(1) Der Einleitung oder Fortsetzung eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens steht nicht entgegen, dass die Soldatin oder der Soldat
(2) Auf Antrag bestellt das Betreuungsgericht, damit die Soldatin oder der Soldat ihre oder seine Rechte in dem gerichtlichen Disziplinarverfahren wahrnehmen kann, als gesetzlichen Vertreter
(3) Als gesetzlicher Vertreter darf nur eine Soldatin oder ein Soldat bestellt werden.
(4) § 16 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend.