(1) 1Bei der Entscheidung, ob eine förmliche Anerkennung erteilt werden soll, ist ein strenger Maßstab anzulegen. 2Der Soldat soll seiner Persönlichkeit nach dieser förmlichen Anerkennung würdig sein. 3Die förmliche Anerkennung soll auch seinen Kameraden gegenüber gerechtfertigt erscheinen.
(2) Den Zeitpunkt des Sonderurlaubs bestimmt der für die Bewilligung des Erholungsurlaubs zuständige Vorgesetzte.
(3) Wird die förmliche Anerkennung von einem höheren Disziplinarvorgesetzten erteilt, ist der nächste Disziplinarvorgesetzte des Soldaten zu hören.