§ 10
Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Arbeitsrecht
Für das Fachgebiet Arbeitsrecht sind besondere Kenntnisse nachzuweisen in den Bereichen:
1. Individualarbeitsrecht
a) Abschluss, Inhalt und Änderung des Arbeits- und Berufsausbildungsvertrages,
b) Beendigung des Arbeits- und Berufsausbildungsverhältnisses einschließlich Kündigungsschutz,
c) Grundzüge der betrieblichen Altersversorgung,
d) Schutz besonderer Personengruppen, insbesondere der Schwangeren und Mütter, der Schwerbehinderten und Jugendlichen,
e) Grundzüge des Arbeitsförderungs- und des Sozialversicherungsrechts,
2. Kollektives Arbeitsrecht
a) Tarifvertragsrecht,
b) Personalvertretungs- und Betriebsverfassungsrecht,
c) Grundzüge des Arbeitskampf- und Mitbestimmungsrechts,
3. Verfahrensrecht.