WDO

Wehrdisziplinarordnung

Vom 17.12.2024

§ 12

Zuständigkeit zum Erteilen förmlicher Anerkennungen

(1) Es können erteilen

1. Disziplinarvorgesetzte mit der Disziplinarbefugnis nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder einer höheren Disziplinarbefugnis eine Anerkennung im Kompanie- oder Tagesbefehl,
2. die Bundesministerin der Verteidigung oder der Bundesminister der Verteidigung eine Anerkennung im Tagesbefehl.

(2) Es können gewähren

1. Disziplinarvorgesetzte mit der Disziplinarbefugnis nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Sonderurlaub bis zu fünf Arbeitstagen,
2. Disziplinarvorgesetzte mit der Disziplinarbefugnis nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Sonderurlaub bis zu sieben Arbeitstagen,
3. Disziplinarvorgesetzte mit der Disziplinarbefugnis nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Sonderurlaub bis zu 14 Arbeitstagen.