(1) Der Antrag, die Führung einer Bezeichnung als Fachanwältin oder Fachanwalt zu gestatten, ist bei der Rechtsanwaltskammer einzureichen, der die Antragstellerin oder der Antragsteller angehört.
(2) Dem Antrag sind die nach § 6 erforderlichen Unterlagen beizufügen.
(3) Die Rechtsanwaltskammer hat der Antragstellerin oder dem Antragsteller auf Antrag die Zusammensetzung des Ausschusses sowie deren Änderung schriftlich mitzuteilen.