WDO

Wehrdisziplinarordnung

Vom 16.8.2001

Zuletzt geändert am 20.8.2021

§ 18

Verbot mehrfacher, Gebot einheitlicher Ahndung

(1) 1Ein Dienstvergehen darf nur einmal disziplinar geahndet werden. 2§ 96 bleibt unberührt.

(2) Mehrere Pflichtverletzungen eines Soldaten oder eines früheren Soldaten, über die gleichzeitig entschieden werden kann, sind als ein Dienstvergehen zu ahnden.