FAO

Fachanwältin- und Fachanwaltsordnung

Zuletzt geändert am 8.5.2023 (BRAK-Homepage vom 20.7.2023 m. W.v. 1.10.2023)

Erster Teil
Bezeichnung als Fachanwältin oder Fachanwalt
Erster Abschnitt
Fachgebiete
§ 1Zugelassene Bezeichnungen als Fachanwältin oder Fachanwalt
Zweiter Abschnitt
Voraussetzungen für die Verleihung
§ 2Besondere Kenntnisse und Erfahrungen
Zweiter Teil
Verfahrensordnung
§ 17Zusammensetzung der Ausschüsse
Dritter Teil
Schlussbestimmungen
§ 26In-Kraft-Treten und Ausfertigung

§ 14q

Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Sportrecht

Für das Fachgebiet Sportrecht sind besondere Kenntnisse nachzuweisen in den Bereichen

1. selbstgesetztes Recht der Sportverbände im Rahmen der Verbandsautonomie und deren Organisationsstrukturen, insbesondere Satzungen und Statuten nationaler und internationaler Sportorganisationen,
2. nationale und internationale Sportverbands- und -schiedsgerichtsbarkeit,
3. sportrechtliche Bezüge des Ordnungswidrigkeiten- und Strafrechts, Strafprozessrecht sowie zwischenstaatliches und Völkerrecht,
4. Schutz vor Sportmanipulationen, insbesondere durch sog. Doping, sportrechtliche Bezüge des Arzneimittelrechts,
5. Vereinsrecht und Grundzüge des Gesellschaftsrechts,
6. sportrechtliche Bezüge des Medienrechts, insbesondere der Fernseh-, Internet- und Hörfunkrechte,
7. Recht des geistigen Eigentums, insbesondere Persönlichkeitsrecht sowie Urheber- und Markenrecht,
8. Recht des Sponsorings, Recht der staatlichen Sportförderung und Subventionsrecht, Sportwettrecht,
9. sportrechtliche Bezüge des nationalen und internationalen Haftungsrechts,
10. Grundzüge des Gemeinnützigkeits- und Spendenrechts,
11. Sportvertragsrecht, sportrechtliche Bezüge des Dienst- und Arbeitsvertragsrechts.

§ 15

Fortbildung

(1) 1 Wer eine Bezeichnung als Fachanwältin oder als Fachanwalt führt, muss kalenderjährlich auf diesem Gebiet wissenschaftlich publizieren oder an fachspezifischen der Aus- oder Fortbildung dienenden Veranstaltungen hörend oder dozierend teilnehmen. 2 Die hörende Teilnahme setzt eine anwaltsorientierte oder interdisziplinäre Veranstaltung voraus. 3 Bei dozierender Teilnahme ist die Vorbereitungszeit in angemessenem Umfang zu berücksichtigen.

(2) Bei Fortbildungsveranstaltungen, die nicht in Präsenzform durchgeführt werden, müssen die Möglichkeiten der Interaktion der Referierenden mit den Teilnehmenden sowie der Teilnehmenden untereinander während der Dauer der Fortbildungsveranstaltung sichergestellt sein und der Nachweis der durchgängigen Teilnahme erbracht werden.

(3) Die Gesamtdauer der Fortbildung darf je Fachgebiet 15 Zeitstunden nicht unterschreiten.

(4) Bis zu fünf Zeitstunden können im Wege des Selbststudiums absolviert werden, sofern eine Lernerfolgskontrolle erfolgt.

(5) 1 Die Erfüllung der Fortbildungspflicht ist der Rechtsanwaltskammer durch Bescheinigungen oder andere geeignete Unterlagen unaufgefordert nachzuweisen. 2 Fortbildung im Sinne des Absatzes 4 ist durch Bescheinigungen und Lernerfolgskontrollen nachzuweisen. 3 Kann die Fortbildung nicht oder nicht vollständig nachgewiesen werden, hat die Rechtsanwaltskammer der Fachanwältin oder dem Fachanwalt Gelegenheit zu geben, innerhalb einer angemessenen Frist fehlende Fortbildungsstunden nachzuholen.

§ 16

Übergangsregelung

(1) 1 Anträge sind nach dem zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Recht zu entscheiden, wenn dies für die Antragstellenden günstiger ist. 2 Die Fortbildungsregelung des § 4 Abs. 2 in der Fassung vom 3.4.2006 gilt ab 1.1.2007. 3 Die Fortbildungsregelungen des § 4 Abs. 2 in der Fassung vom 15.6.2009 und des § 4 Abs. 3 Satz 2 gelten ab dem 1.1. des auf das Inkrafttreten folgenden Kalenderjahres.

(2) Erfüllen ein Lehrgang oder Leistungskontrollen, die vor In-Kraft-Treten der FAO oder der Einführung neuer Bezeichnungen als Fachanwältin oder Fachanwalt absolviert worden sind, die Voraussetzungen dieser Berufsordnung nicht, kann der Nachweis der besonderen theoretischen Kenntnisse durch die erfolgreiche Teilnahme an einem Ergänzungslehrgang mit vergleichbaren Leistungskontrollen oder durch nachträglich geleistete Aufsichtsarbeiten zu den durch Leistungskontrollen nicht belegten Gebieten geführt werden.

(3) Die Neufassung von § 15 Abs. 3, Abs. 4 und Abs. 5 Satz 2 in der Fassung vom 6.12.2013 wird am 1.1. des auf das Inkrafttreten folgenden Jahres wirksam.

Zweiter Teil
Verfahrensordnung

§ 17

Zusammensetzung der Ausschüsse

(1) Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer bildet für jedes Fachgebiet mindestens einen Ausschuss und bestellt dessen Mitglieder sowie die stellvertretenden Mitglieder.

(2) Bilden mehrere Rechtsanwaltskammern gemeinsame Ausschüsse, so soll jede Rechtsanwaltskammer in jedem Ausschuss mit mindestens einem Mitglied vertreten sein.

(3) Jeder Ausschuss besteht aus mindestens drei Mitgliedern und höchstens drei stellvertretenden Mitgliedern.

(4) Der Ausschuss wählt aus seinen Mitgliedern den Vorsitz, die Stellvertretung und die Schriftführung.

(5) Der oder die Vorsitzende des Ausschusses stellt den Vertretungsfall fest.

(6) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung, die insbesondere das Verfahren zur Bestellung von Berichterstatterinnen und Berichterstattern und das Abstimmungsverfahren regelt.

§ 18

Gemeinsame Ausschüsse

1 Wollen mehrere Rechtsanwaltskammern gemeinsame Ausschüsse bilden, so ist hierüber eine schriftliche, von den Präsidentinnen oder Präsidenten der Kammern zu unterzeichnende Vereinbarung zu treffen. 2 Die Vereinbarung ist nach Maßgabe der Geschäftsordnung der jeweiligen Rechtsanwaltskammer zu veröffentlichen. 3 In der Vereinbarung ist mindestens zu regeln:

a) Die Fachgebiete, für die gemeinsame Ausschüsse gebildet werden.
b) Die Zahl der Mitglieder der Ausschüsse sowie deren Stellvertretung.
c) Die Zuständigkeit für die Bestimmung der Mitglieder, deren Stellvertretung und des Vorsitzes.
d) Anstelle der gemeinsamen Bestellung der Ausschussmitglieder und der Vorsitzenden kann die Vereinbarung auch einer der vertragsschließenden Kammern die Zuständigkeit für die Bestellung der Mitglieder und der Vorsitzenden in alleiniger Verantwortung zuweisen.
e) Die Bezeichnung derjenigen Kammer, deren Geschäftsstelle die Geschäftsführung des Ausschusses übernimmt.
f) Bestimmungen über die Höhe der Entschädigung der Ausschussmitglieder, soweit eine entsprechend von § 103 Abs. 6 Bundesrechtsanwaltsordnung abweichende Regelung vorgesehen wird.
g) Bestimmungen über das Recht, die Vereinbarung zu kündigen.

§ 19

Bestellung der Ausschussmitglieder

(1) Die §§ 65 bis 68 Abs. 1 Bundesrechtsanwaltsordnung gelten entsprechend.

(2) Zum Mitglied oder stellvertretenden Mitglied eines Ausschusses soll in der Regel nur bestellt werden, wer berechtigt ist, die Bezeichnung als Fachanwältin oder Fachanwalt für das jeweilige Fachgebiet zu führen.

(3) Scheidet ein Mitglied oder stellvertretendes Mitglied vorzeitig aus, erfolgt eine Neubestellung für die restliche Dauer der Amtszeit der Ausgeschiedenen.

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