WDO

Wehrdisziplinarordnung

Vom 17.12.2024

Zuletzt geändert am 9.1.2026

§ 18

Verbot mehrfacher, Gebot einheitlicher Ahndung

(1) 1Ein Dienstvergehen darf nur einmal disziplinar geahndet werden. 2§ 99 bleibt unberührt.

(2) Mehrere Pflichtverletzungen einer Soldatin oder eines Soldaten, über die gleichzeitig entschieden werden kann, sind als ein Dienstvergehen zu ahnden.