§ 8
Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Verwaltungsrecht
Für das Fachgebiet Verwaltungsrecht sind nachzuweisen
1.
besondere Kenntnisse in den Bereichen
a)
allgemeines Verwaltungsrecht,
b)
Verfahrensrecht,
c)
Recht der öffentlich-rechtlichen Ersatzleistung.
2.
besondere Kenntnisse in zwei Bereichen des besonderen Verwaltungsrechts, von denen einer aus folgenden Gebieten gewählt sein muss:
a)
öffentliches Baurecht,
b)
Abgabenrecht, soweit die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte gegeben ist,
c)
Wirtschaftsverwaltungsrecht (Gewerberecht, Handwerksrecht, Wirtschaftsförderungsrecht, Gaststättenrecht, Berg- und Energierecht),
d)
Umweltrecht (Immissionsschutzrecht, Abfallrecht, Wasserrecht, Natur- und Landschaftsschutzrecht),
e)
öffentliches Dienstrecht.