(1) Der Vorsitz prüft die Vollständigkeit der von der Rechtsanwaltskammer zugegangenen Antragsunterlagen.
(2) 1 Im schriftlichen Verfahren gibt die Berichterstatterin oder der Berichterstatter nach formeller und inhaltlicher Prüfung der Nachweise eine begründete Stellungnahme darüber ab, ob die Antragstellerin oder der Antragsteller die besonderen theoretischen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen nachgewiesen hat, ob ein Fachgespräch entbehrlich ist oder ob weitere Nachweise für erforderlich gehalten werden. 2 Diese Stellungnahme ist den anderen Ausschussmitgliedern und anschließend der oder dem Vorsitzenden jeweils zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme zuzuleiten; Abs. 4 gilt entsprechend.
(3) Bei mündlicher Beratung ist ein Inhaltsprotokoll zu führen, das die Voten der Ausschussmitglieder und deren wesentliche Begründung wiedergibt.
(4) 1 Gewichtet der Ausschuss Fälle zu Ungunsten der Antragstellerin oder des Antragstellers, ist diesen Gelegenheit zu geben, Fälle nachzumelden. 2 Im Übrigen kann der Ausschuss der Antragstellerin oder dem Antragsteller zur ergänzenden Antragsbegründung Auflagen erteilen. 3 Melden die Antragstellerin oder der Antragsteller innerhalb einer angemessenen Ausschlussfrist keine Fälle nach oder erfüllen sie die Auflagen nicht, kann der Ausschuss seine Stellungnahme nach Aktenlage abgeben. 4 Auf diese Rechtsfolge ist die Antragstellerin oder der Antragsteller bei der Fristsetzung hinzuweisen.
(5) Der Vorsitz lädt die Antragstellerin oder den Antragsteller unter Beachtung des § 7 Abs. 2 mit einer Frist von mindestens einem Monat zum Fachgespräch.
(6) 1 Das Fachgespräch ist nicht öffentlich. 2 Mitglieder des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer und stellvertretende Ausschussmitglieder können am Fachgespräch und der Beratung zuhörend teilnehmen.
(7) Versäumt die Antragstellerin oder der Antragsteller zwei Termine für das Fachgespräch, zu dem ordnungsgemäß geladen ist, ohne ausreichende Entschuldigung, entscheidet der Ausschuss nach Lage der Akten.
(8) 1 Der Ausschuss beschließt über seine abschließende Stellungnahme mit der Mehrheit seiner Stimmen. 2 Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.
(9) 1 Der Vorsitz gibt die abschließende Stellungnahme des Ausschusses dem Vorstand der für die Antragstellerin oder den Antragsteller zuständigen Rechtsanwaltskammer schriftlich bekannt. 2 Auf Aufforderung des Vorstandes hat der Vorsitz oder die Stellvertretung die Stellungnahme mündlich zu erläutern.
(10) Für das Verfahren wird eine Verwaltungsgebühr (§ 89 Abs. 2 Nr. 2 Bundesrechtsanwaltsordnung) erhoben.
(1) Zuständig für die Rücknahme und den Widerruf der Erlaubnis ist der Vorstand der Rechtsanwaltskammer, welcher die Rechtsanwältin oder der Rechtsanwalt im Zeitpunkt dieser Entscheidung angehört.
(2) Die Rücknahme und der Widerruf sind nur innerhalb eines Jahres seit Kenntnis des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer von den sie rechtfertigenden Tatsachen zulässig.
(3) 1 Vor der Entscheidung ist die Rechtsanwältin oder der Rechtsanwalt zu hören. 2 Der Bescheid ist mit Gründen zu versehen. 3 Er ist der Rechtsanwältin oder dem Rechtsanwalt zuzustellen.
(1) Diese FAO tritt drei Monate nach Übermittlung an das Bundesministerium der Justiz in Kraft, so weit nicht das Bundesministerium der Justiz die Satzung oder Teile derselben aufhebt, frühestens jedoch mit dem ersten Tag des dritten Monats, der auf die Veröffentlichung in den BRAK-Mitteilungen folgt.
(2) Der Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens ist in den BRAK-Mitteilungen bekannt zu machen.
(3) Die FAO ist durch Versammlungsleitung und Schriftführung der Satzungsversammlung auszufertigen.