(1) 1Dem Bundespräsidenten steht das Gnadenrecht hinsichtlich der nach diesem Gesetz verhängten Disziplinarmaßnahmen zu. 2Er übt es selbst aus oder überträgt die Ausübung anderen Stellen.
(2) Wird die Entfernung aus dem Dienstverhältnis oder die Aberkennung des Ruhegehalts im Gnadenweg aufgehoben, gilt § 52 des Soldatengesetzes entsprechend.