§ 10
Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Arbeitsrecht
Für das Fachgebiet Arbeitsrecht sind besondere Kenntnisse nachzuweisen in den Bereichen:
1.
Individualarbeitsrecht
a)
Abschluss, Inhalt und Änderung des Arbeits- und Berufsausbildungsvertrages,
b)
Beendigung des Arbeits- und Berufsausbildungsverhältnisses einschließlich Kündigungsschutz,
c)
Grundzüge der betrieblichen Altersversorgung,
d)
Schutz besonderer Personengruppen, insbesondere der Schwangeren und Mütter, der Schwerbehinderten und Jugendlichen,
e)
Grundzüge des Arbeitsförderungs- und des Sozialversicherungsrechts,
2.
Kollektives Arbeitsrecht
a)
Tarifvertragsrecht,
b)
Personalvertretungs- und Betriebsverfassungsrecht,
c)
Grundzüge des Arbeitskampf- und Mitbestimmungsrechts,
3.
Verfahrensrecht.