SaatV

Saatgutverordnung

Verordnung über den Verkehr mit Saatgut landwirtschaftlicher Arten und von Gemüsearten

Vom 21.1.1986

Neugefasst am 8.2.2006

Zuletzt geändert am 13.7.2022

Abschnitt 3
Standardsaatgut von Gemüse

§ 19

Gestattung des Inverkehrbringens

1Standardsaatgut von Gemüsearten darf zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht werden. 2Das Saatgut muss ausreichend sortenecht und sortenrein sein.