FAO

Fachanwältin- und Fachanwaltsordnung

Zuletzt geändert am 8.5.2023 (BRAK-Homepage vom 20.7.2023 m. W.v. 1.10.2023)

Erster Teil
Bezeichnung als Fachanwältin oder Fachanwalt
Erster Abschnitt
Fachgebiete
§ 1Zugelassene Bezeichnungen als Fachanwältin oder Fachanwalt
Zweiter Abschnitt
Voraussetzungen für die Verleihung
§ 2Besondere Kenntnisse und Erfahrungen
Zweiter Teil
Verfahrensordnung
§ 17Zusammensetzung der Ausschüsse
Dritter Teil
Schlussbestimmungen
§ 26In-Kraft-Treten und Ausfertigung

§ 14o

Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Vergaberecht

Für das Fachgebiet Vergaberecht sind besondere Kenntnisse nachzuweisen in den Bereichen:

1. Europäische und deutsche Vorschriften zur öffentlichen Auftragsvergabe, insbesondere
a) EU-Vergaberichtlinien einschließlich der jeweiligen Rechtsmittelrichtlinien,
b) Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB),
c) Vergabeverordnung (VgV), Sektorenverordnung (SektVO), Konzessionsvergabeverordnung (KonzVgV) und Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit (VSVgV),
d) Grundzüge der Vergabegesetze der einzelnen Bundesländer und (soweit vorhanden) des Bundes,
2. Besonderheiten der einzelnen Vergabeverfahren bei:
a) der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen,
b) Planungswettbewerben und der Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen,
c) der Vergabe von Bauleistungen,
d) der Vergabe von Aufträgen im Bereich Verkehr, Trinkwasserversorgung und Energieversorgung (Sektorenaufträge),
e) der Vergabe von Konzessionen,
f) der Vergabe von Aufträgen im Bereich Verteidigung und Sicherheit,
3. Besonderheiten der Verfahrens- und Prozessführung:
a) Primärrechtsschutz durch Nachprüfungs- und Beschwerdeverfahren,
b) Grundzüge der vergaberechtlichen Verfahren vor dem EuGH,
c) sonstiger Rechtsschutz vor Zivilgerichten und Verwaltungsgerichten im Zusammenhang mit Vergabeverfahren,
4. Vergaberechtliche Aspekte des Beihilferechts,
5. Grundzüge des öffentlichen Preisrechts.

§ 14p

Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Migrationsrecht

Für das Fachgebiet Migrationsrecht sind besondere Kenntnisse nachzuweisen in den Bereichen:

1. Staatsangehörigkeitsrecht, insbesondere
a) Statusfeststellungen einschließlich Staatenlosigkeit,
b) Einbürgerung,
c) Verlusttatbestände,
d) Vertriebenenverfahren,
2. Aufenthaltsrecht, insbesondere
a) allgemeine Grundlagen des Erwerbs, der Verlängerung und der Verfestigung von Aufenthaltstiteln,
b) Visumsverfahren zu kurz- und langfristigen Aufenthaltszwecken,
c) Aufenthaltstitel und ihre unterschiedlichen Voraussetzungen,
d) Erlöschen des Aufenthaltsrechts, insbesondere Ausweisung,
e) Durchsetzung der Ausreisepflicht, insbesondere Duldung, Abschiebung und Abschiebungshaft,
f) Haftung und Gebühren,
g) Besonderheiten des Datenschutzes,
3. Unionsrecht, insbesondere
a) Aufenthaltsrechte von Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern sowie ihren Familienangehörigen,
b) Aufenthaltsrechte aus dem ARB 1/80 EWG-Türkei,
c) sonstige unionsrechtliche oder völkerrechtliche Migrationsregelungen,
4. Asylrecht, insbesondere
a) Asylverfahren einschließlich internationaler und nationaler Verteilungsregelungen sowie Entscheidungsarten,
b) internationaler Flüchtlingsschutz,
c) nationaler Schutz,
d) Rechtsschutz,
e) Widerruf/Erlöschen,
f) Folgeverfahren,
5. migrationsrechtliche Bezüge des Sozialrechts, insbesondere vom Aufenthaltsstatus abhängige Leistungsansprüche und Leistungsausschlüsse,
6. migrationsrechtliche Bezüge des Strafrechts,
7. rechtliche Besonderheiten der Auswanderung,
8. Besonderheiten des Verfahrens- und Prozessrechts.

§ 15

Fortbildung

(1) 1 Wer eine Bezeichnung als Fachanwältin oder als Fachanwalt führt, muss kalenderjährlich auf diesem Gebiet wissenschaftlich publizieren oder an fachspezifischen der Aus- oder Fortbildung dienenden Veranstaltungen hörend oder dozierend teilnehmen. 2 Die hörende Teilnahme setzt eine anwaltsorientierte oder interdisziplinäre Veranstaltung voraus. 3 Bei dozierender Teilnahme ist die Vorbereitungszeit in angemessenem Umfang zu berücksichtigen.

(2) Bei Fortbildungsveranstaltungen, die nicht in Präsenzform durchgeführt werden, müssen die Möglichkeiten der Interaktion der Referierenden mit den Teilnehmenden sowie der Teilnehmenden untereinander während der Dauer der Fortbildungsveranstaltung sichergestellt sein und der Nachweis der durchgängigen Teilnahme erbracht werden.

(3) Die Gesamtdauer der Fortbildung darf je Fachgebiet 15 Zeitstunden nicht unterschreiten.

(4) Bis zu fünf Zeitstunden können im Wege des Selbststudiums absolviert werden, sofern eine Lernerfolgskontrolle erfolgt.

(5) 1 Die Erfüllung der Fortbildungspflicht ist der Rechtsanwaltskammer durch Bescheinigungen oder andere geeignete Unterlagen unaufgefordert nachzuweisen. 2 Fortbildung im Sinne des Absatzes 4 ist durch Bescheinigungen und Lernerfolgskontrollen nachzuweisen. 3 Kann die Fortbildung nicht oder nicht vollständig nachgewiesen werden, hat die Rechtsanwaltskammer der Fachanwältin oder dem Fachanwalt Gelegenheit zu geben, innerhalb einer angemessenen Frist fehlende Fortbildungsstunden nachzuholen.

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