Verordnung über den Verkehr mit Saatgut landwirtschaftlicher Arten und von Gemüsearten
Vom
21.1.1986
Neugefasst am
8.2.2006
Zuletzt geändert am
13.7.2022
Abschnitt 3
Standardsaatgut von Gemüse
§ 19
Gestattung des Inverkehrbringens
1Standardsaatgut von Gemüsearten darf zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht werden.
2Das Saatgut muss ausreichend sortenecht und sortenrein sein.