WDO

Wehrdisziplinarordnung

Vom 16.8.2001

Zuletzt geändert am 20.8.2021

§ 25

Ausgangsbeschränkung

(1) 1Die Ausgangsbeschränkung besteht in dem Verbot, die dienstliche Unterkunft ohne Erlaubnis zu verlassen. 2Sie kann beim Verhängen durch das Verbot verschärft werden, für die ganze Dauer oder an bestimmten Tagen Gemeinschaftsräume zu betreten und Besuch zu empfangen (verschärfte Ausgangsbeschränkung). 3Die Verschärfungen nach Satz 2 können auch einzeln angeordnet werden.

(2) 1Die Ausgangsbeschränkung dauert mindestens einen Tag und höchstens drei Wochen. 2Sie darf nur gegen Soldaten verhängt werden, die aufgrund dienstlicher Anordnung nach § 18 des Soldatengesetzes verpflichtet sind, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen.