(1) 1 Soll ein zugelassenes Fahrzeug oder ein zulassungsfreies Fahrzeug, dem ein Kennzeichen zugeteilt ist, außer Betrieb gesetzt werden, hat der Halter dies bei der zuständigen Zulassungsbehörde nach § 75 Absatz 2
(2) 1 Soll ein nach Absatz 1 Satz 1 bis 4 außer Betrieb gesetztes Fahrzeug auf denselben Halter oder einen neuen Halter wieder zum Verkehr zugelassen (Wiederzulassung) oder ein zulassungsfreies kennzeichenpflichtiges Fahrzeug wieder in Betrieb gesetzt werden, so ist die Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II vorzulegen. 2 § 6, auch in Verbindung mit § 4 Absatz 2 Satz 2, gilt entsprechend. 3 Abweichend von Satz 1 ist die Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II bei einer Wiederzulassung auf denselben Halter nicht erforderlich, sofern das bisherige Kennzeichen beibehalten wird. 4 Das Fahrzeug muss vor der Wiederzulassung oder der erneuten Inbetriebsetzung einer Hauptuntersuchung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung unterzogen werden, wenn bei Anwendung der Anlage VIII Nummer 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung zwischenzeitlich eine Untersuchung hätte stattfinden müssen. 5 Satz 4 gilt entsprechend für eine Sicherheitsprüfung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung. 6 Sind die Fahrzeugdaten und die Halterdaten im Zentralen Fahrzeugregister bereits gelöscht worden und kann die Übereinstimmungsbescheinigung, die Datenbestätigung oder die Bescheinigung über die Fahrzeug- Einzelgenehmigung des unveränderten Fahrzeuges nicht anderweitig erbracht werden, ist § 21 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung entsprechend anzuwenden.
(1) 1 Ist ein Fahrzeug der Klasse M1, N1 oder L5e einer anerkannten Stelle nach § 4 Absatz 1 der Altfahrzeug-Verordnung zur Verwertung überlassen worden, hat der bisherige Halter oder Eigentümer dieses Fahrzeug unter Vorlage eines Verwertungsnachweises nach dem Muster in Anlage 9 zur Erhebung und Speicherung in den Fahrzeugregistern unverzüglich bei der zuständigen Zulassungsbehörde außer Betrieb setzen zu lassen. 2 Die Zulassungsbehörde hat im Verwertungsnachweis die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben zum Fahrzeug und zum bisherigen Halter oder Eigentümer, sofern dieser angegeben ist, zu überprüfen und den Verwertungsnachweis nach Überprüfung zurückzugeben. 3 Der bisherige Halter und der Eigentümer haben zudem die Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II der Zulassungsbehörde unverzüglich nach der Verwertung zu übergeben. 4 Die Zulassungsbehörde hat die Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II einzuziehen und zu vernichten.
(2) 1 Absatz 1 gilt entsprechend, wenn das Fahrzeug zur Entsorgung in einem anderen Mitgliedstaat oder einem anderen Vertragsstaat verbleibt. 2 In diesem Fall tritt an die Stelle des Verwertungsnachweises nach Absatz 1 der nach Artikel 5 Absatz 3 und 5 der Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über Altfahrzeuge (ABl. L 269 vom 21.10.2000, S. 34) in Verbindung mit der Entscheidung der Kommission vom 19. Februar 2002 über Mindestanforderungen für den nach Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Altfahrzeuge ausgestellten Verwertungsnachweis (ABl. L 50 vom 21.2.2002, S. 94) ausgestellte Verwertungsnachweis.
(3) 1 Kommt der bisherige Halter oder Eigentümer seinen Verpflichtungen nach Absatz 1 oder 2 nicht nach, hat die Zulassungsbehörde die Zulassungsbescheinigung im Verkehrsblatt mit einer Frist von vier Wochen zur Vorlage bei ihr aufzubieten. 2 Mit erfolglosem Ablauf des Aufgebots endet die Zulassung des Fahrzeuges. 3 Die Zulassungsbehörde teilt das Ende der Zulassung dem bisherigen Halter oder Eigentümer mit. 4 Die Zulassungsbehörde hat die Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II einzuziehen und zu vernichten.
(4) 1 Verbleibt ein Fahrzeug der Klasse M1, N1 oder L5e zur Entsorgung in einem Drittstaat, so haben der Halter und der Eigentümer des Fahrzeuges dies unverzüglich gegenüber der Zulassungsbehörde zu erklären und das Fahrzeug außer Betrieb setzen zu lassen. 2 Der bisherige Halter und der Eigentümer haben danach die Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II der Zulassungsbehörde unverzüglich zu übergeben. 3 Die Zulassungsbehörde hat die Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II einzuziehen und zu vernichten.
(5) 1 Bei einem Antrag auf Außerbetriebsetzung des Fahrzeuges hat der Halter oder Eigentümer des Fahrzeuges gegenüber der Zulassungsbehörde zu erklären, ob das Fahrzeug als Abfall zu entsorgen ist. 2 Wird das Fahrzeug nach der Außerbetriebsetzung innerhalb von sieben Jahren der Verwertung im Sinne des Absatzes 1 oder 2 zugeführt, ohne dass es zuvor im Ausland wieder zugelassen worden ist, haben der bisherige Halter und der Eigentümer der Zulassungsbehörde den Verwertungsnachweis zur Erhebung und Speicherung in den Fahrzeugregistern und die Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II unverzüglich nach der Verwertung zu übergeben. 3 Die Zulassungsbehörde hat die Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II einzuziehen und zu vernichten.
(6) Die Zulassungsbehörde hat eine Zulassung, Wiederzulassung oder Zuteilung eines Kennzeichens abzulehnen, wenn sie Kenntnis davon hat, dass das Fahrzeug
(1) Die Zulassung eines Fahrzeuges, einschließlich der Änderung bestehender Zulassungen und der Kennzeichenzuteilung für ein zulassungsfreies Fahrzeug, sowie die Außerbetriebsetzung eines Fahrzeugs hat nach Maßgabe dieses Abschnittes zu erfolgen, sofern der entsprechende Antrag internetbasiert gestellt wird (internetbasierte Zulassungsverfahren).
(2) 1 Das Kraftfahrt-Bundesamt und die Zulassungsbehörden haben bei internetbasierten Zulassungsverfahren dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende und nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35) in der jeweils geltenden Fassung erforderliche technische und organisatorische Maßnahmen zur Sicherstellung des Datenschutzes und der Datensicherheit zu treffen, die insbesondere die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten gewährleisten. 2 Dies gilt insbesondere bei der Erstellung, Speicherung und Übermittlung der Druckstücknummern und Sicherheitscodes von Stempelplaketten und der Zulassungsbescheinigung Teil I sowie des Sicherheitscodes der Zulassungsbescheinigung Teil II und auch bei der Nutzung öffentlich zugänglicher Netze, insbesondere hinsichtlich der Anwendung sicherer Verschlüsselungs- und Authentifizierungsverfahren. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten hinsichtlich der Erstellung, Speicherung und Übermittlung der Druckstücknummern und Sicherheitscodes von Stempelplaketten und der Zulassungsbescheinigung Teil I sowie des Sicherheitscodes der Zulassungsbescheinigung Teil II für hiermit von den in Satz 1 genannten Behörden beauftragte Einrichtungen entsprechend.
(3) 1 Soweit für die internetbasierten Zulassungsverfahren auf informationstechnische Systembestandteile zurückgegriffen wird, die einen Zugang zu den beim Kraftfahrt-Bundesamt gespeicherten Daten oder zur Großkundenschnittstelle des Kraftfahrt-Bundesamts ermöglichen, sind folgende vom Kraftfahrt-Bundesamt festgelegten Standards einzuhalten:
(4) Es wird vermutet, dass der Stand der Technik eingehalten ist, wenn die im Bundesanzeiger bekannt gemachten Technischen Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik eingehalten werden.
(1) 1 Sofern ein nach dieser Verordnung erforderlicher Antrag elektronisch gestellt werden soll, hat dies über das von der Zulassungsbehörde hierfür eingerichtete informationstechnische System (Portal) zu erfolgen. 2 Nach der Antragstellung werden die in das Portal eingegebenen und von diesem Portal erstellten Daten zusammen mit der vollständig durch eine automatische Einrichtung des Portals erlassenen Entscheidung (automatisierte Entscheidung) an die internen informationstechnischen Verfahren der Zulassungsbehörde übermittelt. 3 Die Übermittlung erfolgt nach Abruf der automatisierten Entscheidung durch die antragstellende Person oder spätestens nach dem Ende deren Bereitstellungsdauer. 4 Sofern die maschinelle Prüfung scheitert, wird die Entscheidung der Zulassungsbehörde übertragen, ohne dass diese an das Ergebnis der maschinellen Vorprüfung im Portal gebunden ist. 5 Die Übermittlung der Daten und der automatisierten Entscheidung nach Satz 2 erfolgt elektronisch über ein vom Kraftfahrt-Bundesamt eingerichtetes Verfahren. 6 Die im Portal zu dem jeweiligen Dialog gespeicherten Daten sind entweder unverzüglich nach ihrer Übermittlung nach Satz 2 oder, bei einem Abbruch des Vorgangs, spätestens 30 Minuten nach dem Abbruch zu löschen. 7 Bei der Übermittlung der Daten und der automatisierten Entscheidung nach Satz 2 ist anzugeben, dass es sich um die Daten und die Entscheidung eines internetbasierten Antrags handelt.
(2) 1 Nach Maßgabe des § 18 Absatz 3 erfolgen