(1) Förmliche Anerkennungen sind zu tilgen, wenn ihre Rücknahme unanfechtbar geworden ist.
(2) 1Eine einfache Disziplinarmaßnahme ist nach drei Jahren, eine Kürzung der Dienstbezüge nach fünf Jahren und ein Beförderungsverbot, auch in Verbindung mit einer Kürzung der Dienstbezüge, nach sieben Jahren zu tilgen. 2Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Disziplinarmaßnahme verhängt wird oder mit der Verkündung des ersten Urteils. 3Wird der Soldat während der Frist wegen einer anderen Tat rechtskräftig bestraft oder wird gegen ihn eine Disziplinarmaßnahme unanfechtbar verhängt, beginnt die Frist von neuem. 4Für den Beginn der Frist gilt Satz 2.
(3) 1Wird eine Disziplinarmaßnahme aufgehoben, ist sie zu tilgen. 2Hat sie sich auf die Berechnung von Tilgungsfristen ausgewirkt, sind diese erneut zu berechnen.
(4) Strafen sind zu tilgen
(5) Ist bei einer Kürzung der Dienstbezüge nach fünf Jahren die Vollstreckung noch nicht beendet, verlängert sich die Frist bis zum Ende der Vollstreckung.
(6) Einfache Disziplinarmaßnahmen, die nach einer Kürzung der Dienstbezüge oder nach einem Beförderungsverbot verhängt werden, sind erst zu tilgen, wenn die Kürzung der Dienstbezüge oder das Beförderungsverbot getilgt werden darf.
(7) Förmliche Anerkennungen, Disziplinarmaßnahmen und Strafen dürfen nicht mehr berücksichtigt werden, wenn sie zu tilgen sind; sie sind aus dem Disziplinarbuch und aus den Personalakten zu entfernen.
(8) 1Nach Ablauf der jeweiligen Tilgungsfrist darf der Soldat oder der frühere Soldat jede Auskunft über die Disziplinarmaßnahme sowie über den zu Grunde liegenden Sachverhalt verweigern. 2Er darf erklären, dass er nicht gemaßregelt worden ist.
(9) 1Unterlagen über die Feststellung eines Dienstvergehens sind nach zwei Jahren aus den Personalakten zu entfernen. 2Absatz 2 Satz 2 sowie die Absätze 7 und 8 gelten entsprechend.