(1) 1 Die Zulassungsbehörde hat den Versicherer zum Zweck der Gewährleistung des Versicherungsschutzes im Rahmen der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung zu unterrichten über
(2) Die Mitteilung ist elektronisch nach Maßgabe des § 62 Absatz 3 und der vom Kraftfahrt-Bundesamt herausgegebenen Standards zu übermitteln.
(1) 1 Der Versicherer kann zur Beendigung seiner Haftung nach § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes der Zulassungsbehörde Anzeige erstatten, wenn eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nach § 1 des Pflichtversicherungsgesetzes nicht oder nicht mehr besteht. 2 Die Anzeige ist vom Versicherer entsprechend § 49 Absatz 2 Satz 1 zu übermitteln. 3 Die Anzeige muss folgende Daten enthalten:
(2) 1 Die Zulassungsbehörde hat dem Versicherer auf dessen Anzeige nach Absatz 1 Satz 1 das Datum des Eingangs der Anzeige mitzuteilen. 2 § 50 Absatz 2 gilt entsprechend.
(3) Besteht für ein Fahrzeug, für das ein Kennzeichen zugeteilt ist, keine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nach § 1 des Pflichtversicherungsgesetzes, so hat der Halter das Fahrzeug unverzüglich nach Maßgabe des § 16 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 50 Absatz 1 Nummer 6, außer Betrieb setzen zu lassen.
(4) 1 Erfährt die Zulassungsbehörde durch eine Anzeige nach Absatz 1 oder auf andere Weise, dass für ein Fahrzeug keine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nach § 1 des Pflichtversicherungsgesetzes besteht, so hat sie das Fahrzeug unverzüglich außer Betrieb zu setzen. 2 Eine Anzeige zu einer Versicherung, für die bereits eine Mitteilung nach § 50 Absatz 1 Nummer 3 oder 4 abgesandt wurde, löst keine Maßnahmen der Zulassungsbehörde nach Satz 1 aus.
(5) Die Absätze 3 und 4 sind nicht auf ein Fahrzeug anzuwenden, dass ein Kurzzeitkennzeichen führt, dessen Ablaufdatum überschritten ist.
(1) 1 Für ein Kraftfahrzeug im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d bis f ist das Versicherungskennzeichen der Nachweis, dass für das jeweilige Kraftfahrzeug eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nach § 1 des Pflichtversicherungsgesetzes besteht. 2 Nach Abschluss eines Versicherungsvertrages und Zahlung der Prämie hat der Versicherer dem Halter das Versicherungskennzeichen zusammen mit einer Bescheinigung über das Versicherungskennzeichen für das jeweilige Verkehrsjahr zu überlassen. 3 Ein Verkehrsjahr hat jeweils den Zeitraum vom 1. März eines Jahres bis zum Ablauf des Monats Februar des nächsten Jahres zu umfassen. 4 Zur anschließenden Übermittlung an das Kraftfahrt-Bundesamt durch den Versicherer zur Erhebung und Speicherung im dort geführten Zentralen Fahrzeugregister hat der Halter dem Versicherer die in § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Straßenverkehrsgesetzes bezeichneten Halterdaten, die Angaben zu Fahrzeugklasse, Art des Aufbaus und Marke des Fahrzeuges sowie die Fahrzeug-Identifizierungsnummer zu übermitteln und auf Verlangen ihm gegenüber nachzuweisen. 5 Das Versicherungskennzeichen und die Bescheinigung verlieren ihre Gültigkeit mit Ablauf des Verkehrsjahres. 6 Die das Fahrzeug führende Person hat die Bescheinigung über das Versicherungskennzeichen mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen oder vorzuzeigen.
(2) 1 Das Versicherungskennzeichen hat zu bestehen aus einem Schild, das eine zur eindeutigen Identifizierung des Kraftfahrzeuges geeignete Erkennungsnummer und das Zeichen des zuständigen Verbandes der Kraftfahrtversicherer oder, wenn kein Verband zuständig ist, das Zeichen des Versicherers trägt sowie das Verkehrsjahr angibt, für welches das Versicherungskennzeichen gilt. 2 Die Erkennungsnummer hat sich aus nicht mehr als drei Ziffern und nicht mehr als drei Buchstaben zusammenzusetzen. 3 Die Ziffern sind in einer Zeile über den Buchstaben anzugeben. 4 Das Verkehrsjahr ist durch die Angabe des Kalenderjahrs zu bezeichnen, in welchem es beginnt. 5 Der zuständige Verband der Kraftfahrtversicherer oder, wenn kein Verband zuständig ist, das Kraftfahrt-Bundesamt hat jeweils mit Genehmigung des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr den Versicherern die Erkennungsnummern zuzuteilen.
(3) 1 Der Versicherer hat dem Kraftfahrt-Bundesamt die Halterdaten nach § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Straßenverkehrsgesetzes und die in § 57 Absatz 5 genannten Fahrzeugdaten sowie Änderungen der Daten unverzüglich nach Zuweisung des Versicherungskennzeichens zu übermitteln. 2 Die Übermittlung kann auch über eine Gemeinschaftseinrichtung der Versicherer erfolgen. 3 Ausführungsregeln zur technisch-organisatorischen Ausgestaltung der Datenübermittlung hat das Kraftfahrt-Bundesamt festzulegen und die entsprechenden Standards auf der Internetseite des Kraftfahrt-Bundesamts zu veröffentlichen. 4 Das Kraftfahrt-Bundesamt hat auf Änderungen im Bundesanzeiger und im Verkehrsblatt hinzuweisen.
(4) 1 Ein Eigenversicherer nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 des Pflichtversicherungsgesetzes oder eine juristische Person nach § 2 Absatz 1 Nummer 5 des Pflichtversicherungsgesetzes ist berechtigt, unter dem Zeichen eines Verbandes der Kraftfahrtversicherer Versicherungskennzeichen auszustellen. 2 Der Verband teilt dem Berechtigten nach Satz 1 die Erkennungsnummer nach Absatz 2 Satz 5 zu. 3 Absatz 3 Satz 1 und 3 gilt entsprechend.
(1) 1 Die Beschriftung eines Versicherungskennzeichens hat im Verkehrsjahr 2023 schwarz auf weißem Grund zu sein, im Verkehrsjahr 2024 blau auf weißem Grund und im Verkehrsjahr 2025 grün auf weißem Grund. 2 Die Farben haben sich in den folgenden Verkehrsjahren jeweils in dieser Reihenfolge und Zusammensetzung zu wiederholen. 3 Der Rand hat dieselbe Farbe wie die Schriftzeichen zu haben. 4 Ein Versicherungskennzeichen kann erhaben sein. 5 Ein Versicherungskennzeichen darf nicht spiegeln und weder verdeckt noch verschmutzt sein. 6 Form, Größe und Ausgestaltung eines Versicherungskennzeichens hat dem Muster und den Angaben in Anlage 17 zu entsprechen.
(2) 1 Ein Versicherungskennzeichen muss reflektierend sein. 2 Die Rückstrahlwerte müssen Abschnitt 5.3.4 des Normblattes DIN 74069, Ausgabe Oktober 2022, entsprechen.
(3) 1 Ein Versicherungskennzeichen ist an der Rückseite des Kraftfahrzeuges fest anzubringen, sofern möglich unter der Schlussleuchte. 2 Ein Versicherungskennzeichen darf bis zu einem Vertikalwinkel von 30 Grad in Fahrtrichtung geneigt sein. 3 Der untere Rand eines Versicherungskennzeichens darf nicht weniger als 200 Millimeter über der Fahrbahn liegen. 4 Ein Versicherungskennzeichen muss hinter dem Kraftfahrzeug in einem Winkelbereich von je 45 Grad beiderseits der Fahrzeuglängsachse auf eine Entfernung von mindestens 15 Metern lesbar sein.
(4) 1 Wird ein Anhänger mitgeführt, so ist die Erkennungsnummer des Versicherungskennzeichens an der Rückseite des Anhängers so zu wiederholen, dass sie in einem Winkelbereich von je 45 Grad beiderseits der Fahrzeuglängsachse bei Tageslicht auf eine Entfernung von mindestens 15 Metern lesbar ist. 2 Die Farben der Schrift und des Grundes müssen denen des Versicherungskennzeichens des ziehenden Kraftfahrzeuges entsprechen. 3 Eine Einrichtung zur Beleuchtung des Versicherungskennzeichens am ziehenden Kraftfahrzeug und der Erkennungsnummer am Anhänger ist zulässig.
(5) 1 Zusätzlich zu einem Versicherungskennzeichen darf nur ein Unterscheidungszeichen des Zulassungsstaates nach Artikel 37 in Verbindung mit Anhang 3 des Übereinkommens vom 8. November 1968 über den Straßenverkehr am Kraftfahrzeug angebracht werden. 2 Für die Bundesrepublik Deutschland ist das Unterscheidungszeichen des Zulassungsstaates nach Artikel 37 in Verbindung mit Anhang 3 des Übereinkommens vom 8. November 1968 über den Straßenverkehr der Großbuchstabe „D“.
(6) Zeichen und Einrichtungen aller Art, die zu Verwechslungen mit dem Versicherungskennzeichen oder dem Unterscheidungszeichen nach Absatz 5 Satz 1 führen oder ihre Wirkung beeinträchtigen können, dürfen nicht an einem Fahrzeug angebracht werden.
(7) Ein Kraftfahrzeug, das nach § 4 Absatz 3 Satz 1 ein Versicherungskennzeichen führen muss, darf von der das Fahrzeug führenden Person auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn das Versicherungskennzeichen nach Absatz 1 Satz 1, 3, 5 und 6, Absatz 2 und 3 Satz 1, 3 und 4 ausgestaltet und angebracht ist und keine verwechslungsfähigen oder beeinträchtigenden Zeichen und Einrichtungen nach Absatz 6 am Fahrzeug angebracht sind.
(1) Eine Fahrt im Sinne des § 41 Absatz 1 darf mit einem Kraftfahrzeug im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 vorbehaltlich des § 4 Absatz 1 auch mit einem roten Versicherungskennzeichen nach dem Muster in Anlage 17 unternommen werden.
(2) § 52 Absatz 2 und 3 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Buchstabenbereich der Erkennungsnummer mit dem Buchstaben „Z“ zu beginnen hat.
(3) 1 Ein rotes Versicherungskennzeichen ist nach § 53 in Verbindung mit Anlage 17 auszugestalten und anzubringen. 2 Ein Kennzeichen nach Satz 1 muss nicht fest am Kraftfahrzeug angebracht sein.
(4) Ein Kraftfahrzeug mit einem roten Versicherungskennzeichen darf von der das Fahrzeug führenden Person im Übrigen nur nach Maßgabe des § 53 Absatz 7 in Betrieb gesetzt werden.
(5) Der Versicherer hat dem Kraftfahrt-Bundesamt die Halterdaten nach § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Straßenverkehrsgesetzes und die in § 57 Absatz 6 genannten Fahrzeugdaten unverzüglich nach Zuweisung des roten Versicherungskennzeichens zu übermitteln.
1 Endet das Versicherungsverhältnis vor dem Ablauf des Verkehrsjahres, das auf dem Versicherungskennzeichen angegeben ist, hat der Versicherer den Halter zur unverzüglichen Rückgabe des Versicherungskennzeichens und der darüber ausgehändigten Bescheinigung aufzufordern und spätestens zeitgleich mit der Aufforderung der Zulassungsbehörde die Beendigung des Versicherungsverhältnisses anzuzeigen. 2 Kommt der Halter der Aufforderung nicht nach, hat der Versicherer hiervon die nach § 75 zuständige Zulassungsbehörde in Kenntnis zu setzen. 3 Die Zulassungsbehörde hat das Versicherungskennzeichen und die Bescheinigung einzuziehen.