§ 61
Übermittlung, Erhebung und Speicherung der Daten über Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen im Zentralen Fahrzeugregister
(1)
Folgende Daten über Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen sind im Zentralen Fahrzeugregister zu erheben und zu speichern:
1. die Schlüsselnummer der Technischen Prüfstelle, der anerkannten Überwachungsorganisation oder der mit der Datenübermittlung beauftragten Gemeinschaftseinrichtung der anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten,
2. die Kontrollnummer der anerkannten Kraftfahrzeugwerkstatt bei Sicherheitsprüfungen, die von einer anerkannten Kraftfahrzeugwerkstatt durchgeführt wurden,
3. die Fahrzeug-Identifizierungsnummer,
4. die Hersteller-Schlüsselnummer,
5. die Herstellerbezeichnung,
6. der Monat und das Jahr der Erstzulassung,
7. das Kennzeichen des Fahrzeuges,
8. die Nummer des Untersuchungsberichts oder des Prüfprotokolls,
9. die Angabe über die Untersuchung als Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung,
10. die Untersuchungsart als Erst- oder Nachuntersuchung oder Prüfungsart als Erst- oder Nachprüfung,
11. das Datum der Durchführung und die Uhrzeit des Endes der Hauptuntersuchung oder der Sicherheitsprüfung,
12. die Entscheidung über die Zuteilung der Prüfplakette nach einer Hauptuntersuchung oder über die Zuteilung der Prüfmarke nach einer Sicherheitsprüfung,
13. der Monat und das Jahr des Ablaufs der Frist für die nächste Hauptuntersuchung und, soweit erforderlich, für die nächste Sicherheitsprüfung, bei bestandener Hauptuntersuchung,
14. der Monat und das Jahr des Ablaufs der Frist für die nächste Sicherheitsprüfung bei bestandener Sicherheitsprüfung,
15. das Ergebnis
a) der Hauptuntersuchung mit der Angabe „ohne festgestellte Mängel“, „geringe Mängel“, „erhebliche Mängel“, „gefährliche Mängel“ oder „verkehrsunsicher“ oder
b) der Sicherheitsprüfung mit der Angabe „ohne festgestellte Mängel“, „Mängel“ oder „unmittelbar verkehrsgefährdende Mängel“,
16. der Stand des Wegstreckenzählers bei einem Kraftfahrzeug und, soweit vorhanden, bei einem Anhänger.
2Die Übermittlung der Daten durch die zur Durchführung von Hauptuntersuchungen oder Sicherheitsprüfungen nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung berechtigten Personen an das Kraftfahrt-Bundesamt hat nach Maßgabe des § 18 Absatz 3 zu erfolgen.
Sofern nach Satz 1 Nummer 15 als Ergebnis der Hauptuntersuchung die Angabe „verkehrsunsicher“ oder das Ergebnis der Sicherheitsprüfung die Angabe „unmittelbar verkehrsgefährdende Mängel“ übermittelt wird und dem Fahrzeug ein Kennzeichen zugeteilt ist, hat das Kraftfahrt-Bundesamt dies der Zulassungsbehörde mitzuteilen.
(2)
Folgende weitere Daten über Hauptuntersuchungen sind im Zentralen Fahrzeugregister zu erheben und zu speichern:
1. das Unterscheidungszeichen des Zulassungsstaates,
2. die Fahrzeugklasse oder die Fahrzeugart,
3. der Fahrzeugtyp einschließlich der Schlüsselnummer,
4. die Variante und die Version oder die Ausführung des Fahrzeugs einschließlich ihrer Codes oder Schlüsselnummern,
5. die fehlende Plausibilität des Standes des Wegstreckenzählers, sofern festgestellt,
6. die für das Fahrzeug in der Bundesrepublik Deutschland zulässige Gesamtmasse,
7. der Monat und das Jahr der dieser Hauptuntersuchung vorangegangenen Hauptuntersuchung,
8. der Ort der Hauptuntersuchung oder die Schlüsselnummer des Ortes,
9. die Art der Untersuchungsstelle als Prüfstelle, Prüfstützpunkt oder Prüfplatz,
10. das Bundesland, in dem die Hauptuntersuchung durchgeführt wurde,
11. die Dokumentation der gemessenen Bremswerte mit den Angaben zu Referenzwerten, Druckwerten, Betätigungskräften oder, wenn diese nicht vorliegen, die Bremswerte der Betriebs- und Feststellbremse und die daraus ermittelten Abbremsungen,
12. eine Wiedervorführpflicht, soweit angeordnet,
13. die Entgelte und die Gebühren,
14. die Kennnummer des für die Hauptuntersuchung verantwortlichen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers oder des mit der Hauptuntersuchung betrauten Prüfingenieurs,
15. für ein Kraftrad die Messdrehzahl und der Standgeräuschvergleichswert von Standgeräuschmessungen, soweit Messwerte erhoben wurden,
16. im Fall von Mängeln, die vor Abschluss der Untersuchung, längstens jedoch während eines Kalendertages beseitigt wurden: zusätzlich das Ergebnis vor Mängelbeseitigung mit der Angabe „geringe Mängel“, „erhebliche Mängel“ oder „verkehrsunsicher“ sowie die Uhrzeit der Feststellung der Mängelbeseitigung,
17. bei der Durchführung der Untersuchung der Umweltverträglichkeit durch eine anerkannte Kraftfahrzeugwerkstatt die Kontrollnummer der anerkannten Kraftfahrzeugwerkstatt und das Datum der Untersuchung,
18. bei der Hauptuntersuchung festgestellte Mängel und ihre Einstufung einschließlich der Mängelcodes aus der für die Hauptuntersuchung verwendeten Version des Mangelbaums,
19. die Versionsnummer des verwendeten Mangelbaums,
20. Hinweise über sich in der Zukunft durch Verschleiß, Korrosion oder andere Umstände abzeichnende Mängel, soweit vorhanden.
Die Übermittlung hat nach Maßgabe des § 18 Absatz 3 zu erfolgen.
(3)
Folgende weitere Daten mit Bezug auf eine Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung sind im Zentralen Fahrzeugregister zu erheben und zu speichern:
1. die Entscheidung über die Zuteilung der Prüfplakette nach einer Hauptuntersuchung oder der Prüfmarke nach einer Sicherheitsprüfung durch die Zulassungsbehörde,
2. der Zeitpunkt der Beseitigung von bei der Untersuchung festgestellten Mängeln,
3. das Ergebnis nach Beseitigung von bei der Untersuchung festgestellten Mängeln.
§ 60 Absatz 1 gilt entsprechend.