(1) 1 Disziplinararrest darf erst verhängt werden, nachdem der Richter des zuständigen, notfalls des nächst erreichbaren Truppendienstgerichts zugestimmt hat. 2 Der Richter stimmt dem beabsichtigten Disziplinararrest zu, wenn er diese Disziplinarmaßnahme für zulässig und angebracht hält. 3 Die Entscheidung bedarf keiner Begründung. 4 Der Richter kann zugleich die sofortige Vollstreckbarkeit anordnen, wenn dies zur Aufrechterhaltung der militärischen Ordnung geboten ist; diese Entscheidung ist zu begründen. 5 Hat der Richter die sofortige Vollstreckbarkeit angeordnet, gelten § 37 Abs. 1 Satz 1 und § 47 Abs. 1 nicht.
(2) 1 Der Disziplinarvorgesetzte teilt dem Richter in seinem Antrag auf Zustimmung die beabsichtigte Dauer des Disziplinararrests mit. 2 Will er zugleich Ausgangsbeschränkung oder Disziplinarbuße verhängen, teilt er auch die Dauer der Ausgangsbeschränkung oder den Betrag der Disziplinarbuße mit. 3 Einen Antrag auf sofortige Vollstreckbarkeit hat er zu begründen. 4 Der Soldat ist auch zu diesem Antrag zu hören. 5 Der Disziplinarvorgesetzte fügt dem Antrag die nach § 32 entstandenen Vorgänge bei. 6 Beizufügen sind ferner ein Auszug über Anerkennungen, Disziplinarmaßnahmen und Bestrafungen aus dem Disziplinarbuch oder den Personalunterlagen und, soweit erforderlich, eine Darstellung des Sachverhalts.
(3) 1 Lehnt der Richter es ab, dem Disziplinararrest zuzustimmen oder stimmt er nur einem kürzeren Disziplinararrest zu, hat er diese Entscheidung zu begründen. 2 Ist er der Auffassung, dass eine gerichtliche Disziplinarmaßnahme angebracht ist, übersendet er die Akten der Einleitungsbehörde zur weiteren Entschließung.
(4) 1 Der Disziplinarvorgesetzte kann in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 binnen einer Woche nach Bekanntgabe der richterlichen Entscheidung das Truppendienstgericht anrufen. 2 Hält das Truppendienstgericht den beabsichtigten oder einen kürzeren Disziplinararrest für zulässig und angebracht, verhängt es diesen selbst. 3 Diese Entscheidung ist endgültig. 4 Der Soldat ist vor der Entscheidung zu hören; die Anhörung kann außerhalb der Verhandlung auch durch den Vorsitzenden stattfinden. 5 Dem Soldaten darf nur die Begründung für den verhängten Disziplinararrest mitgeteilt werden. 6 Hält das Truppendienstgericht Disziplinararrest für nicht angebracht, entscheidet der Disziplinarvorgesetzte, ob er eine andere Disziplinarmaßnahme gegen den Soldaten verhängen will. 7 Hält das Truppendienstgericht eine gerichtliche Disziplinarmaßnahme für geboten, übersendet es die Akten der Einleitungsbehörde zur weiteren Entschließung.
(5) 1 An Bord von Schiffen außerhalb der Hoheitsgewässer der Bundesrepublik Deutschland darf Disziplinararrest verhängt werden, bevor der Richter zugestimmt hat, wenn der Richter nicht erreichbar ist und die militärische Disziplin auf andere Weise nicht aufrechterhalten werden kann. 2 § 42 Nr. 2 Satz 1 und § 47 Abs. 1 gelten nicht. 3 Hat das Schiff einen Hafen der Bundesrepublik Deutschland erreicht, sind die Vorgänge unverzüglich dem Richter vorzulegen. 4 Stimmt er der verhängten Disziplinarmaßnahme nicht zu, hebt er sie zugleich auf. 5 Die Absätze 1 bis 4 gelten sinngemäß. 6 § 46 Abs. 4 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Frist nach § 17 Abs. 2 mit der Aufhebung der Disziplinarmaßnahme beginnt.
(6) 1 Der Richter und das Truppendienstgericht können dem Bundesverwaltungsgericht Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung vorlegen. 2 § 18 Abs. 4 der Wehrbeschwerdeordnung gilt entsprechend. 3 Von der Vorlage bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts läuft die Frist nach § 17 Abs. 2 nicht.
Ist die Einleitung eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens geboten, führt der zuständige Disziplinarvorgesetzte die Entscheidung der Einleitungsbehörde herbei.
Auf Beschwerden der Soldaten und der früheren Soldaten gegen Disziplinarmaßnahmen sowie gegen sonstige Maßnahmen und Entscheidungen des Disziplinarvorgesetzten und vorläufige Festnahmen nach diesem Gesetz sind die Vorschriften der Wehrbeschwerdeordnung mit folgender Maßgabe anzuwenden:
(1) 1 Ist eine einfache Disziplinarmaßnahme unanfechtbar verhängt worden und wird wegen desselben Sachverhalts nachträglich durch ein Gericht oder eine Behörde eine Strafe oder Ordnungsmaßnahme verhängt oder kann ein Sachverhalt nach § 153a Abs. 1 Satz 5 oder Abs. 2 Satz 2 der Strafprozessordnung nach Erfüllung von Auflagen und Weisungen nicht mehr als Vergehen verfolgt werden, so ist die Disziplinarmaßnahme auf Antrag des Soldaten oder des früheren Soldaten aufzuheben, wenn ihre Verhängung nach Abschluss des Strafverfahrens oder des Bußgeldverfahrens gegen § 16 Abs. 1 verstoßen würde. 2 Die Aufhebung eines Disziplinararrests unterbleibt, wenn die Voraussetzungen für eine zusätzliche disziplinare Ahndung zum Zeitpunkt seiner Verhängung vorgelegen haben.
(2) Disziplinararrest ist aufzuheben, soweit er zusammen mit einer wegen desselben Sachverhalts nachträglich verhängten Freiheitsentziehung drei Wochen übersteigt.
(3) Die Aufhebung ist ausgeschlossen, wenn die Disziplinarmaßnahme im Strafverfahren oder Bußgeldverfahren erkennbar angerechnet worden ist.
(1) 1 Jeder Disziplinarvorgesetzte muss beantragen, die Disziplinarmaßnahme aufzuheben, wenn er der Auffassung ist, dass gegen einen seiner Untergebenen eine Disziplinarmaßnahme verhängt worden ist, obwohl er unschuldig oder nicht nachweisbar schuldig war; er kann dies beantragen, wenn er der Auffassung ist, dass eine Disziplinarmaßnahme nicht angebracht oder nach § 16 Abs. 1 nicht zulässig war. 2 Das Gleiche gilt für einen Antrag auf Herabsetzung der Disziplinarmaßnahme, wenn bei mehreren Pflichtverletzungen, die als ein Dienstvergehen geahndet worden sind, bei einer die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen.
(2) 1 Der Disziplinarvorgesetzte, der die Disziplinarmaßnahme verhängt hat, oder bei einem Wechsel sein Nachfolger, ist zur Stellung eines Antrags nach Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 verpflichtet. 2 Dieser Vorgesetzte kann auch beantragen, eine von ihm verhängte Disziplinarmaßnahme herabzusetzen, wenn sie ihm nachträglich zu hart erscheint.
(3) 1 Der Soldat oder der frühere Soldat kann die Aufhebung einer nicht mehr anfechtbaren Disziplinarmaßnahme beantragen, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel beigebracht sind, die zur Aufhebung der Disziplinarmaßnahme führen können. 2 Als neue Tatsachen gelten auch die tatsächlichen Feststellungen eines wegen desselben Sachverhalts ergangenen rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren oder Bußgeldverfahren, soweit sie von denen der Disziplinarverfügung abweichen.
(1) Über den Antrag auf Aufhebung oder Änderung einer Disziplinarmaßnahme entscheidet das Wehrdienstgericht durch Beschluss.
(2) 1 Für das Verfahren gelten die Vorschriften über die Beschwerde sinngemäß. 2 § 20 der Wehrbeschwerdeordnung ist anzuwenden, soweit es sich nicht um Anträge eines Disziplinarvorgesetzten nach § 44 Abs. 1 oder 2 handelt.
(3) Von der Entscheidung über den Antrag sind diejenigen Richter ausgeschlossen, die bei der Verhängung der Disziplinarmaßnahme nach § 40 Abs. 4 oder in einem Beschwerdeverfahren gegen die Disziplinarmaßnahme mitgewirkt haben.