WDO

Wehrdisziplinarordnung

Vom 17.12.2024

Zuletzt geändert am 9.1.2026

§ 10

Entschädigung von Zeuginnen, Zeugen und Sachverständigen

Werden Zeuginnen, Zeugen oder Sachverständige nicht dienstlich gestellt, so erhalten sie eine Entschädigung oder Vergütung in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes.