§ 69
Aufzeichnung der Abrufe im automatisierten Verfahren
(1)
Der Anlass des Abrufs ist von der abrufenden Stelle unter Verwendung folgender Schlüsselzahlen zu übermitteln:
1. Zulassung von Fahrzeugen: Schlüsselzahl 1,
2. bei Überwachung des Straßenverkehrs: keine oder nicht vorschriftsmäßige Papiere oder Verdacht auf Fälschung der Papiere oder des Kennzeichens oder sonstige verkehrsrechtliche Beanstandungen oder verkehrsbezogene Anlässe: Schlüsselzahl 2,
3. Nichtbeachten der polizeilichen Anhalteaufforderung oder Verkehrsunfallflucht: Schlüsselzahl 3,
4. Feststellungen bei aufgefundenen oder verkehrsbehindernd abgestellten Fahrzeugen: Schlüsselzahl 4,
5. Verdacht des Diebstahls oder der missbräuchlichen Benutzung eines Fahrzeuges: Schlüsselzahl 5,
6. Grenzkontrolle: Schlüsselzahl 6,
7. Gefahrenabwehr: Schlüsselzahl 7,
8. Verfolgung von Straftaten oder Verkehrsordnungswidrigkeiten: Schlüsselzahl 8,
9. Fahndung, Grenzfahndung, Kontrollstelle: Schlüsselzahl 9 und
10. sonstige Anlässe: Schlüsselzahl 0.
2Bei Verwendung der Schlüsselzahlen 8, 9 und 0 ist zusätzlich zu der Schlüsselzahl ein auf den bestimmten Anlass bezogenes Aktenzeichen oder eine Tagebuchnummer zu übermitteln, sofern diese Daten beim Abruf angegeben werden können.
Können die in Satz 2 bezeichneten Daten nicht angegeben werden, ist jeweils in Kurzform bei der Verwendung der Schlüsselzahl 8 die Art der Straftat oder die Art der Verkehrsordnungswidrigkeit und bei Verwendung der Schlüsselzahlen 9 und 0 die Art der Maßnahme oder des Ereignisses zu bezeichnen.
(2)
1Zur Feststellung der für den Abruf verantwortlichen Person sind der übermittelnden Stelle die Dienstnummer, die Nummer des Dienstausweises, ein Namenskurzzeichen unter Angabe der Organisationseinheit oder andere Hinweise zu übermitteln, die unter Hinzuziehung von Unterlagen bei der abrufenden Stelle diese Feststellung ermöglichen.
Als Hinweis im Sinne des Satzes 1 gilt insbesondere
1. das nach Absatz 1 Satz 2 übermittelte Aktenzeichen oder die Tagebuchnummer, sofern die Tatsache des Abrufs unter Bezeichnung der hierfür verantwortlichen Person aktenkundig gemacht wird, oder
2. der Funkrufname, sofern dieser zur nachträglichen Feststellung der für den Abruf verantwortlichen Person geeignet ist.
(3)
Für die nach § 36 Absatz 7 des Straßenverkehrsgesetzes vorgeschriebenen weiteren Aufzeichnungen gilt § 36 Absatz 6 Satz 2 bis 4 des Straßenverkehrsgesetzes entsprechend.