(1) 1Mit der Entfernung aus dem Dienstverhältnis wird das Dienstverhältnis beendet. 2Die Entfernung aus dem Dienstverhältnis bewirkt auch den Verlust des Anspruchs auf Dienstbezüge, Berufsförderung und Dienstzeitversorgung sowie den Verlust des Dienstgrades und der sich daraus ergebenden Befugnisse. 3Die Verpflichtung, aufgrund der Wehrpflicht Wehrdienst zu leisten, wird durch die Entfernung aus dem Dienstverhältnis nicht berührt.
(2) 1Wer aus dem Dienstverhältnis entfernt wurde, erhält für die Dauer von sechs Monaten einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 50 Prozent der Dienstbezüge, die ihm bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung zustehen. 2Eine Einbehaltung von Dienstbezügen nach § 130 Absatz 2 bleibt unberücksichtigt. 3Für den Fall, dass Versorgungsbezüge nur für eine bestimmte Zeit zustehen, darf der Unterhaltsbeitrag höchstens für diese Zeit bewilligt werden. 4Die Gewährung des Unterhaltsbeitrags kann in dem Urteil über den Zeitraum von sechs Monaten hinaus verlängert werden, soweit dies zur Vermeidung einer unbilligen Härte notwendig ist; die oder der Verurteilte hat die Voraussetzungen der unbilligen Härte glaubhaft zu machen.
(3) Die Gewährung des Unterhaltsbeitrags ist in dem Urteil auszuschließen
(4) In minder schweren Fällen kann das Gericht den Verlust des Dienstgrades ausschließen, jedoch den Dienstgrad herabsetzen, ohne an die Beschränkungen nach § 64 Absatz 1 und 2 gebunden zu sein.