Vom 17.12.2024
Zuletzt geändert am 9.1.2026
(1) Das Wehrdienstgericht entscheidet, wenn das Wiederaufnahmeverfahren nicht auf andere Weise abgeschlossen wird, aufgrund mündlicher Verhandlung durch Urteil.
(2) Gegen das Urteil des Truppendienstgerichts ist die Berufung zulässig.