(1) Förmliche Anerkennungen sind zu tilgen, wenn ihre Rücknahme unanfechtbar geworden ist.
(2) Es sind zu tilgen
(3) 1Wird eine Disziplinarmaßnahme aufgehoben, ist sie zu tilgen. 2Hat sie sich auf die Berechnung von Tilgungsfristen ausgewirkt, sind diese erneut zu berechnen.
(4) Strafen sind zu tilgen
(5) Ist bei einer Kürzung der Dienstbezüge nach fünf Jahren die Vollstreckung noch nicht beendet, verlängert sich die Tilgungsfrist bis zum Ende der Vollstreckung.
(6) Einfache Disziplinarmaßnahmen, die nach einer Kürzung der Dienstbezüge, nach einem Beförderungsverbot oder nach einer Herabsetzung in der Besoldungsgruppe verhängt werden, sind erst zu tilgen, wenn die Kürzung der Dienstbezüge, das Beförderungsverbot oder die Herabsetzung in der Besoldungsgruppe getilgt werden darf.
(7) 1Förmliche Anerkennungen, Disziplinarmaßnahmen und Strafen dürfen nicht mehr berücksichtigt werden, wenn sie getilgt worden oder zu tilgen sind. 2Sie sind aus dem Disziplinarbuch und aus den Personalakten zu entfernen.
(8) 1Nach Ablauf der jeweiligen Tilgungsfrist darf jede Auskunft über die Disziplinarmaßnahme sowie über den zu Grunde liegenden Sachverhalt verweigert werden. 2Die Soldatin oder der Soldat darf erklären, dass sie oder er nicht gemaßregelt worden ist.
(9) 1Unterlagen über die Feststellung eines Dienstvergehens sind nach zwei Jahren aus den Personalakten zu entfernen. 2Absatz 2 Satz 2 sowie die Absätze 7 und 8 gelten entsprechend.