FAO

Fachanwältin- und Fachanwaltsordnung

Zuletzt geändert am 8.5.2023 (BRAK-Homepage vom 20.7.2023 m. W.v. 1.10.2023)

Erster Teil
Bezeichnung als Fachanwältin oder Fachanwalt
Erster Abschnitt
Fachgebiete
§ 1Zugelassene Bezeichnungen als Fachanwältin oder Fachanwalt
Zweiter Abschnitt
Voraussetzungen für die Verleihung
§ 2Besondere Kenntnisse und Erfahrungen
Zweiter Teil
Verfahrensordnung
§ 17Zusammensetzung der Ausschüsse
Dritter Teil
Schlussbestimmungen
§ 26In-Kraft-Treten und Ausfertigung

§ 25

Rücknahme und Widerruf

(1) Zuständig für die Rücknahme und den Widerruf der Erlaubnis ist der Vorstand der Rechtsanwaltskammer, welcher die Rechtsanwältin oder der Rechtsanwalt im Zeitpunkt dieser Entscheidung angehört.

(2) Die Rücknahme und der Widerruf sind nur innerhalb eines Jahres seit Kenntnis des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer von den sie rechtfertigenden Tatsachen zulässig.

(3) 1 Vor der Entscheidung ist die Rechtsanwältin oder der Rechtsanwalt zu hören. 2 Der Bescheid ist mit Gründen zu versehen. 3 Er ist der Rechtsanwältin oder dem Rechtsanwalt zuzustellen.

Dritter Teil
Schlussbestimmungen

§ 26

In-Kraft-Treten und Ausfertigung

(1) Diese FAO tritt drei Monate nach Übermittlung an das Bundesministerium der Justiz in Kraft, so weit nicht das Bundesministerium der Justiz die Satzung oder Teile derselben aufhebt, frühestens jedoch mit dem ersten Tag des dritten Monats, der auf die Veröffentlichung in den BRAK-Mitteilungen folgt.

(2) Der Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens ist in den BRAK-Mitteilungen bekannt zu machen.

(3) Die FAO ist durch Versammlungsleitung und Schriftführung der Satzungsversammlung auszufertigen.

Teste LX Pro.

LX Gesetze auf allen Geräten nutzen
  • Teste LX Pro auf all deinen Geräten – kostenlos und unverbindlich.
  • Zugriff auf alle Gesetze und Funktionen.
  • Der Probemonat endet automatisch.
Jetzt Probemonat starten ×

Alle Gesetze.
Ein Preis.

LX Gesetze auf allen Geräten nutzen
  • Mit LX Pro Zugriff auf alle Gesetze und Funktionen.
  • Zugang endet automatisch – keine Kündigung nötig.
LX Pro aktivieren ×