WDO

Wehrdisziplinarordnung

Vom 17.12.2024

§ 41

Disziplinarvorgesetzte und gerichtliches Disziplinarverfahren

Ist die Einleitung eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens geboten, führt die oder der zuständige Disziplinarvorgesetzte die Entscheidung der Einleitungsbehörde herbei.