§ 12
Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Familienrecht
Für das Fachgebiet Familienrecht sind nachzuweisen besondere Kenntnisse in den Bereichen
1.
materielles Ehe-, Familien- und Kindschaftsrecht unter Einschluss familienrechtlicher Bezüge zum Erb-, Gesellschafts-, Sozial-, Schuld-, Steuer- und Vollstreckungsrecht und zum öffentlichen Recht, der nichtehelichen Lebensgemeinschaft und der eingetragenen Lebenspartnerschaft,,
2.
familienrechtliches Verfahrens- und Kostenrecht,
3.
Internationales Privatrecht im Familienrecht,
4.
Theorie und Praxis familienrechtlicher Mandatsbearbeitung und Vertragsgestaltung.