(1) 1Die Befugnis, Disziplinarmaßnahmen zu verhängen und die sonst den Disziplinarvorgesetzten obliegenden Entscheidungen und Maßnahmen zu treffen (Disziplinarbefugnis), haben die Offiziere, denen sie nach diesem Gesetz zusteht, und deren truppendienstliche Vorgesetzte sowie die Vorgesetzten in vergleichbaren Dienststellungen, denen sie durch den Bundesminister der Verteidigung zur Erfüllung besonderer Aufgaben verliehen wird. 2Oberster Disziplinarvorgesetzter ist der Bundesminister der Verteidigung.
(2) 1Die Disziplinarbefugnis ist an die Dienststellung gebunden. 2Sie kann nicht übertragen werden. 3Sie geht von selbst auf den Stellvertreter im Kommando über. 4Hat der Inhaber der Dienststelle oder der Stellvertreter im Kommando keinen Offiziersrang, geht sie auf den nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten über.
(3) 1Verstöße der Sanitätsoffiziere gegen ihre ärztlichen Pflichten werden durch vorgesetzte Sanitätsoffiziere geahndet. 2Dies gilt auch dann, wenn mit dem Verstoß gegen ärztliche Pflichten ein Verstoß gegen sonstige Pflichten zusammentrifft.