§ 12
Zuständigkeit zum Erteilen von förmlichen Anerkennungen
(1)
Es können erteilen
1. der Kompaniechef oder ein anderer Disziplinarvorgesetzter mit der Disziplinarbefugnis eines Kompaniechefs oder einer höheren Disziplinarbefugnis
Anerkennung im Kompanie- oder Tagesbefehl,
2. der Bundesminister der Verteidigung
Anerkennung im Ministerialblatt des Bundesministeriums der Verteidigung.
(2)
Es können gewähren
1. der Kompaniechef oder ein Disziplinarvorgesetzter mit der Disziplinarbefugnis eines Kompaniechefs
Sonderurlaub bis zu fünf Arbeitstagen,
2. der Bataillonskommandeur oder ein Disziplinarvorgesetzter mit der Disziplinarbefugnis eines Bataillonskommandeurs
Sonderurlaub bis zu sieben Arbeitstagen,
3. der Regimentskommandeur oder ein Disziplinarvorgesetzter mit der Disziplinarbefugnis eines Regimentskommandeurs
Sonderurlaub bis zu 14 Arbeitstagen.