller oder auf seine Veranlassung eine Zulassungsbescheinigung Teil II ausgefüllt worden ist oder ausgefüllt werden soll. 2 Diese Datenbank ist für folgende Zwecke zu führen:
(2) 1 Die Zentrale Datenbank der Übereinstimmungsbescheinigungen hat die von dem Hersteller eines Fahrzeuges nach den Absätzen 4 bis 6 übermittelten Daten mit Bezug auf die Fahrzeug-Identifizierungsnummern zu enthalten. 2 Das Kraftfahrt-Bundesamt ist befugt, diese Daten für die Führung der Zentralen Datenbank der Übereinstimmungsbescheinigungen und für die Zwecke nach Absatz 1 zu erheben, zu speichern und zu verwenden.
(3) 1 Das Kraftfahrt-Bundesamt darf die Daten nach Absatz 2 nach statistischen Gesichtspunkten auswerten, um Gruppierungen der Fahrzeugtypen zu bestimmen, die für Zwecke der amtlichen Statistik oder für wirtschaftliche Zwecke Dritter verwendet werden können. 2 Die Vorschriften des Bundesstatistikgesetzes finden Anwendung.
(4) Der Hersteller eines Fahrzeuges, der Inhaber einer EU-Typgenehmigung ist, oder dessen bevollmächtigter Vertreter muss dem Kraftfahrt-Bundesamt unter Angabe der Fahrzeug-Identifizierungsnummer die nach Maßgabe der jeweils geltenden Vorschriften der Europäischen Union in die Übereinstimmungsbescheinigungen einzutragenden Daten jeder ausgestellten Übereinstimmungsbescheinigung unverzüglich übermitteln,
(5) 1 Der Hersteller eines Fahrzeuges, der Inhaber einer EU-Typgenehmigung ist, oder dessen bevollmächtigter Vertreter hat für jedes Fahrzeug, für das er eine Übereinstimmungsbescheinigung ausstellt und dessen Daten nach Absatz 4 zu übermitteln sind, zu prüfen, ob aufgrund von anderen als in den Schlüsselnummern abgebildeten technischen Gegebenheiten ein rechtliches Verbot für die erstmalige Zulassung dieses Fahrzeuges bestehen wird. 2 Diese Prüfung ist ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Rechtsvorschrift vorzunehmen, die eine technische Regelung enthält, die zu einem Verbot der erstmaligen Zulassung führen kann. 3 Der Verpflichtete nach Satz 1 hat dem Kraftfahrt-Bundesamt das unter ein solches Verbot fallende Fahrzeug spätestens 30 Werktage vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Verbots unter Angabe der Fahrzeug-Identifizierungsnummer, des letzten zulässigen Erstzulassungsdatums sowie des Grundes für das Erstzulassungsverbot mitzuteilen. 4 Stellt der Verpflichtete nach Satz 1 einen Antrag auf Genehmigung einer auslaufenden Serie, kann er die Mitteilung nach Satz 3 auch erst gemeinsam mit diesem Antrag vornehmen, spätestens jedoch 15 Tage vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Verbots. 5 Im Fall des Satzes 4 hat sich die Mitteilung auf jede Fahrzeug-Identifizierungsnummer jedes Fahrzeuges zu beziehen, für das die auslaufende Serie beantragt und genehmigt wird. 6 Darüber hinaus hat der Verpflichtete nach Satz 1 jede ihm bekannten Fahrzeug-Identifizierungsnummer für jedes Fahrzeug zu melden, das ebenfalls unter das Verbot der erstmaligen Zulassung fallen könnte. 7 Die Mitteilungen nach den Sätzen 3 bis 6 sind mit einer Erklärung zu versehen, dass dem Verpflichteten kein weiteres Fahrzeug bekannt ist, welches unter das Verbot der erstmaligen Zulassung fallen könnte.
(6) Der Hersteller eines Fahrzeuges, der Inhaber einer EU-Typgenehmigung ist, oder dessen bevollmächtigter Vertreter kann die nach Maßgabe der jeweils geltenden Vorschriften der Europäischen Union in die Übereinstimmungsbescheinigung einzutragenden Daten jeder ausgestellten Übereinstimmungsbescheinigung für ein Fahrzeug, für das keine Verpflichtung nach Absatz 4 besteht, an das Kraftfahrt-Bundesamt zur Erhebung und Speicherung in der Zentralen Datenbank der Übereinstimmungsbescheinigungen übermitteln.
(7) 1 Das Kraftfahrt-Bundesamt hat die Standards zur technisch-organisatorischen Ausgestaltung der Datenübermittlung unter Berücksichtigung von Vorgaben für den internationalen Datenaustausch festzulegen und diese auf der Internetseite des Kraftfahrt-Bundesamts zu veröffentlichen. 2 Das Kraftfahrt-Bundesamt hat auf Änderungen im Bundesanzeiger und im Verkehrsblatt hinzuweisen.
(8) 1 Das Kraftfahrt-Bundesamt hat durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen auszuschließen, dass die Zentrale Datenbank der Übereinstimmungsbescheinigungen mit dem Zentralen Fahrzeugregister verknüpft werden kann. 2 Das Gleiche gilt für die Zulassungsbehörden in Bezug auf ihre örtlichen Fahrzeugregister. 3 Die Daten sind zehn Jahre nach dem Tag ihrer Übermittlung in diese Datenbank automatisiert zu löschen.
(9) Die Zulassungsbehörden sind befugt, unter Verwendung der Fahrzeug-Identifizierungsnummer die Daten nach Absatz 2 zur Erfüllung ihrer Aufgaben für die in Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Zwecke automatisiert abzurufen und sie in den Fahrzeugregistern zu erheben, zu speichern und zu verwenden.
(10) 1 Die von einem Hersteller übermittelten und gespeicherten Daten dürfen diesem zur Beseitigung von Fehlern und zur Vervollständigung der Daten vom Kraftfahrt-Bundesamt übermittelt und zu diesen Zwecken verwendet werden. 2 Soweit dies für die Zwecke nach Absatz 1 erforderlich ist, darf das Kraftfahrt-Bundesamt dem Hersteller eines zugelassenen Fahrzeuges, für das er noch keine Daten im Sinne der Absätze 4 bis 6 übermittelt hat, dessen Fahrzeug-Identifizierungsnummer zum Zweck der Ergänzung der fehlenden Daten übermitteln.
(11) Das Kraftfahrt-Bundesamt kann die erforderlichen Anordnungen treffen, wenn ein Hersteller oder dessen bevollmächtigte Vertreter seinen Verpflichtungen nach den Absätzen 4 und 5 nicht nachkommt.