SaatV

Saatgutverordnung

Verordnung über den Verkehr mit Saatgut landwirtschaftlicher Arten und von Gemüsearten

Vom 21.1.1986

Neugefasst am 8.2.2006

Zuletzt geändert am 13.7.2022

§ 25

Bescheid

(1) In dem Bescheid über den Antrag auf Zulassung sind anzugeben:

1. der Name des Antragstellers,
2. die Art,
3. das Aufwuchsgebiet,
4. das Erntejahr,
5. das angegebene Nettogewicht der Partie, aus der die Probe für die Beschaffenheitsprüfung entnommen worden ist,
6. im Falle der Zulassung die Zulassungsnummer.

(2) Für die Zulassungsnummer gilt § 14 Abs. 2 entsprechend.