WDO

Wehrdisziplinarordnung

Vom 16.8.2001

Zuletzt geändert am 20.8.2021

Zweiter Abschnitt
Die Disziplinarbefugnis der Disziplinarvorgesetzten und ihre Ausübung
1.
Einfache Disziplinarmaßnahmen

§ 22

Arten der einfachen Disziplinarmaßnahmen

(1) Die Disziplinarmaßnahmen, die von den Disziplinarvorgesetzten verhängt werden können (einfache Disziplinarmaßnahmen), sind:

1. Verweis,
2. strenger Verweis,
3. Disziplinarbuße,
4. Ausgangsbeschränkung,
5. Disziplinararrest.

(2) Nebeneinander können verhängt werden:

1. Disziplinararrest und Ausgangsbeschränkung,
2. bei unerlaubter Abwesenheit des Soldaten von mehr als einem Tag Ausgangsbeschränkung und Disziplinarbuße oder Disziplinararrest und Disziplinarbuße.
Im Übrigen ist wegen desselben Dienstvergehens nur eine Disziplinarmaßnahme zulässig.

(3) Eine einfache Disziplinarmaßnahme steht der Beförderung eines im Übrigen bewährten Soldaten nicht entgegen.

(4) Gegen Soldaten in einem Wehrdienstverhältnis nach dem Reservistengesetz kann außerhalb einer Aktivierung nach § 8 des Reservistengesetzes oder einer Zuziehung nach § 9 des Reservistengesetzes nur ein Verweis verhängt werden.