FZV

Fahrzeug-Zulassungsverordnung

Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr

Vom 20.7.2023

Zuletzt geändert am 19.12.2025

Anlage 17

(zu § 53 Absatz 1 Satz 6, § 53a Absatz 2) Versicherungskennzeichen für Kleinkrafträder, motorisierte Krankenfahrstühle und leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge

    1.
  • Schematische Darstellung eines Versicherungskennzeichens mit fälschungserschwerender Schrift – FE-Schrift


  • Enthält eine Zeile nur eine oder zwei Ziffern oder einen oder zwei Buchstaben, so sind Zahlen und Buchstaben in der Mitte der Zeile anzubringen. Der Abstand vom Rand ist entsprechend zu vergrößern; die übrigen Abstände dürfen nur bis zum angegebenen Höchstmaß vergrößert werden.
  • 2.
  • Schrift
  • Schriftart und -größe richten sich nach DIN 1451-2:1986-02 (Anlage 4 Abschnitt 1 Nummer 2.3.1 und 2.3.2). Abweichend davon darf die Beschriftung auch nach dem Schriftmuster „Schrift für Kfz-Kennzeichen“ (fälschungserschwerende Schrift – FE-Schrift) erfolgen. Die Beschriftung muss dann den Schriftmustern „Schrift für Kfz-Kennzeichen“ entsprechen. Die Schriftmuster können bei der Bundesanstalt für Straßen- und Verkehrswesen, Postfach 10 01 50, 51401 Bergisch Gladbach, bezogen werden.
  • 3.
  • Maße
    Art der BeschriftungSchrifthöheSchriftbreite  Waagerechter Abstand
     der Ziffern und Buchstaben
        voneinander
     Waagerechter Abstand der
    Beschriftung vom schwarzen,
      blauen oder grünen Rand
        mindestens
      Senkrechter Abstand
    der Ziffern und Buchstaben
        voneinander
     Senkrechter Abstand der
    Beschriftung vom schwarzen,
      blauen oder grünen Rand
        Länge
    des Trennungsstriches
      Breite des schwarzen,
    blauen oder grünen Randes
     Höhe des Kennzeichens
     einschließlich schwarzem,
    blauem oder grünem Rand
       Breite des Rahmens
     einschließlich schwarzem,
    blauem oder grünem Rand
    mmmmmmmmmmmmmmmmmmmm
    a)des Kennzeichens497Ziffern:
    8 bis 15
    Buchstaben:
    5 bis 15
    Ziffern:
    9
    Buchstaben:
    6
    1264130105,5
    b)des unteren
    Randes
    40,57122
  • 4.
  • Ergänzungsbestimmungen
  • Die Ecken des Versicherungskennzeichens müssen mit einem Halbmesser von 10 mm abgerundet sein. Die Beschriftung des Kennzeichens darf nicht mehr als 1,5 mm über die Grundfläche hervortreten. Beim Zusammentreffen von mehr als 2 Buchstaben oder mehr als 2 Ziffern erfolgt die Beschriftung in fetter Engschrift. Bei Verwendung der Mittel- oder Engschrift nach DIN 1451-2:1986-02 darf der Buchstabe Q nicht verwendet werden. Die Farbtöne des Randes und der Beschriftung sind dem Farbregister RAL 840 HR zu entnehmen, und zwar für schwarz RAL 9005, blau RAL 5012 und grün RAL 6010; der Farbton des Untergrundes des Kennzeichens ist weiß (ws) nach DIN 6171, Tabelle 3. Bei Verwendung von Stahlblech muss die Blechstärke mindestens 0,35 mm, bei Aluminiumblech mindestens 0,50 mm betragen. Wird anderes Material verwendet, so muss es eine entsprechende Festigkeit besitzen.

Der Abstand der Buchstaben oder Ziffern untereinander muss gleich sein.Der waagerechte Abstand der Beschriftung vom schwarzen, blauen oder grünen Rand muss auf beiden Seiten gleich sein.Zwischen den Buchstaben- und Zahlengruppen (Jahreszahl) ist ein Gruppenabstand in dreifacher Größe des normalen Abstandes freizulassen.