FAO

Fachanwältin- und Fachanwaltsordnung

Zuletzt geändert am 8.5.2023

§ 4a

Schriftliche Leistungskontrollen

(1) Die Antragstellerin oder der Antragsteller müssen sich mindestens drei schriftlichen Leistungskontrollen (Aufsichtsarbeiten) in Präsenzform aus verschiedenen Bereichen des Lehrgangs erfolgreich unterzogen haben.

(2) 1Eine Leistungskontrolle muss mindestens eine Zeitstunde ausfüllen und darf fünf Zeitstunden nicht überschreiten. 2Die Gesamtdauer der bestandenen Leistungskontrollen darf fünfzehn Zeitstunden nicht unterschreiten.