SaatV

Saatgutverordnung

Verordnung über den Verkehr mit Saatgut landwirtschaftlicher Arten und von Gemüsearten

Vom 21.1.1986 (BGBl. I S. 146)

Neugefasst am 8.2.2006 (BGBl. I S. 344)

Zuletzt geändert am 13.7.2022 (BGBl. I S. 1186)

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1Anwendungsbereich
Abschnitt 2
Anerkennung von Saatgut
§ 3Anerkennungsstelle
Abschnitt 3
Standardsaatgut von Gemüse
§ 19Gestattung des Inverkehrbringens
Abschnitt 4
Handelssaatgut
§ 22Gestattung des Inverkehrbringens
Abschnitt 5
Saatgutmischungen
§ 26Gestattung des Inverkehrbringens
Abschnitt 5a
Inverkehrbringen von Saatgut nicht zugelassener Sorten
§ 28aGenehmigung durch das Bundessortenamt
Abschnitt 6
Kennzeichnung, Verschließung, Schließung und Verpackung
§ 29Etikett
Abschnitt 7
Kennzeichnung, Verschließung und Schließung im Rahmen eines OECD-Systems
§ 44Grundvorschrift
Abschnitt 8
Schlussvorschriften
§ 48aÜbergangsvorschrift

§ 46

Kennzeichnung

(1) 1 An die Stelle der Etiketten nach § 29 und der Einleger nach § 31 treten Etiketten, die in Form, Größe und Farbe denen des § 29 Abs. 3 entsprechen müssen, und Einleger in der jeweiligen Kennfarbe, die die Angaben nach Anlage 8 aufgedruckt enthalten müssen. 2 Es gelten für die Referenznummer bei anerkanntem Saatgut § 14 Abs. 2 und bei Standardsaatgut § 29 Abs. 3 Satz 3 sowie für die Angabe einer Saatgutbehandlung § 32 entsprechend.

(2) Für Kleinpackungen von Zertifiziertem Saatgut von Gemüse tritt an die Stelle der Kennzeichnung nach § 40 Abs. 3 ein Etikett, Einleger oder Aufdruck mit den Angaben nach Anlage 8 Nr. 1.3.

(3) Soll anerkanntes Vorstufensaatgut nach den Vorschriften dieses Abschnitts gekennzeichnet werden, so müssen Etiketten und Einleger die Angaben nach Anlage 8 Nr. 1.4 enthalten.

(4) Packungen von Saatgutmischungen, die weniger als zwei Kilogramm Saatgut enthalten, können mit einem kleineren Etikett gekennzeichnet werden, soweit die Angaben gut lesbar sind.

§ 47

Kennzeichnung in besonderen Fällen

(1) 1 Packungen oder Behältnisse von

1. Basissaatgut und Zertifiziertem Saatgut von Runkelrübe und Zuckerrübe und
2. Zertifiziertem Saatgut von Gemüsearten,
das von einer Vermehrungsfläche stammt, die die Anforderungen an den Feldbestand erfüllt hat, dürfen nach den Vorschriften dieses Abschnitts auch dann gekennzeichnet werden, wenn es vor der Untersuchung der Beschaffenheit ausgeführt werden soll. 2 In diesem Falle sind das Etikett und der Einleger nach § 46 zusätzlich mit einem mindestens 5 mm breiten, orangefarbenen Streifen zu versehen, der von der linken unteren zur rechten oberen Ecke der mit der Kennfarbe gefärbten Fläche verläuft. 3 Auf dem Etikett und dem Einleger sind zusätzlich die Angaben nach Anlage 8 Nr. 3.1 zu machen.

(2) 1 Werden bei Runkelrübe und Zuckerrübe nach dem Zuchtschema für die jeweilige Sorte auf der Stufe von Basissaatgut oder von Vorstufensaatgut unterschiedliche Erbkomponenten gekreuzt, so sind zur Kennzeichnung der Packungen oder Behältnisse mit Saatgut einer Erbkomponente, das zusammen mit Saatgut einer oder mehrerer anderer Erbkomponenten Basissaatgut oder Zertifiziertes Saatgut ergeben soll, Etiketten und Einleger nach Absatz 1 Satz 2 zu verwenden. 2 Auf dem Etikett und dem Einleger ist anstelle einer Sortenbezeichnung oder in Verbindung mit ihr die Angabe nach Anlage 8 Nr. 3.2 zu machen; innerhalb dieser Angabe kann der Hinweis auf den Anbau nach einem Zuchtschema auch auf der Rückseite des Etiketts oder des Einlegers angebracht werden.

§ 48

Verschließung, Wiederverschließung

(1) 1 Im Anschluss an die Kennzeichnung sind die Packungen oder Behältnisse zu verschließen. 2 § 34 gilt entsprechend. 3 Für Packungen oder Behältnisse von Standardsaatgut findet § 38 Anwendung.

(2) 1 Packungen oder Behältnisse, die im Ausland entsprechend den Regeln eines OECD-Systems nach § 46 gekennzeichnet waren, werden bei einer Wiederverschließung erneut nach den Vorschriften dieses Abschnitts gekennzeichnet und verschlossen. 2 Dabei werden alle Behandlungen des Saatgutes, von der Entfernung der ursprünglichen Kennzeichnung und Verschlusssicherung bis zur Wiederverschließung, unter Aufsicht eines Probenehmers vorgenommen. 3 Eine Kennzeichnung und Wiederverschließung unter Angabe einer anderen Saatgutkategorie ist nur zulässig, wenn mit der zuständigen Stelle, deren Name und Anschrift auf den Etiketten, Packungen oder Behältnissen angegeben ist, eine entsprechende Vereinbarung getroffen worden ist.

(3) 1 Bei der Wiederverschließung sind Etiketten und Einleger nach § 46 oder § 47 mit der Maßgabe zu verwenden, dass

1. an die Stelle der ursprünglichen Referenznummer eine Wiederverschließungsnummer nach § 37 Abs. 3 tritt,
2. zusätzlich die Anerkennungsstelle angegeben wird, die die Wiederverschließung vorgenommen hat, und
3. sie die Angabe nach Anlage 8 Nr. 3.3 enthalten.
2 § 37 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend.

Abschnitt 8
Schlussvorschriften

§ 48a

Übergangsvorschrift

Etiketten, die am 17. Juni 2017 bereits hergestellt waren, dürfen noch bis zum Ablauf des 30. Juni 2019 für die Kennzeichnung von Packungen oder Behältnissen, die im Inland in den Verkehr gebracht werden sollen, verwendet werden.

§ 49

(Inkrafttreten)

Anlage 1

(zu § 4 Abs. 1 Satz 1) Termin für den Antrag auf Anerkennung von Saatgut

    1
  • 28. Februar
  • Kohlrabi (außer Sorten für Unterglasanbau),
  • Salat (Sorten für Unterglasanbau)
  • 1a
  • 31. März
  • 1a.1
  • Wintergetreide
  • 1a.2
  • Leguminosen (Überwinterungsanbau), außer Luzernen und Rotklee mit Samenernte im zweiten Schnitt
  • 2
  • 15. April
  • Gemüsearten, soweit sie nicht in den Nummern 1, 5.3 und 9.2 aufgeführt sind
  • 3
  • 30. April
  • 3.1
  • Sommergetreide
  • 3.2
  • Gräser, außer Weidelgräser mit Samenernte im zweiten Schnitt
  • 3.3
  • Leguminosen (außer Überwinterungsanbau), Phazelie, Ölrettich
  • 3.4
  • Öl- und Faserpflanzen (außer Überwinterungsanbau), außer Sojabohne und Sonnenblume
  • 3.5
  • Kohlrübe, Futterkohl, Runkelrübe und Zuckerrübe (Samenernte von Samenträgern aus Sommerstecklingen)
  • 4
  • 15. Mai
  • Sojabohne
  • 5
  • 31. Mai
  • 5.1
  • Mais, Sorghum
  • 5.2
  • Sonnenblume
  • 5.3
  • Gurke und Tomate (Sorten für Freilandanbau), Buschbohne, Stangenbohne, Dicke Bohne
  • 6
  • 10. Juni
  • 6.1
  • Weidelgräser mit Samenernte im zweiten Schnitt
  • 6.2
  • Runkelrübe und Zuckerrübe (Prüfung des Aufwuchses von Sommerstecklingen)
  • 7
  • 30. Juni
  • 7.1
  • Kohlrübe, Futterkohl
  • 7.2
  • Spargel, Brokkoli
  • 8
  • 1. Juli
  • Rotklee mit Samenernte im zweiten Schnitt
  • 9
  • 15. August
  • 9.1
  • Luzernen mit Samenernte im zweiten Schnitt
  • 9.2
  • mehrjährige Gemüsearten, Kohlrabi (Sorten für Unterglasanbau), Chinakohl
  • 10
  • 30. September
  • 10.1
  • Öl- und Faserpflanzen (Überwinterungsanbau)
  • 10.2
  • Kohlrübe, Futterkohl, Runkelrübe und Zuckerrübe (Samenernte von Samenträgern aus Überwinterungsanbau)

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