1 Endet das Versicherungsverhältnis vor dem Ablauf des Verkehrsjahres, das auf dem Versicherungskennzeichen angegeben ist, hat der Versicherer den Halter zur unverzüglichen Rückgabe des Versicherungskennzeichens und der darüber ausgehändigten Bescheinigung aufzufordern und spätestens zeitgleich mit der Aufforderung der Zulassungsbehörde die Beendigung des Versicherungsverhältnisses anzuzeigen. 2 Kommt der Halter der Aufforderung nicht nach, hat der Versicherer hiervon die nach § 75 zuständige Zulassungsbehörde in Kenntnis zu setzen. 3 Die Zulassungsbehörde hat das Versicherungskennzeichen und die Bescheinigung einzuziehen.
(1) Für ein Kraftfahrzeug im Sinne des § 1 Absatz 1 der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung in Verbindung mit § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g ist die Versicherungsplakette der Nachweis, dass für das Kraftfahrzeug eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nach § 1 des Pflichtversicherungsgesetzes besteht.
(2) Die Vorschriften über das Versicherungskennzeichen nach den §§ 52 und 53 sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass
(3) 1 Eine Versicherungsplakette ist an der Rückseite des Fahrzeuges fest anzubringen, sofern möglich unter der Schlussleuchte. 2 Eine Versicherungsplakette darf bis zu einem Vertikalwinkel von 30 Grad in Fahrtrichtung geneigt sein. 3 Der untere Rand einer Versicherungsplakette darf nicht weniger als 50 Millimetern über der Fahrbahn liegen. 4 Eine Versicherungsplakette muss hinter dem Fahrzeug auf eine Entfernung von mindestens 8 Metern in der Fahrzeuglängsachse lesbar sein.
(4) Ein Kraftfahrzeug im Sinne des § 1 Absatz 1 der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung darf von der das Fahrzeug führenden Person auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn die Versicherungsplakette nach den Absätzen 2 und 3 ausgestaltet und angebracht ist und keine verwechslungsfähigen oder beeinträchtigende Zeichen und Einrichtungen am Fahrzeug angebracht sind.
(5) 1 Eine Fahrt im Sinne des § 41 Absatz 1 darf mit einem Kraftfahrzeug im Sinne des § 1 Absatz 1 der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung vorbehaltlich des § 2 Absatz 1 der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung auch mit einer roten Versicherungsplakette nach dem Muster in Anlage 18 unternommen werden. 2 Absatz 2 in Verbindung mit § 52 Absatz 2 und 3 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Buchstabenbereich der Erkennungsnummer mit dem Buchstaben „Z“ zu beginnen hat. 3 Eine rote Versicherungsplakette ist nach den Absätzen 2 und 3 in Verbindung mit § 53 und Anlage 18 auszugestalten und anzubringen. 4 Eine rote Versicherungsplakette muss nicht fest am Elektrokleinstfahrzeug angebracht sein. 5 Ein Elektrokleinstfahrzeug mit einer roten Versicherungsplakette darf im Übrigen nur nach Maßgabe des Absatzes 4 in Betrieb gesetzt werden. 6 Der Versicherer hat dem Kraftfahrt-Bundesamt die Halterdaten nach § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Straßenverkehrsgesetzes und die in § 57 Absatz 6 genannten Fahrzeugdaten unverzüglich nach Zuweisung der Versicherungsplakette zu übermitteln.
(6) 1 Endet das Versicherungsverhältnis vor dem Ablauf des Verkehrsjahres, das auf der Versicherungsplakette angegeben ist, hat der Versicherer den Halter zur unverzüglichen Entfernung der Versicherungsplakette, zur Vorlage eines Nachweises über diese Entfernung und zur Rückgabe der ausgehändigten Bescheinigung aufzufordern und der Zulassungsbehörde die Beendigung des Versicherungsverhältnisses anzuzeigen. 2 Kommt der Halter der Aufforderung nicht nach, hat der Versicherer hiervon die nach § 75 zuständige Zulassungsbehörde in Kenntnis zu setzen. 3 Die Zulassungsbehörde hat unverzüglich die Versicherungsplakette zu entfernen und die Bescheinigung einzuziehen.
(1) Bei einem Fahrzeug, dem ein Kennzeichen zugeteilt ist, sind im Zentralen Fahrzeugregister folgende Fahrzeugdaten zu erheben und zu speichern:
(2) Bei der Zuteilung eines roten Kennzeichens sind im Zentralen Fahrzeugregister folgende Fahrzeugdaten zu erheben und zu speichern:
(3) Bei der Zuteilung eines Kurzzeitkennzeichens sind im Zentralen Fahrzeugregister folgende Fahrzeugdaten zu erheben und zu speichern:
(4) Bei Zuteilung eines Ausfuhrkennzeichens sind im Zentralen Fahrzeugregister folgende Fahrzeugdaten zu erheben und zu speichern:
(5) Bei Ausgabe eines Versicherungskennzeichens oder einer Versicherungsplakette sind im Zentralen Fahrzeugregister folgende Fahrzeugdaten zu erheben und zu speichern:
(6) Bei Ausgabe eines roten Versicherungskennzeichens oder einer roten Versicherungsplakette sind im Zentralen Fahrzeugregister folgende Fahrzeugdaten zu erheben und zu speichern:
(7) Im Zentralen Fahrzeugregister sind auch die durch Ausnahmegenehmigung ohne Zuordnung zu einem bestimmten Fahrzeug zugeteilten Kennzeichen zu erheben und zu speichern sowie jeweils das Datum der Zuteilung und die Stelle, die über die Verwendung bestimmt.
(8) Soweit das Kraftfahrt-Bundesamt für bestimmte Daten eine Schlüsselnummer festgelegt hat, ist auch diese im Zentralen Fahrzeugregister zu erheben und zu speichern.
(9) Im Zentralen Fahrzeugregister ist ferner das Datum der Änderung der in den Absätzen 1 bis 8 bezeichneten Fahrzeugdaten zu erheben und zu speichern.
(10) 1 Im Zentralen Fahrzeugregister sind Hinweise auf Diebstahl oder sonstiges Abhandenkommen
(11) Hinweise auf erhebliche Schäden an einem Fahrzeug sind im Zentralen Fahrzeugregister zu erheben und zu speichern, auch wenn das Fahrzeug außer Betrieb gesetzt wird.
(1) Bei einem Fahrzeug, dem ein Kennzeichen zugeteilt ist, sind im örtlichen Fahrzeugregister folgende Fahrzeugdaten zu erheben und zu speichern:
(2) Bei der Zuteilung eines roten Kennzeichens sind im örtlichen Fahrzeugregister folgende Fahrzeugdaten zu erheben und zu speichern:
(3) Bei der Zuteilung eines Kurzzeitkennzeichens sind im örtlichen Fahrzeugregister folgende Fahrzeugdaten zu erheben und zu speichern:
(4) Bei Zuteilung eines Ausfuhrkennzeichens sind im örtlichen Fahrzeugregister folgende Fahrzeugdaten zu erheben und zu speichern:
(5) Im örtlichen Fahrzeugregister sind auch die durch Ausnahmegenehmigung ohne Zuordnung zu einem bestimmten Fahrzeug zugeteilten Kennzeichen zu erheben und zu speichern sowie jeweils das Datum der Zuteilung und die Stelle, die über die Verwendung bestimmt.
(6) Soweit das Kraftfahrt-Bundesamt für bestimmte Daten eine Schlüsselnummer festgelegt hat, ist auch diese im örtlichen Fahrzeugregister zu erheben und zu speichern.
(7) Im örtlichen Fahrzeugregister ist ferner das Datum der Änderung der in den Absätzen 1 bis 6 bezeichneten Fahrzeugdaten zu erheben und zu speichern.
(8) 1 Im örtlichen Fahrzeugregister sind Hinweise über Diebstahl oder sonstiges Abhandenkommen
(9) Sofern die bisher nicht obligatorisch zu erhebenden und zu speichernden Daten nach Absatz 1 Nummer 6, 7, 15, 18 bis 20, 23, 24 bis 30 und Absatz 2 bis 8 noch nicht im örtlichen Fahrzeugregister gespeichert sind, brauchen sie auch weiterhin nicht gespeichert zu werden.
(1) 1 Die der Zulassungsbehörde nach § 6 Absatz 1 Satz 2 mitzuteilenden Halterdaten und die nach § 15 Absatz 5 Satz 3 mitzuteilenden Daten des Erwerbers sowie die dem Kraftfahrt-Bundesamt nach § 52 Absatz 3, auch in Verbindung mit § 56 Absatz 2, mitzuteilenden Halterdaten sind zu erheben und zu speichern
(2) Im Zentralen Fahrzeugregister und im örtlichen Fahrzeugregister sind über beruflich selbständige Halter, denen ein Kennzeichen nach § 9 zugeteilt wird, die Daten über Beruf oder Gewerbe zu erheben und zu speichern.
(3) Im Zentralen Fahrzeugregister und im örtlichen Fahrzeugregister sind die Daten der früheren Halter und die Anzahl der früheren Halter eines Fahrzeuges zu erheben und zu speichern.
(1) 1 Die Zulassungsbehörde hat dem Kraftfahrt-Bundesamt zur Erhebung und Speicherung im Zentralen Fahrzeugregister die nach § 57 zu erhebenden und zu speichernden Fahrzeugdaten sowie die nach § 59 zu erheben und zu speichernden Halterdaten unverzüglich zu übermitteln. 2 Zusätzlich hat die Zulassungsbehörde dem Kraftfahrt-Bundesamt zur Aktualisierung des Zentralen Fahrzeugregisters die Information, ob ein Antrag nach Abschnitt 3 internetbasiert gestellt wurde, jede Änderung oder Korrektur der Daten und das Datum der Änderung sowie die Löschung der Daten im örtlichen Fahrzeugregister und das Datum der Löschung im örtlichen Fahrzeugregister zu übermitteln. 3 Das Kraftfahrt-Bundesamt ist verpflichtet, die in den Sätzen 1 und 2 genannten Daten zu erheben und zu speichern und ist befugt, sie für die in Abschnitt 7 genannten Zwecke zu verwenden.
(2) Nimmt eine andere als die für das Kennzeichen zuständige Zulassungsbehörde die Außerbetriebsetzung des Fahrzeuges vor, so hat sie dem Kraftfahrt-Bundesamt die Außerbetriebsetzung anzuzeigen und zusätzlich zur Aktualisierung des Zentralen Fahrzeugregisters die folgenden Daten zu übermitteln:
(3) 1 Die Datenübermittlung nach den Absätzen 1 und 2 hat im Wege der Datenfernübertragung durch Direkteinstellung, mindestens jedoch arbeitstäglich im Wege der Dateienübertragung zu erfolgen. 2 Ausführungsregeln zur technisch-organisatorischen Ausgestaltung der Datenübermittlung sind vom Kraftfahrt-Bundesamt festzulegen und auf der Internetseite des Kraftfahrt-Bundesamtes zu veröffentlichen. 3 Das Kraftfahrt-Bundesamt hat auf Änderungen im Bundesanzeiger und im Verkehrsblatt hinzuweisen.