§ 20
Vorzeitiges Ausscheiden aus dem Ausschuss
Ein Mitglied scheidet aus dem Ausschuss aus, wenn
1.
das Mitglied nicht mehr Mitglied der Kammer ist;
2.
gegen das Mitglied ein Berufs- oder Vertretungsverbot (§§ 150, 161a BRAO) verhängt worden ist;
3.
das Mitglied seine Wählbarkeit aus den in den §§ 66 Nr. 2 und 3 BRAO angegebenen Gründen verloren hat;
4.
das Mitglied das Amt niederlegt;
5.
das Mitglied vom Vorstand der Kammer, für die es bestellt ist, abberufen wird.