(1) 1 Die Beschriftung eines Versicherungskennzeichens hat im Verkehrsjahr 2023 schwarz auf weißem Grund zu sein, im Verkehrsjahr 2024 blau auf weißem Grund und im Verkehrsjahr 2025 grün auf weißem Grund. 2 Die Farben haben sich in den folgenden Verkehrsjahren jeweils in dieser Reihenfolge und Zusammensetzung zu wiederholen. 3 Der Rand hat dieselbe Farbe wie die Schriftzeichen zu haben. 4 Ein Versicherungskennzeichen kann erhaben sein. 5 Ein Versicherungskennzeichen darf nicht spiegeln und weder verdeckt noch verschmutzt sein. 6 Form, Größe und Ausgestaltung eines Versicherungskennzeichens hat dem Muster und den Angaben in Anlage 17 zu entsprechen.
(2) 1 Ein Versicherungskennzeichen muss reflektierend sein. 2 Die Rückstrahlwerte müssen Abschnitt 5.3.4 des Normblattes DIN 74069, Ausgabe Oktober 2022, entsprechen.
(3) 1 Ein Versicherungskennzeichen ist an der Rückseite des Kraftfahrzeuges fest anzubringen, sofern möglich unter der Schlussleuchte. 2 Ein Versicherungskennzeichen darf bis zu einem Vertikalwinkel von 30 Grad in Fahrtrichtung geneigt sein. 3 Der untere Rand eines Versicherungskennzeichens darf nicht weniger als 200 Millimeter über der Fahrbahn liegen. 4 Ein Versicherungskennzeichen muss hinter dem Kraftfahrzeug in einem Winkelbereich von je 45 Grad beiderseits der Fahrzeuglängsachse auf eine Entfernung von mindestens 15 Metern lesbar sein.
(4) 1 Wird ein Anhänger mitgeführt, so ist die Erkennungsnummer des Versicherungskennzeichens an der Rückseite des Anhängers so zu wiederholen, dass sie in einem Winkelbereich von je 45 Grad beiderseits der Fahrzeuglängsachse bei Tageslicht auf eine Entfernung von mindestens 15 Metern lesbar ist. 2 Die Farben der Schrift und des Grundes müssen denen des Versicherungskennzeichens des ziehenden Kraftfahrzeuges entsprechen. 3 Eine Einrichtung zur Beleuchtung des Versicherungskennzeichens am ziehenden Kraftfahrzeug und der Erkennungsnummer am Anhänger ist zulässig.
(5) 1 Zusätzlich zu einem Versicherungskennzeichen darf nur ein Unterscheidungszeichen des Zulassungsstaates nach Artikel 37 in Verbindung mit Anhang 3 des Übereinkommens vom 8. November 1968 über den Straßenverkehr am Kraftfahrzeug angebracht werden. 2 Für die Bundesrepublik Deutschland ist das Unterscheidungszeichen des Zulassungsstaates nach Artikel 37 in Verbindung mit Anhang 3 des Übereinkommens vom 8. November 1968 über den Straßenverkehr der Großbuchstabe „D“.
(6) Zeichen und Einrichtungen aller Art, die zu Verwechslungen mit dem Versicherungskennzeichen oder dem Unterscheidungszeichen nach Absatz 5 Satz 1 führen oder ihre Wirkung beeinträchtigen können, dürfen nicht an einem Fahrzeug angebracht werden.
(7) Ein Kraftfahrzeug, das nach § 4 Absatz 3 Satz 1 ein Versicherungskennzeichen führen muss, darf von der das Fahrzeug führenden Person auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn das Versicherungskennzeichen nach Absatz 1 Satz 1, 3, 5 und 6, Absatz 2 und 3 Satz 1, 3 und 4 ausgestaltet und angebracht ist und keine verwechslungsfähigen oder beeinträchtigenden Zeichen und Einrichtungen nach Absatz 6 am Fahrzeug angebracht sind.
(1) Eine Fahrt im Sinne des § 41 Absatz 1 darf mit einem Kraftfahrzeug im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 vorbehaltlich des § 4 Absatz 1 auch mit einem roten Versicherungskennzeichen nach dem Muster in Anlage 17 unternommen werden.
(2) § 52 Absatz 2 und 3 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Buchstabenbereich der Erkennungsnummer mit dem Buchstaben „Z“ zu beginnen hat.
(3) 1 Ein rotes Versicherungskennzeichen ist nach § 53 in Verbindung mit Anlage 17 auszugestalten und anzubringen. 2 Ein Kennzeichen nach Satz 1 muss nicht fest am Kraftfahrzeug angebracht sein.
(4) Ein Kraftfahrzeug mit einem roten Versicherungskennzeichen darf von der das Fahrzeug führenden Person im Übrigen nur nach Maßgabe des § 53 Absatz 7 in Betrieb gesetzt werden.
(5) Der Versicherer hat dem Kraftfahrt-Bundesamt die Halterdaten nach § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Straßenverkehrsgesetzes und die in § 57 Absatz 6 genannten Fahrzeugdaten unverzüglich nach Zuweisung des roten Versicherungskennzeichens zu übermitteln.
1 Endet das Versicherungsverhältnis vor dem Ablauf des Verkehrsjahres, das auf dem Versicherungskennzeichen angegeben ist, hat der Versicherer den Halter zur unverzüglichen Rückgabe des Versicherungskennzeichens und der darüber ausgehändigten Bescheinigung aufzufordern und spätestens zeitgleich mit der Aufforderung der Zulassungsbehörde die Beendigung des Versicherungsverhältnisses anzuzeigen. 2 Kommt der Halter der Aufforderung nicht nach, hat der Versicherer hiervon die nach § 75 zuständige Zulassungsbehörde in Kenntnis zu setzen. 3 Die Zulassungsbehörde hat das Versicherungskennzeichen und die Bescheinigung einzuziehen.
(1) Für ein Kraftfahrzeug im Sinne des § 1 Absatz 1 der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung in Verbindung mit § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g ist die Versicherungsplakette der Nachweis, dass für das Kraftfahrzeug eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nach § 1 des Pflichtversicherungsgesetzes besteht.
(2) Die Vorschriften über das Versicherungskennzeichen nach den §§ 52 und 53 sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass
(3) 1 Eine Versicherungsplakette ist an der Rückseite des Fahrzeuges fest anzubringen, sofern möglich unter der Schlussleuchte. 2 Eine Versicherungsplakette darf bis zu einem Vertikalwinkel von 30 Grad in Fahrtrichtung geneigt sein. 3 Der untere Rand einer Versicherungsplakette darf nicht weniger als 50 Millimetern über der Fahrbahn liegen. 4 Eine Versicherungsplakette muss hinter dem Fahrzeug auf eine Entfernung von mindestens 8 Metern in der Fahrzeuglängsachse lesbar sein.
(4) Ein Kraftfahrzeug im Sinne des § 1 Absatz 1 der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung darf von der das Fahrzeug führenden Person auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn die Versicherungsplakette nach den Absätzen 2 und 3 ausgestaltet und angebracht ist und keine verwechslungsfähigen oder beeinträchtigende Zeichen und Einrichtungen am Fahrzeug angebracht sind.
(5) 1 Eine Fahrt im Sinne des § 41 Absatz 1 darf mit einem Kraftfahrzeug im Sinne des § 1 Absatz 1 der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung vorbehaltlich des § 2 Absatz 1 der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung auch mit einer roten Versicherungsplakette nach dem Muster in Anlage 18 unternommen werden. 2 Absatz 2 in Verbindung mit § 52 Absatz 2 und 3 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Buchstabenbereich der Erkennungsnummer mit dem Buchstaben „Z“ zu beginnen hat. 3 Eine rote Versicherungsplakette ist nach den Absätzen 2 und 3 in Verbindung mit § 53 und Anlage 18 auszugestalten und anzubringen. 4 Eine rote Versicherungsplakette muss nicht fest am Elektrokleinstfahrzeug angebracht sein. 5 Ein Elektrokleinstfahrzeug mit einer roten Versicherungsplakette darf im Übrigen nur nach Maßgabe des Absatzes 4 in Betrieb gesetzt werden. 6 Der Versicherer hat dem Kraftfahrt-Bundesamt die Halterdaten nach § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Straßenverkehrsgesetzes und die in § 57 Absatz 6 genannten Fahrzeugdaten unverzüglich nach Zuweisung der Versicherungsplakette zu übermitteln.
(6) 1 Endet das Versicherungsverhältnis vor dem Ablauf des Verkehrsjahres, das auf der Versicherungsplakette angegeben ist, hat der Versicherer den Halter zur unverzüglichen Entfernung der Versicherungsplakette, zur Vorlage eines Nachweises über diese Entfernung und zur Rückgabe der ausgehändigten Bescheinigung aufzufordern und der Zulassungsbehörde die Beendigung des Versicherungsverhältnisses anzuzeigen. 2 Kommt der Halter der Aufforderung nicht nach, hat der Versicherer hiervon die nach § 75 zuständige Zulassungsbehörde in Kenntnis zu setzen. 3 Die Zulassungsbehörde hat unverzüglich die Versicherungsplakette zu entfernen und die Bescheinigung einzuziehen.
(1) Bei einem Fahrzeug, dem ein Kennzeichen zugeteilt ist, sind im Zentralen Fahrzeugregister folgende Fahrzeugdaten zu erheben und zu speichern:
(2) Bei der Zuteilung eines roten Kennzeichens sind im Zentralen Fahrzeugregister folgende Fahrzeugdaten zu erheben und zu speichern:
(3) Bei der Zuteilung eines Kurzzeitkennzeichens sind im Zentralen Fahrzeugregister folgende Fahrzeugdaten zu erheben und zu speichern:
(4) Bei Zuteilung eines Ausfuhrkennzeichens sind im Zentralen Fahrzeugregister folgende Fahrzeugdaten zu erheben und zu speichern:
(5) Bei Ausgabe eines Versicherungskennzeichens oder einer Versicherungsplakette sind im Zentralen Fahrzeugregister folgende Fahrzeugdaten zu erheben und zu speichern:
(6) Bei Ausgabe eines roten Versicherungskennzeichens oder einer roten Versicherungsplakette sind im Zentralen Fahrzeugregister folgende Fahrzeugdaten zu erheben und zu speichern:
(7) Im Zentralen Fahrzeugregister sind auch die durch Ausnahmegenehmigung ohne Zuordnung zu einem bestimmten Fahrzeug zugeteilten Kennzeichen zu erheben und zu speichern sowie jeweils das Datum der Zuteilung und die Stelle, die über die Verwendung bestimmt.
(8) Soweit das Kraftfahrt-Bundesamt für bestimmte Daten eine Schlüsselnummer festgelegt hat, ist auch diese im Zentralen Fahrzeugregister zu erheben und zu speichern.
(9) Im Zentralen Fahrzeugregister ist ferner das Datum der Änderung der in den Absätzen 1 bis 8 bezeichneten Fahrzeugdaten zu erheben und zu speichern.
(10) 1 Im Zentralen Fahrzeugregister sind Hinweise auf Diebstahl oder sonstiges Abhandenkommen
(11) Hinweise auf erhebliche Schäden an einem Fahrzeug sind im Zentralen Fahrzeugregister zu erheben und zu speichern, auch wenn das Fahrzeug außer Betrieb gesetzt wird.
(1) Bei einem Fahrzeug, dem ein Kennzeichen zugeteilt ist, sind im örtlichen Fahrzeugregister folgende Fahrzeugdaten zu erheben und zu speichern:
(2) Bei der Zuteilung eines roten Kennzeichens sind im örtlichen Fahrzeugregister folgende Fahrzeugdaten zu erheben und zu speichern:
(3) Bei der Zuteilung eines Kurzzeitkennzeichens sind im örtlichen Fahrzeugregister folgende Fahrzeugdaten zu erheben und zu speichern:
(4) Bei Zuteilung eines Ausfuhrkennzeichens sind im örtlichen Fahrzeugregister folgende Fahrzeugdaten zu erheben und zu speichern:
(5) Im örtlichen Fahrzeugregister sind auch die durch Ausnahmegenehmigung ohne Zuordnung zu einem bestimmten Fahrzeug zugeteilten Kennzeichen zu erheben und zu speichern sowie jeweils das Datum der Zuteilung und die Stelle, die über die Verwendung bestimmt.
(6) Soweit das Kraftfahrt-Bundesamt für bestimmte Daten eine Schlüsselnummer festgelegt hat, ist auch diese im örtlichen Fahrzeugregister zu erheben und zu speichern.
(7) Im örtlichen Fahrzeugregister ist ferner das Datum der Änderung der in den Absätzen 1 bis 6 bezeichneten Fahrzeugdaten zu erheben und zu speichern.
(8) 1 Im örtlichen Fahrzeugregister sind Hinweise über Diebstahl oder sonstiges Abhandenkommen
(9) Sofern die bisher nicht obligatorisch zu erhebenden und zu speichernden Daten nach Absatz 1 Nummer 6, 7, 15, 18 bis 20, 23, 24 bis 30 und Absatz 2 bis 8 noch nicht im örtlichen Fahrzeugregister gespeichert sind, brauchen sie auch weiterhin nicht gespeichert zu werden.