WDO

Wehrdisziplinarordnung

Vom 16.8.2001

Zuletzt geändert am 20.8.2021

§ 14

Rücknahme förmlicher Anerkennungen

(1) 1Eine förmliche Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn sich nachträglich herausstellt, dass die Voraussetzungen, unter denen sie erteilt wurde, nicht vorlagen. 2Die Rücknahme ist zu begründen. 3Vor der Entscheidung ist der Soldat zu hören.

(2) 1Über die Rücknahme entscheidet die Einleitungsbehörde. 2Hat ein höherer Disziplinarvorgesetzter die förmliche Anerkennung erteilt, steht ihm die Entscheidung zu. 3Bei Wegfall der Dienststelle des höheren Disziplinarvorgesetzten wird die Zuständigkeit durch den Bundesminister der Verteidigung bestimmt.

(3) 1Wird die förmliche Anerkennung zurückgenommen, ist zugleich darüber zu entscheiden, ob ein in Anspruch genommener Sonderurlaub ganz oder teilweise auf den Erholungsurlaub anzurechnen ist. 2Eine Anrechnung des in Anspruch genommenen Sonderurlaubs auf den Erholungsurlaub unterbleibt, soweit dies eine besondere Härte bedeuten würde.

(4) Die Entscheidung ist dem Soldaten zuzustellen.