(1) Ist durch ein Gericht oder eine Behörde unanfechtbar eine Strafe oder Ordnungsmaßnahme verhängt worden oder kann eine Tat nach § 153a Absatz 1 Satz 5 oder Absatz 2 Satz 2 der Strafprozessordnung nach Erfüllung von Auflagen und Weisungen nicht mehr als Vergehen verfolgt werden, so dürfen wegen desselben Sachverhalts
(2) 1Bei der Verhängung von Disziplinararrest oder strengem Disziplinararrest ist eine andere Freiheitsentziehung anzurechnen. 2Die Dauer des Disziplinararrests oder des strengen Disziplinararrests darf zusammen mit der anderen Freiheitsentziehung drei Wochen nicht übersteigen.
(3) 1Wird die Soldatin oder der Soldat im Strafverfahren oder im Bußgeldverfahren freigesprochen, darf eine Disziplinarmaßnahme nur verhängt werden oder ein gerichtliches Disziplinarverfahren nur eingeleitet oder fortgesetzt werden, wenn der Sachverhalt ein Dienstvergehen enthält, ohne den Tatbestand einer Strafvorschrift oder einer Bußgeldvorschrift zu erfüllen. 2Vor Beginn oder Fortsetzung der Ermittlungen ist der Soldatin oder dem Soldaten mitzuteilen, welcher Sachverhalt ihr oder ihm weiterhin als Pflichtverletzung vorgeworfen wird.