Abschnitt 4
Handelssaatgut
§ 22
Gestattung des Inverkehrbringens
Handelssaatgut folgender Arten darf nach Zulassung zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht werden:
1.
Leguminosen:
Esparsette,
Pannonische Wicke;
2.
Öl- und Faserpflanzen:
Schwarzer Senf.