(1) 1 Die übermittelnde Stelle darf einen Abruf nach § 36 des Straßenverkehrsgesetzes nur zulassen, wenn bei der Durchführung des Abrufs die folgenden Angaben verwendet werden:
(2) 1 Die übermittelnde Stelle hat durch ein selbsttätiges Verfahren zu gewährleisten, dass keine Abrufe erfolgen können, sobald die Kennung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder das Passwort nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 mehr als zweimal hintereinander unrichtig übermittelt wurde. 2 Die abrufende Stelle hat Maßnahmen zum Schutz gegen unberechtigte Nutzungen des Abrufsystems zu treffen.
(3) 1 Die übermittelnde Stelle hat sicherzustellen, dass die Aufzeichnungen nach § 36 Absatz 6 des Straßenverkehrsgesetzes über die Abrufe selbsttätig erfolgen und dass der Abruf bei nicht ordnungsgemäßer Aufzeichnung unterbrochen wird. 2 Der Aufzeichnung haben auch versuchte Abrufe, die unter Verwendung von fehlerhaften Kennungen mehr als einmal vorgenommen werden, zu unterliegen. 3 Satz 1 gilt entsprechend für die weiteren Aufzeichnungen nach § 36 Absatz 7 des Straßenverkehrsgesetzes.
(4) 1 Die Übermittlung durch ein automatisiertes Anfrage- und Auskunftsverfahren beim Kraftfahrt-Bundesamt nach § 36a des Straßenverkehrsgesetzes ist zulässig, wenn sie unter Verwendung einer Kennung der zum Empfang der Daten berechtigten Behörde erfolgt. 2 Der Empfänger hat sicherzustellen, dass die übermittelten Daten nur bei den zum Empfang bestimmten Endgeräten empfangen werden. 3 Die übermittelnde Stelle hat
(1) 1 Der Anlass des Abrufs ist von der abrufenden Stelle unter Verwendung folgender Schlüsselzahlen zu übermitteln:
(2) 1 Zur Feststellung der für den Abruf verantwortlichen Person sind der übermittelnden Stelle die Dienstnummer, die Nummer des Dienstausweises, ein Namenskurzzeichen unter Angabe der Organisationseinheit oder andere Hinweise zu übermitteln, die unter Hinzuziehung von Unterlagen bei der abrufenden Stelle diese Feststellung ermöglichen. 2 Als Hinweis im Sinne des Satzes 1 gilt insbesondere
(3) Für die nach § 36 Absatz 7 des Straßenverkehrsgesetzes vorgeschriebenen weiteren Aufzeichnungen gilt § 36 Absatz 6 Satz 2 bis 4 des Straßenverkehrsgesetzes entsprechend.
1 Zur Übermittlung durch Abruf im automatisierten Verfahren aus dem Zentralen Fahrzeugregister nach § 37a des Straßenverkehrsgesetzes unter Verwendung des Kennzeichens oder der Fahrzeug-Identifizierungsnummer dürfen die folgenden Daten bereitgehalten werden:
(1) 1 Eine Übermittlungssperre gegenüber Dritten nach § 41 des Straßenverkehrsgesetzes darf nur durch die für die Zulassungsbehörde zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen angeordnet werden. 2 Die Zulassungsbehörde hat die Sperre unverzüglich im örtlichen Fahrzeugregister zu vermerken. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Änderung einer Sperre. 4 Sobald eine Sperre aufgehoben wird, ist der Sperrvermerk von der Zulassungsbehörde zu löschen.
(2) 1 Eine Übermittlungssperre gegenüber einem Dritten ist von der sperrenden Behörde oder der Zulassungsbehörde dem Kraftfahrt-Bundesamt mitzuteilen. 2 Das Kraftfahrt-Bundesamt hat die Sperre und die sperrende Behörde unverzüglich im Zentralen Fahrzeugregister zu vermerken. 3 Die Änderung oder die Aufhebung einer Sperre ist von der sperrenden Behörde oder der zuständigen Zulassungsbehörde dem Kraftfahrt-Bundesamt mitzuteilen. 4 Für die Änderung der Sperre gilt Satz 2 entsprechend. 5 Sobald dem Kraftfahrt-Bundesamt die Aufhebung der Sperre gemeldet wird, so ist der Sperrvermerk unverzüglich zu löschen.
(3) Ein Übermittlungsersuchen, das sich auf gesperrte Daten bezieht, ist von der Zulassungsbehörde oder vom Kraftfahrt-Bundesamt an die sperrende Behörde weiterzuleiten.
(1) Bei einem Fahrzeug mit Kennzeichen nach § 9 sind die Daten im Zentralen Fahrzeugregister vorbehaltlich des Absatzes 5 sieben Jahre, nachdem das Fahrzeug außer Betrieb gesetzt wurde, zu löschen.
(2) 1 Die bei der Ausgabe eines roten Kennzeichens im Zentralen Fahrzeugregister gespeicherten Daten sind vorbehaltlich des Absatzes 5 sieben Jahre nach Rückgabe oder Entstempelung des Kennzeichens zu löschen. 2 Die bei der Ausgabe eines Kurzzeitkennzeichens im Zentralen Fahrzeugregister gespeicherten Daten sind sieben Jahre nach Ablauf der Gültigkeit des Kennzeichens zu löschen.
(3) Bei einem Fahrzeug mit Ausfuhrkennzeichen sind die Daten im Zentralen Fahrzeugregister vorbehaltlich des Absatzes 5 sieben Jahre nach Ablauf der Gültigkeit der Zulassung zu löschen.
(4) Bei einem Fahrzeug mit Versicherungskennzeichen oder einer Versicherungsplakette sind die Daten im Zentralen Fahrzeugregister vorbehaltlich des Absatzes 5 sieben Jahre nach dem Ende des Verkehrsjahres zu löschen.
(5) Die Angaben über einen Diebstahl oder ein sonstiges Abhandenkommen des Fahrzeuges, des Kennzeichens im Sinne der Absätze 1 bis 4, der Versicherungsplakette oder der Zulassungsbescheinigung Teil II sind bei deren Wiederauffinden, sonst nach Ende der Fahndungsmaßnahmen zu löschen.
(6) 1 Die Daten über ein Kennzeichen nach § 57 Absatz 7 sind im Zentralen Fahrzeugregister spätestens ein Jahr nach der Rückgabe oder der Entziehung des jeweiligen Kennzeichens zu löschen. 2 Bei einem Diebstahl oder einem sonstigen Abhandenkommen des Kennzeichens gilt Absatz 5 entsprechend.
(1) 1 Bei einem Fahrzeug mit einem Kennzeichen nach § 9 sind die Daten im örtlichen Fahrzeugregister vorbehaltlich des Absatzes 4 spätestens ein Jahr nach Eingang der vom Kraftfahrt-Bundesamt nach § 65 Absatz 1 oder Absatz 2 übersandten Mitteilung zu löschen. 2 Die in § 33 Absatz 1 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes bezeichneten Daten sind nach Zuteilung des Kennzeichens für den neuen Halter, sonst spätestens ein Jahr nach Eingang der vom Kraftfahrt-Bundesamt nach § 65 Absatz 1 oder Absatz 2 übersandten Mitteilung zu löschen.
(2) Die bei der Zuteilung eines roten Kennzeichens oder eines Kurzzeitkennzeichens im örtlichen Fahrzeugregister gespeicherten Daten sind vorbehaltlich des Absatzes 4 spätestens ein Jahr nach der Rückgabe, der Entziehung oder dem Ablaufdatum des Kennzeichens zu löschen.
(3) Bei einem Fahrzeug mit Ausfuhrkennzeichen sind die Daten im örtlichen Fahrzeugregister vorbehaltlich des Absatzes 4 spätestens ein Jahr nach Ablauf der Gültigkeit der Zulassung zu löschen.
(4) Ferner sind aus dem örtlichen Fahrzeugregister zu löschen
(5) 1 Die Daten über ein Kennzeichen nach § 58 Absatz 1 Nummer 6 und Absatz 5 sind im örtlichen Fahrzeugregister spätestens ein Jahr nach Rückgabe oder Entziehung des Kennzeichens zu löschen. 2 Bei einem Diebstahl oder einem sonstigen Abhandenkommen des Kennzeichens gilt Absatz 4 Nummer 1.
(6) Sofern die Zulassungsbehörde die Datenhaltung des örtlichen Fahrzeugregisters dem Zentralen Fahrzeugregister übertragen hat, ist § 72 anzuwenden.