(1) 1 Bei Offizierinnen und Offizieren ist die Dienstgradherabsetzung um einen oder mehrere Dienstgrade bis zum niedrigsten Offizierdienstgrad ihrer Laufbahn zulässig. 2 Diese Beschränkung gilt auch bei Offizierinnen und Offizieren, gegen die Disziplinarmaßnahmen nach § 60 Absatz 2 und 3 verhängt werden dürfen.
(2) 1 Bei Unteroffizierinnen und Unteroffizieren, die Berufssoldatinnen und Berufssoldaten sind, ist die Dienstgradherabsetzung bis zum Dienstgrad Feldwebel, bei Stabsunteroffizieren zum Dienstgrad Unteroffizier zulässig. 2 Das Gleiche gilt, wenn Berufssoldatinnen im Ruhestand und Berufssoldaten im Ruhestand einen Unteroffizierdienstgrad führen. 3 Eine Dienstgradherabsetzung in den Dienstgrad eines Stabskorporals oder Korporals ist bei Unteroffizierinnen und Unteroffizieren nicht zulässig.
(3) Im Übrigen ist die Dienstgradherabsetzung unbeschränkt zulässig.
(4) 1 Durch die Dienstgradherabsetzung verliert die Soldatin oder der Soldat alle Rechte aus dem bisherigen Dienstgrad. 2 Sie oder er tritt in den Dienstgrad und, wenn dieser in zwei Besoldungsgruppen aufgeführt ist, in die Besoldungsgruppe zurück, die das Wehrdienstgericht bestimmt. 3 Die Ansprüche auf Dienstbezüge und Dienstzeitversorgung richten sich nach dem Dienstgrad und der Besoldungsgruppe, in die sie oder er zurücktritt.
(5) 1 Eine Beförderung ist frühestens drei Jahre nach Rechtskraft des Urteils wieder möglich. 2 § 62 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. 3 Aus besonderen Gründen kann das Gericht die Frist im Urteil auf zwei Jahre herabsetzen.
(1) 1 Mit der Entfernung aus dem Dienstverhältnis wird das Dienstverhältnis beendet. 2 Die Entfernung aus dem Dienstverhältnis bewirkt auch den Verlust des Anspruchs auf Dienstbezüge, Berufsförderung und Dienstzeitversorgung sowie den Verlust des Dienstgrades und der sich daraus ergebenden Befugnisse. 3 Die Verpflichtung, aufgrund der Wehrpflicht Wehrdienst zu leisten, wird durch die Entfernung aus dem Dienstverhältnis nicht berührt.
(2) 1 Wer aus dem Dienstverhältnis entfernt wurde, erhält für die Dauer von sechs Monaten einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 50 Prozent der Dienstbezüge, die ihm bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung zustehen. 2 Eine Einbehaltung von Dienstbezügen nach § 130 Absatz 2 bleibt unberücksichtigt. 3 Für den Fall, dass Versorgungsbezüge nur für eine bestimmte Zeit zustehen, darf der Unterhaltsbeitrag höchstens für diese Zeit bewilligt werden. 4 Die Gewährung des Unterhaltsbeitrags kann in dem Urteil über den Zeitraum von sechs Monaten hinaus verlängert werden, soweit dies zur Vermeidung einer unbilligen Härte notwendig ist; die oder der Verurteilte hat die Voraussetzungen der unbilligen Härte glaubhaft zu machen.
(3) Die Gewährung des Unterhaltsbeitrags ist in dem Urteil auszuschließen
(4) In minder schweren Fällen kann das Gericht den Verlust des Dienstgrades ausschließen, jedoch den Dienstgrad herabsetzen, ohne an die Beschränkungen nach § 64 Absatz 1 und 2 gebunden zu sein.
1 Die Kürzung des Ruhegehalts besteht in der bruchteilmäßigen Verminderung des monatlichen Ruhegehalts. 2 Für die Kürzung des Ruhegehalts gilt § 61 entsprechend. 3 Diese Kürzung bleibt bei der Anwendung von Ruhens- und Kürzungsvorschriften nach dem Soldatenversorgungsgesetz unberücksichtigt. 4 Der Ausgleich kann bis zur Hälfte gekürzt werden.
(1) 1 Mit der Aberkennung des Ruhegehalts tritt der Verlust der Rechte als Soldatin im Ruhestand oder als Soldat im Ruhestand ein. 2 Die Aberkennung des Ruhegehalts setzt voraus, dass die Entfernung aus dem Dienstverhältnis gerechtfertigt wäre, falls sich die Soldatin im Ruhestand oder der Soldat im Ruhestand noch im Dienst befände. 3 Die Aberkennung des Ruhegehalts bewirkt auch den Verlust eines noch nicht gezahlten Ausgleichs und des Anspruchs auf Hinterbliebenenversorgung sowie den Verlust des Dienstgrades und der sich daraus ergebenden Befugnisse. 4 § 65 Absatz 4 gilt entsprechend.
(2) 1 Wessen Ruhegehalt aberkannt wird, erhält bis zur Gewährung einer Rente aufgrund der durchgeführten Nachversicherung, längstens jedoch für die Dauer von sechs Monaten, einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 70 Prozent des Ruhegehalts, das ihm bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung zusteht. 2 Eine Einbehaltung des Ruhegehalts nach § 130 Absatz 3 bleibt unberücksichtigt. 3 § 65 Absatz 2 Satz 4 und Absatz 3 gilt entsprechend.
1 Die Aberkennung des Dienstgrades bewirkt den Verlust des Dienstgrades und der sich daraus ergebenden Befugnisse. 2 Sie setzt voraus, dass die Entfernung aus dem Dienstverhältnis gerechtfertigt wäre, falls sich die Reservistin oder der Reservist noch im Dienst befände. 3 § 65 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(1) 1 Bei Personen nach § 1 Absatz 3 besteht die Kürzung des Ruhegehalts in der Kürzung der Übergangsbeihilfe, der Übergangsgebührnisse, der Ausgleichsbezüge, des Altersgelds nach dem Altersgeldgesetz oder des Unterhaltsbeitrags. 2 Neben der Kürzung der Übergangsgebührnisse oder der Ausgleichsbezüge kann zusätzlich auf Kürzung der Übergangsbeihilfe erkannt werden.
(2) 1 Für die Kürzung der Übergangsgebührnisse, der Ausgleichsbezüge, des Altersgelds nach dem Altersgeldgesetz oder des Unterhaltsbeitrags gilt § 61 entsprechend. 2 Die Übergangsbeihilfe kann bis zur Hälfte gekürzt werden.
(3) 1 Durch die Dienstgradherabsetzung erlöschen die Rechte aus einem Eingliederungs- oder Zulassungsschein, sofern noch keine Einstellung in den öffentlichen Dienst erfolgt ist. 2 Im Übrigen bleibt ein Anspruch auf Berufsförderung unberührt.
(4) 1 Die Aberkennung des Ruhegehalts bewirkt den Verlust des Anspruchs auf eine noch nicht gezahlte Übergangsbeihilfe und der Ansprüche auf Übergangsgebührnisse, Ausgleichsbezüge, Unterhaltsbeitrag, Altersgeld nach dem Altersgeldgesetz und Berufsförderung sowie des Dienstgrades und der sich daraus ergebenden Befugnisse. 2 § 65 Absatz 4 gilt entsprechend.