(1) 1 Eine Disziplinarmaßnahme darf erst nach Ablauf einer Nacht verhängt werden, nachdem die Soldatin oder der Soldat nach § 32 Absatz 5 abschließend angehört wurde. 2 Sobald sie oder er zum Entlassungsort in Marsch gesetzt wird, kann die Disziplinarmaßnahme sofort verhängt werden.
(2) 1 Die Disziplinarmaßnahme wird durch die dienstliche Bekanntgabe der Disziplinarverfügung an die Soldatin oder den Soldaten verhängt. 2 Das Ehrgefühl ist zu schonen.
(3) 1 Die Disziplinarverfügung muss bei der Bekanntgabe schriftlich festgelegt sein. 2 Sie muss Zeit, Ort und Sachverhalt des Dienstvergehens, die Schuldform sowie Art und Höhe der Disziplinarmaßnahme enthalten. 3 Bei der verschärften Ausgangsbeschränkung und bei der verschärften strengen Ausgangsbeschränkung muss sie zusätzlich die Verschärfung enthalten. 4 Eine Abschrift der Disziplinarverfügung ist der Soldatin oder dem Soldaten bei der Verhängung der Disziplinarmaßnahme auszuhändigen. 5 Ist die Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden, ist dies hierbei bekannt zu geben.
(4) Sind nach § 22 Absatz 2 mehrere Disziplinarmaßnahmen nebeneinander zulässig, dürfen sie nur gleichzeitig verhängt werden.
(5) 1 Die oder der Disziplinarvorgesetzte kann eine von ihr oder ihm verhängte Disziplinarmaßnahme nicht mehr aufheben, ändern oder unvollstreckt lassen. 2 Die §§ 39, 51 Absatz 3 und § 58 Absatz 3 bleiben unberührt.
(1) Bei der Bemessung von Art und Höhe der Disziplinarmaßnahme sind Eigenart und Schwere des Dienstvergehens und seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe der Soldatin oder des Soldaten zu berücksichtigen.
(2) In der Regel ist mit den milderen Disziplinarmaßnahmen zu beginnen und erst bei erneuten Dienstvergehen zu schwereren Disziplinarmaßnahmen überzugehen.
(3) Disziplinararrest oder strenger Disziplinararrest soll erst dann verhängt werden, wenn vorausgegangene erzieherische Maßnahmen und Disziplinarmaßnahmen ihren Zweck nicht erreicht haben oder die Aufrechterhaltung der militärischen Ordnung eine disziplinare Freiheitsentziehung gebietet.
Auf die Disziplinarmaßnahme kann eine Freiheitsentziehung, die die Soldatin oder der Soldat aus Anlass ihrer oder seiner Tat durch vorläufige Festnahme oder Untersuchungshaft erlitten hat, nach pflichtgemäßem Ermessen in der Weise angerechnet werden, dass die Disziplinarmaßnahme ganz oder teilweise für vollstreckt erklärt wird.
(1) 1 Disziplinararrest darf erst verhängt werden, nachdem die Richterin oder der Richter des zuständigen, notfalls des nächst erreichbaren Truppendienstgerichts zugestimmt hat. 2 Hält sie oder er den beabsichtigten Disziplinararrest für zulässig und angebracht, so ist die Zustimmung zu erteilen. 3 Die Zustimmung bedarf keiner Begründung. 4 Wenn es zur Aufrechterhaltung der militärischen Ordnung geboten ist, kann zugleich die sofortige Vollstreckbarkeit angeordnet werden. 5 Die Anordnung ist zu begründen. 6 Ist die sofortige Vollstreckbarkeit angeordnet worden, so gelten § 37 Absatz 1 Satz 1 und § 49 Absatz 1 nicht.
(2) 1 Die oder der Disziplinarvorgesetzte teilt im Antrag auf richterliche Zustimmung die beabsichtigte Dauer des Disziplinararrests mit. 2 Will sie oder er zugleich Ausgangsbeschränkung, strenge Ausgangsbeschränkung, Disziplinarbuße oder strenge Disziplinarbuße verhängen, so ist auch deren Dauer oder deren Betrag mitzuteilen. 3 Ein Antrag auf sofortige Vollstreckbarkeit ist zu begründen. 4 Die Soldatin oder der Soldat ist auch zu diesem Antrag anzuhören. 5 Dem Antrag sind die nach § 32 entstandenen Vorgänge beizufügen. 6 Beizufügen sind ferner ein Auszug über Anerkennungen, Disziplinarmaßnahmen und Bestrafungen aus dem Disziplinarbuch oder den Personalunterlagen und, soweit erforderlich, eine Darstellung des Sachverhalts.
(3) 1 Lehnt die Richterin oder der Richter es ab, dem Disziplinararrest zuzustimmen, oder stimmt sie oder er nur einem kürzeren Disziplinararrest zu, so ist diese Entscheidung zu begründen. 2 Ist sie oder er der Auffassung, dass eine gerichtliche Disziplinarmaßnahme angebracht ist, sind die Akten der Einleitungsbehörde zur weiteren Entschließung zu übersenden.
(4) 1 Die oder der Disziplinarvorgesetzte kann in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 binnen einer Woche nach Bekanntgabe der richterlichen Entscheidung das Truppendienstgericht anrufen. 2 Hält das Truppendienstgericht den beabsichtigten oder einen kürzeren Disziplinararrest für zulässig und angebracht, so verhängt es diesen selbst. 3 Diese Entscheidung ist endgültig. 4 Die Soldatin oder der Soldat ist vor der Entscheidung anzuhören. 5 Die Anhörung kann außerhalb der Verhandlung auch durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden stattfinden. 6 Bei der Anhörung darf nur die Begründung für den verhängten Disziplinararrest mitgeteilt werden. 7 Hält das Truppendienstgericht Disziplinararrest für nicht angebracht, so entscheidet die oder der Disziplinarvorgesetzte, ob eine andere Disziplinarmaßnahme gegen die Soldatin oder den Soldaten verhängt wird. 8 Hält das Truppendienstgericht eine gerichtliche Disziplinarmaßnahme für geboten, übersendet es die Akten der Einleitungsbehörde zur weiteren Entschließung.
(5) 1 An Bord von Schiffen außerhalb der Hoheitsgewässer der Bundesrepublik Deutschland darf Disziplinararrest vor einer richterlichen Zustimmung verhängt werden, wenn die Richterin oder der Richter nicht erreichbar ist und die militärische Disziplin auf andere Weise nicht aufrechterhalten werden kann. 2 § 42 Absatz 3 Satz 1 und § 49 Absatz 1 gelten nicht. 3 Sobald die Richterin oder der Richter erreichbar ist, sind ihr oder ihm die Vorgänge unverzüglich vorzulegen. 4 Wird der verhängten Disziplinarmaßnahme nicht zugestimmt, so ist sie zugleich aufzuheben. 5 Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend. 6 § 48 Absatz 4 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Frist nach § 17 Absatz 2 mit der Aufhebung der Disziplinarmaßnahme beginnt.
(6) Für den strengen Disziplinararrest gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend.
(7) 1 Die Richterin oder der Richter und das Truppendienstgericht können dem Bundesverwaltungsgericht Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung vorlegen. 2 § 18 Absatz 4 der Wehrbeschwerdeordnung gilt entsprechend. 3 Von der Vorlage bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Lauf der Frist nach § 17 Absatz 2 gehemmt.
Ist die Einleitung eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens geboten, führt die oder der zuständige Disziplinarvorgesetzte die Entscheidung der Einleitungsbehörde herbei.
(1) Auf Beschwerden gegen Disziplinarmaßnahmen sowie gegen sonstige Maßnahmen und Entscheidungen der Disziplinarvorgesetzten und gegen vorläufige Festnahmen nach diesem Gesetz ist die Wehrbeschwerdeordnung nach Maßgabe dieses Abschnitts anzuwenden.
(2) Beschwerden gegen Disziplinararrest oder gegen strengen Disziplinararrest dürfen vor Ablauf einer Nacht eingelegt werden, sofern die sofortige Vollstreckbarkeit angeordnet worden ist.
(3) 1 Die Beschwerde hemmt die Vollstreckung einer Disziplinarmaßnahme, wenn sie vor Beginn der Vollstreckung eingelegt wird. 2 Dieser Zeitpunkt ist der Soldatin oder dem Soldaten rechtzeitig zu eröffnen, in der Regel bei Verhängung der Disziplinarmaßnahme. 3 Die Vollstreckung wird nicht gehemmt bei Beschwerden gegen Disziplinararrest oder gegen strengen Disziplinararrest, sofern die sofortige Vollstreckbarkeit nach § 40 Absatz 1 angeordnet worden ist, sowie bei weiteren Beschwerden, bei Rechtsbeschwerden und bei Nichtzulassungsbeschwerden. 4 Im Übrigen hat die Beschwerde keine aufschiebende Wirkung.
(4) Werden missbilligende Äußerungen nach § 23 Absatz 3 Satz 2 mit der Feststellung eines Dienstvergehens verbunden, können sie nur zusammen mit dieser Feststellung angefochten werden.