§ 18
Gemeinsame Ausschüsse
1Wollen mehrere Rechtsanwaltskammern gemeinsame Ausschüsse bilden, so ist hierüber eine schriftliche, von den Präsidentinnen oder Präsidenten der Kammern zu unterzeichnende Vereinbarung zu treffen.
2Die Vereinbarung ist nach Maßgabe der Geschäftsordnung der jeweiligen Rechtsanwaltskammer zu veröffentlichen.
In der Vereinbarung ist mindestens zu regeln:
a)
Die Fachgebiete, für die gemeinsame Ausschüsse gebildet werden.
b)
Die Zahl der Mitglieder der Ausschüsse sowie deren Stellvertretung.
c)
Die Zuständigkeit für die Bestimmung der Mitglieder, deren Stellvertretung und des Vorsitzes.
d)
Anstelle der gemeinsamen Bestellung der Ausschussmitglieder und der Vorsitzenden kann die Vereinbarung auch einer der vertragsschließenden Kammern die Zuständigkeit für die Bestellung der Mitglieder und der Vorsitzenden in alleiniger Verantwortung zuweisen.
e)
Die Bezeichnung derjenigen Kammer, deren Geschäftsstelle die Geschäftsführung des Ausschusses übernimmt.
f)
Bestimmungen über die Höhe der Entschädigung der Ausschussmitglieder, soweit eine entsprechend von § 103 Abs. 6 Bundesrechtsanwaltsordnung abweichende Regelung vorgesehen wird.
g)
Bestimmungen über das Recht, die Vereinbarung zu kündigen.