FZV

Fahrzeug-Zulassungsverordnung

Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr

Vom 20.7.2023 (BGBl. I S. Nr. 199, 2)

Zuletzt geändert am 11.12.2024 (BGBl. I S. 411)

Abschnitt 1
Allgemeine Regelungen
§ 1Anwendungsbereich
Abschnitt 2
Zulassungsverfahren
§ 6Antrag auf Zulassung
Abschnitt 3
Internetbasierte Zulassung
§ 18Zulässigkeit internetbasierter Zulassungsverfahren
Unterabschnitt 1
Gemeinsame Regelungen für internetbasierte Zulassungsverfahren über Portale der Zulassungsbehörden
§ 19Portal
Unterabschnitt 2
Internetbasierte Außerbetriebsetzung
§ 24Antrag auf Außerbetriebsetzung
Unterabschnitt 3
Internetbasierte Erstzulassung, Tageszulassung, Wiederzulassung und Änderung bei Halter- und Wohnsitzwechsel
§ 26Gemeinsame Regelungen für die Zulassung und für Änderungen
Unterabschnitt 4
Sofortige Inbetriebsetzung bei internetbasierten Zulassungsvorgängen
§ 31Zulässigkeit der sofortigen Inbetriebsetzung
Unterabschnitt 5
Großkundenschnittstelle beim Kraftfahrt-Bundesamt
§ 33Großkundenschnittstelle
Abschnitt 5
Teilnahme ausländischer Fahrzeuge am Straßenverkehr
§ 46Vorübergehende Teilnahme am Straßenverkehr in der Bundesrepublik Deutschland
Abschnitt 6
Überwachung des Versicherungsschutzes der Fahrzeuge
§ 49Versicherungsnachweis
Abschnitt 8
Durchführungs- und Schlussvorschriften
§ 75Zuständigkeiten

§ 5

Beschränkung und Untersagung des Betriebs von Fahrzeugen

(1) Erweist sich ein Fahrzeug als nicht vorschriftsmäßig nach dieser Verordnung, der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung oder der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung, so kann die nach Landesrecht für die Ausführung dieser Verordnung zuständige Behörde (Zulassungsbehörde) dem Halter oder Eigentümer eine angemessene Frist zur Beseitigung der Mängel setzen oder den Betrieb des Fahrzeuges auf öffentlichen Straßen beschränken oder untersagen.

(2) 1 Ist der Betrieb eines Fahrzeuges, für das ein Kennzeichen zugeteilt ist, beschränkt oder untersagt, hat der Halter oder Eigentümer das Fahrzeug unverzüglich nach Maßgabe des § 16 Absatz 1 Satz 1 außer Betrieb setzen zu lassen oder der Zulassungsbehörde nachzuweisen, dass die Gründe für die Beschränkung oder Untersagung des Betriebs nicht oder nicht mehr vorliegen. 2 Der Halter darf die Inbetriebsetzung eines Fahrzeuges nur anordnen oder zulassen, wenn der Betrieb des Fahrzeuges nicht nach Absatz 1 untersagt ist oder eine angeordnete Beschränkung eingehalten werden kann.

(3) 1 Besteht Anlass zu der Annahme, dass ein Fahrzeug nicht den Vorschriften dieser Verordnung, der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung oder der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung entspricht, so kann die Zulassungsbehörde anordnen, dass

1. ein von ihr bestimmter Nachweis über die Vorschriftsmäßigkeit oder ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen, eines Unterschriftsberechtigten eines Technischen Dienstes, der zur Prüfung von Gesamtfahrzeugen der jeweiligen Fahrzeugklasse zur Erlangung einer EU-Typgenehmigung benannt ist, eines Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr oder eines Prüfingenieurs einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation nach Anlage VIIIb der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorgelegt wird oder
2. das Fahrzeug vorgeführt wird.
2 Soweit es im Einzelfall erforderlich ist, kann die Zulassungsbehörde mehrere Anordnungen nach Satz 1 treffen.

Abschnitt 2
Zulassungsverfahren

§ 6

Antrag auf Zulassung

(1) 1 Die Zulassung eines Fahrzeuges ist bei der nach § 75 zuständigen Zulassungsbehörde zu beantragen. 2 Im Antrag sind zur Erhebung und Speicherung in den Fahrzeugregistern folgende Halterdaten nach § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Straßenverkehrsgesetzes anzugeben und auf Verlangen nachzuweisen:

1. bei natürlichen Personen:
Familienname, Geburtsname, Vornamen, vom Halter für die Zuteilung des Kennzeichens angegebener Ordens- oder Künstlername, Geburtsdatum und Geburtsort oder, wenn dieser nicht bekannt ist, Staat der Geburt, Geschlecht und Anschrift des Halters;
2. bei juristischen Personen und Behörden:
Name oder Bezeichnung und Anschrift;
3. bei Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann:
Vertreter mit den Angaben nach Nummer 1 oder 2 und Name der Vereinigung.
3 Bei beruflich selbstständigen Haltern sind außerdem die Daten nach § 33 Absatz 2 des Straßenverkehrsgesetzes über Beruf oder Gewerbe anzugeben und auf Verlangen nachzuweisen.

(2) 1 Ein Halter ohne Wohnsitz und ohne gewöhnlichen Aufenthalt oder ohne Sitz und ohne Geschäftsleitung in der Bundesrepublik Deutschland, dessen Fahrzeug seinen regelmäßigen Standort in der Bundesrepublik Deutschland hat, hat der Zulassungsbehörde auf Verlangen einen Empfangsbevollmächtigten in der Bundesrepublik Deutschland zu benennen. 2 Dies gilt nicht, wenn der Halter seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt oder seinen Sitz oder seine Geschäftsleitung

1. in einem Mitgliedstaat oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (Vertragsstaat) hat, in den eine Zustellung nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 4 des Verwaltungszustellungsgesetzes möglich ist, oder
2. in einem Staat hat, in dem das Europäische Übereinkommen vom 24. November 1977 über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland (BGBl. 1981 II S. 533, 535) in Kraft ist.

(3) 1 Mit dem Antrag ist die Zulassungsbescheinigung Teil II vorzulegen. 2 Wenn diese noch nicht vorhanden ist, ist ihre Ausfertigung nach § 14 zu beantragen.

(4) 1 Bei erstmaliger Zulassung (Erstzulassung) sind folgende Nachweise zu führen:

1. bei einem Fahrzeug mit EU-Typgenehmigung der Nachweis, dass das Fahrzeug einem Typ entspricht, für den eine EU-Typgenehmigung vorliegt, durch Vorlage der Übereinstimmungsbescheinigung,
2. bei einem Fahrzeug mit nationaler Typgenehmigung der Nachweis, dass das Fahrzeug einem Typ entspricht, für den eine nationale Typgenehmigung vorliegt, durch
a) die Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II mit eingetragener Typ- sowie Varianten-/Versionsschlüsselnummer nach § 20 Absatz 3a Satz 6 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung oder
b) die nach § 20 Absatz 3a Satz 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorgeschriebene Datenbestätigung,
3. bei einem Fahrzeug mit Fahrzeug-Einzelgenehmigung der Nachweis, dass für das Fahrzeug eine Fahrzeug-Einzelgenehmigung vorliegt, durch Vorlage der entsprechenden Bescheinigung,
4. bei einem im Sinne des § 3 Absatz 3 zulassungsfreien Fahrzeug durch Vorlage der Übereinstimmungsbescheinigung, der Datenbestätigung oder der Bescheinigung über die Fahrzeug-Einzelgenehmigung.
2 Die Nachweise nach Satz 1 sind mit dem Antrag auf Erstzulassung vorzulegen. 3 Der Nachweis nach Satz 1 Nummer 1 gilt als geführt, wenn die Daten der Übereinstimmungsbescheinigung zu diesem Fahrzeug von der zuständigen Zulassungsbehörde unter Angabe der Fahrzeug-Identifizierungsnummer abgerufen worden sind aus
1. der Zentralen Datenbank der Übereinstimmungsbescheinigungen des Kraftfahrt-Bundesamtes oder
2. der Datenbank der Übereinstimmungsbescheinigungen eines anderen Mitgliedstaates, sofern sie in der in Nummer 1 bezeichneten Datenbank nicht vorliegen.

(5) Im Antrag sind zur Erhebung und Speicherung in den Fahrzeugregistern zusätzlich folgende Fahrzeugdaten, sofern zutreffend, anzugeben und auf Verlangen nachzuweisen:

1. die Verwendung des Fahrzeuges als Taxi, als Mietwagen, zur Vermietung an Selbstfahrer, im freigestellten Schülerverkehr, als Kraftomnibus oder Oberleitungsomnibus im Linienverkehr oder eine sonstige Verwendung, sofern sie nach dieser Verordnung oder einer sonstigen auf § 6 des Straßenverkehrsgesetzes beruhenden Rechtsvorschrift der Zulassungsbehörde anzuzeigen ist oder in der Zulassungsbescheinigung Teil I einzutragen ist,
2. Name und Anschrift des Verfügungsberechtigten über die Zulassungsbescheinigung Teil II, sofern eine solche ausgefertigt worden ist,
3. folgende Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung:
a) Name und Anschrift oder Schlüsselnummer des Versicherers,
b) Nummer des Versicherungsscheins oder der Versicherungsbestätigung und
c) Beginn des Versicherungsschutzes oder
d) die Angabe, dass der Halter von der gesetzlichen Versicherungspflicht befreit ist,
4. Name und Anschrift des Empfangsbevollmächtigten oder Name und Anschrift des gesetzlichen oder benannten Vertreters und
5. Anschrift des regelmäßigen Standortes des Fahrzeuges im Fall des Absatzes 2 in Verbindung mit § 75 Absatz 2 Satz 3.

(6) In Fällen des innergemeinschaftlichen Erwerbs neuer Kraftfahrzeuge im Sinne des § 1b Absatz 2 und 3 des Umsatzsteuergesetzes sind die folgenden Daten, soweit diese der Zulassungsbehörde nicht bereits vorliegen, zur Übermittlung an die zuständigen Finanzbehörden anzugeben und auf Verlangen nachzuweisen:

1. Name und Anschrift des Antragstellers sowie das für ihn nach § 21 der Abgabenordnung zuständige Finanzamt,
2. Name und Anschrift des Lieferers,
3. Tag der Lieferung,
4. Tag der ersten Inbetriebsetzung,
5. Kilometerstand am Tag der Lieferung,
6. Fahrzeugart, Fahrzeughersteller oder Marke, Fahrzeugtyp und Fahrzeug-Identifizierungsnummer und
7. Verwendungszweck.

(7) 1 Sofern das Fahrzeug aus einem Staat, der nicht Mitgliedstaat oder nicht anderer Vertragsstaat ist, eingeführt oder aus dem Besitz der im Bundesgebiet stationierten ausländischen Streitkräfte, der im Bundesgebiet errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere oder ihrer Mitglieder erworben wurde, so ist mit dem Antrag der Verzollungsnachweis vorzulegen. 2 Wird dieser nicht vorgelegt, hat die Zulassungsbehörde das zuständige Hauptzollamt über die Zulassung zu unterrichten.

(8) 1 Zusätzlich zu den Daten nach Absatz 5 sind zur Erhebung und Speicherung in den Fahrzeugregistern mit dem Antrag folgende Fahrzeugdaten anzugeben und auf Verlangen nachzuweisen, sofern sie nicht in den mit dem Antrag vorzulegenden Unterlagen enthalten sind:

1. Fahrzeugklasse und Art des Aufbaus,
2. Marke, Typ, Variante, Version und Handelsbezeichnung des Fahrzeuges sowie, wenn für das Fahrzeug eine EU-Typgenehmigung oder eine nationale Typgenehmigung erteilt worden ist, die Nummer und das Datum der Erteilung der Genehmigung, soweit diese Angaben feststellbar sind,
3. Fahrzeug-Identifizierungsnummer,
4. bei Personenkraftwagen: die vom Hersteller auf dem Fahrzeug angebrachte Farbe,
5. Datum der Erstzulassung oder ersten Inbetriebsetzung des Fahrzeuges,
6. bei Zuteilung eines neuen Kennzeichens nach Entstempelung oder Abhandenkommen des bisherigen Kennzeichens das bisherige Kennzeichen,
7. zur Beschaffenheit und Ausrüstung des Fahrzeuges:
a) Kraftstoffart oder Energiequelle,
b) Höchstgeschwindigkeit in Kilometern pro Stunde,
c) Hubraum in Kubikzentimetern,
d) technisch zulässige Gesamtmasse in Kilogramm, Masse des in Betrieb befindlichen Fahrzeuges (Leermasse) in Kilogramm, Stützlast in Kilogramm, technisch zulässige Anhängelast – gebremst und ungebremst – in Kilogramm, technisch zulässige maximale Achslast/Masse je Achsgruppe in Kilogramm und bei Krafträdern das Leistungsgewicht in Kilowatt/Kilogramm,
e) Zahl der Achsen und der Antriebsachsen,
f) Zahl der Sitzplätze einschließlich Fahrersitz und Zahl der Stehplätze,
g) Rauminhalt des Tanks bei Tankfahrzeugen in Kubikmetern,
h) Nennleistung in Kilowatt und Nenndrehzahl in min^(–1),
i) Abgaswert für Kohlenstoffdioxid in Gramm pro Kilometer,
j) Länge, Breite und Höhe jeweils als Maße über alles in Millimetern,
k) eine Größenbezeichnung der Bereifung je Achse, die in der EU-Typgenehmigung, nationalen Typgenehmigung oder Fahrzeug-Einzelgenehmigung bezeichnet wurde oder in dem zum Zweck der Erteilung einer Einzelgenehmigung nach § 21 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erstellten Gutachten als vorschriftsmäßig bescheinigt wurde,
l) Standgeräusch in Dezibel (A) mit Drehzahl bei min^(–1) und Fahrgeräusch in Dezibel (A),
8. bei Fahrzeugen mit autonomen oder automatisierten Fahrfunktionen:
a) die Nummer, die ausstellende Behörde und das Datum der Betriebserlaubnis,
b) die Nummer, die ausstellende Behörde und das Datum der Erprobungsgenehmigung,
c) die Nummer, die ausstellende Behörde und das Datum der Betriebsbereichsgenehmigung sowie
d) Angaben zur Ausrüstung mit autonomen oder automatisierten Fahr- und Zusatzfunktionen.
Die Zulassungsbehörde kann bei fehlenden Fahrzeugdaten die Vorlage eines Gutachtens anfordern, das von einem amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr oder von einem Unterschriftsberechtigten eines zur Prüfung von Gesamtfahrzeugen der jeweiligen Fahrzeugklasse benannten Technischen Dienstes erstellt worden ist und aus dem sich die fehlenden Fahrzeugdaten ergeben.

§ 7

Tageszulassung

(1) 1 Auf Antrag kann die Erstzulassung eines zulassungspflichtigen Fahrzeuges auch für die Dauer ausschließlich des Tages erfolgen, an dem die Erstzulassung wirksam wird (Tageszulassung). 2 Bei einer Tageszulassung bedarf es keiner Abstempelung der Kennzeichenschilder.

(2) Mit dem Ablauf des Tages der Erstzulassung gilt das Fahrzeug als außer Betrieb gesetzt, ohne dass es eines gesonderten Antrages nach § 16 Absatz 1 bedarf.

(3) Die Zulassungsbehörde hat

1. das Datum der Erstzulassung und das Datum der Außerbetriebsetzung in der Zulassungsbescheinigung Teil I zu vermerken,
2. den Sicherheitscode nach § 13 Absatz 1 Satz 2 freizulegen und
3. einen vorläufigen Zulassungsnachweis auszustellen, der folgende Angaben enthalten muss:
a) Name der Zulassungsbehörde,
b) die Antragsnummer,
c) das Kennzeichen des zugelassenen Fahrzeuges,
d) das Datum der Zulassungsentscheidung und
e) das Datum der Außerbetriebsetzung.

(4) 1 Ein Fahrzeug mit einer Tageszulassung darf mit den vorgeschriebenen Kennzeichenschildern ohne Stempelplaketten oder Plakettenträger auf öffentlichen Straßen für die Dauer der Zulassung in Betrieb gesetzt werden. 2 Bei der Inbetriebsetzung des Fahrzeuges auf öffentlichen Straßen hat die das Fahrzeug führende Person den vorläufigen Zulassungsnachweis bis zum Ablauf des Tages der Erstzulassung von außen gut lesbar im Fahrzeug auszulegen.

§ 8

Zulassung in der Bundesrepublik Deutschland nach vorheriger Zulassung in einem anderen Staat

(1) 1 Die Zulassungsbehörde ist befugt, unter Übermittlung des Kennzeichens oder der Fahrzeug-Identifizierungsnummer oder weiterer Fahrzeugdaten Auskünfte aus ausländischen Registern, auch über nationale Kontaktstellen, oder von ausländischen Stellen einzuholen, soweit dies im Rahmen der Zulassung eines Fahrzeuges, zur Prüfung einer vorherigen oder anderen Zulassung, der Identität oder der Rechtslage hinsichtlich dieses Fahrzeuges erforderlich ist. 2 Sofern die ausländische Zulassungsbescheinigung aus zwei Teilen besteht, kann bei Fehlen des Teils II das Fahrzeug nur zugelassen werden, wenn über das Kraftfahrt-Bundesamt die Bestätigung der zuständigen ausländischen Behörde über die frühere Zulassung eingeholt wurde. 3 Mit dem Antrag auf Zulassung ist die Nummer der ausländischen Zulassungsbescheinigung oder sind die Nummern der Teile I und II der ausländischen Zulassungsbescheinigungen zur Erhebung und Speicherung im Zentralen Fahrzeugregister mit dem Antrag auf Zulassung nachzuweisen.

(2) 1 Bei einem Fahrzeug, für das eine EU-Typgenehmigung vorliegt und das bereits in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem anderen Vertragsstaat in Betrieb war, ist vor der Zulassung eine Untersuchung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung durchzuführen, wenn bei Anwendung der Anlage VIII Abschnitt 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung zwischenzeitlich eine Untersuchung hätte stattfinden müssen. 2 Satz 1 gilt nicht, wenn eine Untersuchung im Sinne der Richtlinie 2014/45/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die regelmäßige technische Überwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/40/EG (ABl. L 127 vom 29.4.2014, S. 51; L 334 vom 22.12.2015, S. 66; L 219 vom 22.8.2019, S. 25) in der jeweils geltenden Fassung in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem anderen Vertragsstaat, in dem das Fahrzeug in Betrieb war, nachgewiesen wird. 3 Hinsichtlich der Frist für die nächste Hauptuntersuchung gilt Abschnitt 2 der Anlage VIII der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung. 4 Der Antragsteller hat nachzuweisen, wann das Fahrzeug in einem Mitgliedstaat oder in einem anderen Vertragsstaat erstmals in Betrieb gesetzt worden ist. 5 Kann dieser Nachweis nicht erbracht werden, ist vor der Zulassung eine Untersuchung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung durchzuführen.

(3) Bei einem Fahrzeug, für das eine EU-Typgenehmigung vorliegt und das in einem Staat außerhalb der Europäischen Union oder außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums in Betrieb war, ist vor der Zulassung eine Untersuchung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung durchzuführen.

(4) 1 Die Zulassungsbehörde hat die ausländische Zulassungsbescheinigung einzuziehen, ab dem Zeitpunkt der Einziehung sechs Monate aufzubewahren und nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist unverzüglich zu vernichten. 2 Sie hat das Kraftfahrt-Bundesamt über die Einziehung umgehend, spätestens innerhalb eines Monats, elektronisch zu unterrichten. 3 Ausführungsregelungen zur technisch-organisatorischen Ausgestaltung der Datenübermittlung hat das Kraftfahrt-Bundesamt festzulegen und auf seiner Internetseite in entsprechenden Standards rechtzeitig zu veröffentlichen. 4 Das Kraftfahrt-Bundesamt hat auf Änderungen im Verkehrsblatt hinzuweisen. 5 Auf Verlangen der zuständigen ausländischen Behörde hat die Zulassungsbehörde die nach Satz 1 eingezogene Zulassungsbescheinigung innerhalb der Aufbewahrungsfrist über das Kraftfahrt-Bundesamt zurückzusenden.

§ 9

Zuteilung von Kennzeichen

(1) 1 Die Zulassungsbehörde hat dem Fahrzeug ein Kennzeichen zuzuteilen, um eine Identifizierung des Halters zu ermöglichen. 2 Das Kennzeichen hat zu bestehen aus

1. einem Unterscheidungszeichen mit ein bis drei Buchstaben für den Verwaltungsbezirk, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, und
2. einer auf das einzelne Fahrzeug bezogenen Erkennungsnummer.
3 Die Zeichenkombination der Erkennungsnummer sowie die Kombination aus Unterscheidungszeichen und Erkennungsnummer dürfen nicht gegen die guten Sitten verstoßen. 4 Die Zuteilung der Erkennungsnummer hat nach Anlage 1 zu erfolgen. 5 Das für die Zuteilung vorgesehene Kennzeichen ist dem Antragsteller auf Verlangen vor der Zuteilung mitzuteilen. 6 Fahrzeuge der Bundes- und Landesorgane, der Bundesministerien, der Bundesfinanzverwaltung, der Bundespolizei, des Bundeskriminalamts, der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk, der Bundeswehr, des Diplomatischen Corps und bevorrechtigter internationaler Organisationen können besondere Kennzeichen nach Anlage 2 erhalten. 7 Die Erkennungsnummern dieser Fahrzeuge dürfen nur aus höchstens sechsstelligen Zahlen bestehen.

(2) 1 Bei der Zulassung von zwei Fahrzeugen auf denselben Halter oder der Zuteilung eines Kennzeichens für zwei zulassungsfreie kennzeichenpflichtige Fahrzeuge desselben Halters ist im Rahmen des Absatzes 1 Satz 1 auf dessen Antrag für diese Fahrzeuge ein Wechselkennzeichen zuzuteilen, sofern die Fahrzeuge zu der gleichen Fahrzeugklasse der Fahrzeugklassen M1, L oder O1 nach Anlage XXIX der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung gehören und Kennzeichenschilder gleicher Anzahl und Abmessungen an den Fahrzeugen verwendet werden können. 2 Ein Wechselkennzeichen darf nicht als Saisonkennzeichen, rotes Kennzeichen, Kurzzeitkennzeichen oder Ausfuhrkennzeichen ausgeführt werden. 3 Das Wechselkennzeichen hat aus einem gemeinsamen Kennzeichenteil für alle Fahrzeuge und einem fahrzeugbezogenen Teil für jedes einzelne Fahrzeug zu bestehen. 4 Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt mit der Maßgabe, dass

1. Unterscheidungszeichen und der bis auf die letzte Ziffer gleiche Teil der Erkennungsnummer den gemeinsamen Kennzeichenteil bilden und
2. die letzte Ziffer der Erkennungsnummer den jeweiligen fahrzeugbezogenen Teil bildet.
5 Ein Wechselkennzeichen darf von der das Fahrzeug führenden Person zur selben Zeit nur an einem der Fahrzeuge, für die es zugeteilt worden ist, geführt werden. 6 Ein Fahrzeug, für das ein Wechselkennzeichen zugeteilt ist, darf von der das Fahrzeug führenden Person auf öffentlichen Straßen nur
1. in Betrieb gesetzt werden oder
2. abgestellt werden,
wenn das Wechselkennzeichen an diesem Fahrzeug vollständig angebracht ist. 7 Der Halter darf
1. die Inbetriebsetzung eines Fahrzeuges oder
2. das Abstellen eines Fahrzeuges
auf öffentlichen Straßen nur anordnen oder zulassen, wenn die Voraussetzungen nach Satz 6 vorliegen. 8 § 41 Absatz 1 bleibt unberührt.

(3) 1 Die Unterscheidungszeichen der Verwaltungsbezirke werden auf Antrag der Länder vom Bundesministerium für Digitales und Verkehr festgelegt oder aufgehoben. 2 Die Buchstabenkombination des Unterscheidungszeichens darf nicht gegen die guten Sitten verstoßen. 3 Die Länder können auch die Festlegung von mehr als einem Unterscheidungszeichen für einen Verwaltungsbezirk beantragen. 4 Die Beantragung eines zusätzlichen Unterscheidungszeichens für einen Verwaltungsbezirk kann seitens der Länder erfolgen, wenn ohne dieses ein Verbrauch der verfügbaren Kennzeichenkombinationen unmittelbar bevorsteht. 5 Die Festlegung und Aufhebung der Unterscheidungszeichen ist vom Bundesministerium für Digitales und Verkehr unverzüglich im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. 6 Ein Kennzeichen, dessen Unterscheidungszeichen aufgehoben ist, darf bis zur Außerbetriebsetzung des betroffenen Fahrzeuges weitergeführt werden.

(4) 1 Die Zulassungsbehörde kann das zugeteilte Kennzeichen von Amts wegen oder auf Antrag ändern. 2 Hierzu kann sie die Vorlage der bisherigen abgestempelten Kennzeichenschilder zur Entstempelung sowie die Vorführung des Fahrzeuges anordnen.

§ 10

Besondere Kennzeichen

(1) 1 Auf Antrag ist für ein Fahrzeug, für das ein Gutachten nach § 23 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorliegt, ein Oldtimerkennzeichen zuzuteilen. 2 Dieses Kennzeichen hat aus einem Unterscheidungszeichen und einer Erkennungsnummer nach § 9 Absatz 1 zu bestehen. 3 Es hat als Oldtimerkennzeichen den Kennbuchstaben „H“ als amtlichen Zusatz hinter der Erkennungsnummer, der von der Zulassungsbehörde auch in der Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II zu vermerken ist, zu führen. 4 Die Zulassungsbehörde kann im Einzelfall bei der Berechnung des in geforderten Mindestzeitraums vor dem Zeitpunkt des erstmaligen Inverkehrbringens liegende Zeiten, in denen das Fahrzeug außerhalb des öffentlichen Straßenverkehrs in Betrieb gesetzt wurde, anrechnen.

(2) 1 Für ein Fahrzeug, dessen Halter von der Kraftfahrzeugsteuer befreit ist, ist abweichend von § 12 Absatz 1 ein Kennzeichen mit grüner Beschriftung auf weißem Grund (grünes Kennzeichen) zuzuteilen. 2 Ausgenommen von Satz 1 sind:

1. Fahrzeuge von Behörden,
2. Fahrzeuge des Personals von diplomatischen und konsularischen Vertretungen,
3. Kraftomnibusse und Personenkraftwagen mit acht oder neun Sitzplätzen einschließlich Fahrersitz sowie Anhänger, die hinter diesen Fahrzeugen mitgeführt werden, wenn das Fahrzeug überwiegend im Linienverkehr eingesetzt wird,
4. Leichtkrafträder und Kleinkrafträder,
5. Fahrzeuge von schwerbehinderten Personen im Sinne des § 3a Absatz 1 und 2 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes,
6. besonders emissionsreduzierte Kraftfahrzeuge im Sinne des Kraftfahrzeugsteuergesetzes und
7. Fahrzeuge mit einem Wechselkennzeichen.
3 Ein grünes Kennzeichen ist auch für Anhänger zuzuteilen, wenn dies für Zwecke der Sonderregelung für Kraftfahrzeuganhänger nach § 10 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes beantragt wird. 4 Die Zuteilung ist in der Zulassungsbescheinigung Teil I zu vermerken.

(3) 1 Auf Antrag ist einem Fahrzeug ein Saisonkennzeichen zuzuteilen. 2 Es hat aus einem Unterscheidungszeichen und einer Erkennungsnummer nach § 9 Absatz 1 zu bestehen und einen Betriebszeitraum als amtlichen Zusatz hinter der Erkennungsnummer anzugeben. 3 Der Betriebszeitraum ist auf volle Monate zu bemessen. 4 Der Betriebszeitraum muss mindestens zwei Monate und darf höchstens elf Monate umfassen und ist von der Zulassungsbehörde auch in der Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II in Klammern hinter dem Kennzeichen, in den Fällen des Absatz 1 Satz 3 oder § 11 Absatz 2 Satz 2 hinter dem jeweiligen Kennbuchstaben, zu vermerken. 5 Auch grüne Kennzeichen nach Absatz 2 können als Saisonkennzeichen zugeteilt werden. 6 Das Fahrzeug darf von der das Fahrzeug führenden Person auf öffentlichen Straßen nur während des angegebenen Betriebszeitraums

1. in Betrieb gesetzt werden oder
2. abgestellt werden.
7 Der Halter darf
1. die Inbetriebsetzung eines Fahrzeuges oder
2. das Abstellen eines Fahrzeuges
auf öffentlichen Straßen nur anordnen oder zulassen, wenn die Voraussetzungen nach Satz 6 vorliegen. 8 Saisonkennzeichen gelten außerhalb des Betriebszeitraums bei Fahrten zur Außerbetriebsetzung und bei Rückfahrten nach Abstempelung der Kennzeichenschilder als ungestempelte Kennzeichen im Sinne des § 12 Absatz 4. 9 Die §§ 41 und 42 bleiben unberührt.

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