Ein Mitglied scheidet aus dem Ausschuss aus, wenn
Mitglieder und stellvertretende Mitglieder des Ausschusses können von ihrer Rechtsanwaltskammer eine Aufwandsentschädigung erhalten.
(1) Der Antrag, die Führung einer Bezeichnung als Fachanwältin oder Fachanwalt zu gestatten, ist bei der Rechtsanwaltskammer einzureichen, der die Antragstellerin oder der Antragsteller angehört.
(2) Dem Antrag sind die nach § 6 erforderlichen Unterlagen beizufügen.
(3) Die Rechtsanwaltskammer hat der Antragstellerin oder dem Antragsteller auf Antrag die Zusammensetzung des Ausschusses sowie deren Änderung schriftlich mitzuteilen.
(1) 1 Für die Ausschließung und die Ablehnung eines Ausschussmitglieds durch die Antragstellerin oder den Antragsteller gelten die §§ 41 Nr. 2 und 3, 42 Abs. 1 und 2 Zivilprozessordnung entsprechend. 2 Ein Ausschussmitglied ist darüber hinaus von der Mitwirkung ausgeschlossen, wenn es mit der Antragstellerin oder dem Antragsteller in Sozietät oder zur gemeinschaftlichen Berufsausübung in sonstiger Weise oder zu einer Bürogemeinschaft verbunden ist oder in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung war. 3 Ausgeschlossen ist auch, wer an Bewertungen nach § 6 Abs. 2 Buchstabe c beteiligt war.
(2) Ein Ablehnungsgesuch ist innerhalb zwei Wochen nach Zugang der Mitteilung über die Zusammensetzung des Ausschusses geltend zu machen; im weiteren Verfahren unverzüglich nach Kenntnis des Ablehnungsgrundes.
(3) 1 Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer oder die zuständige Abteilung entscheidet über das Ablehnungsgesuch sowie die Berechtigung einer Selbstablehnung nach Anhörung des Ausschussmitgliedes und der Antragstellerin oder des Antragstellers. 2 Die Entscheidung ist unanfechtbar.
(1) Der Vorsitz prüft die Vollständigkeit der von der Rechtsanwaltskammer zugegangenen Antragsunterlagen.
(2) 1 Im schriftlichen Verfahren gibt die Berichterstatterin oder der Berichterstatter nach formeller und inhaltlicher Prüfung der Nachweise eine begründete Stellungnahme darüber ab, ob die Antragstellerin oder der Antragsteller die besonderen theoretischen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen nachgewiesen hat, ob ein Fachgespräch entbehrlich ist oder ob weitere Nachweise für erforderlich gehalten werden. 2 Diese Stellungnahme ist den anderen Ausschussmitgliedern und anschließend der oder dem Vorsitzenden jeweils zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme zuzuleiten; Abs. 4 gilt entsprechend.
(3) Bei mündlicher Beratung ist ein Inhaltsprotokoll zu führen, das die Voten der Ausschussmitglieder und deren wesentliche Begründung wiedergibt.
(4) 1 Gewichtet der Ausschuss Fälle zu Ungunsten der Antragstellerin oder des Antragstellers, ist diesen Gelegenheit zu geben, Fälle nachzumelden. 2 Im Übrigen kann der Ausschuss der Antragstellerin oder dem Antragsteller zur ergänzenden Antragsbegründung Auflagen erteilen. 3 Melden die Antragstellerin oder der Antragsteller innerhalb einer angemessenen Ausschlussfrist keine Fälle nach oder erfüllen sie die Auflagen nicht, kann der Ausschuss seine Stellungnahme nach Aktenlage abgeben. 4 Auf diese Rechtsfolge ist die Antragstellerin oder der Antragsteller bei der Fristsetzung hinzuweisen.
(5) Der Vorsitz lädt die Antragstellerin oder den Antragsteller unter Beachtung des § 7 Abs. 2 mit einer Frist von mindestens einem Monat zum Fachgespräch.
(6) 1 Das Fachgespräch ist nicht öffentlich. 2 Mitglieder des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer und stellvertretende Ausschussmitglieder können am Fachgespräch und der Beratung zuhörend teilnehmen.
(7) Versäumt die Antragstellerin oder der Antragsteller zwei Termine für das Fachgespräch, zu dem ordnungsgemäß geladen ist, ohne ausreichende Entschuldigung, entscheidet der Ausschuss nach Lage der Akten.
(8) 1 Der Ausschuss beschließt über seine abschließende Stellungnahme mit der Mehrheit seiner Stimmen. 2 Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.
(9) 1 Der Vorsitz gibt die abschließende Stellungnahme des Ausschusses dem Vorstand der für die Antragstellerin oder den Antragsteller zuständigen Rechtsanwaltskammer schriftlich bekannt. 2 Auf Aufforderung des Vorstandes hat der Vorsitz oder die Stellvertretung die Stellungnahme mündlich zu erläutern.
(10) Für das Verfahren wird eine Verwaltungsgebühr (§ 89 Abs. 2 Nr. 2 Bundesrechtsanwaltsordnung) erhoben.
(1) Zuständig für die Rücknahme und den Widerruf der Erlaubnis ist der Vorstand der Rechtsanwaltskammer, welcher die Rechtsanwältin oder der Rechtsanwalt im Zeitpunkt dieser Entscheidung angehört.
(2) Die Rücknahme und der Widerruf sind nur innerhalb eines Jahres seit Kenntnis des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer von den sie rechtfertigenden Tatsachen zulässig.
(3) 1 Vor der Entscheidung ist die Rechtsanwältin oder der Rechtsanwalt zu hören. 2 Der Bescheid ist mit Gründen zu versehen. 3 Er ist der Rechtsanwältin oder dem Rechtsanwalt zuzustellen.