SaatV

Saatgutverordnung

Verordnung über den Verkehr mit Saatgut landwirtschaftlicher Arten und von Gemüsearten

Vom 21.1.1986

Neugefasst am 8.2.2006

Zuletzt geändert am 13.7.2022

§ 24

Zulassungsverfahren

(1) Der Antrag auf Zulassung ist bei der Anerkennungsstelle zu stellen, in deren Bereich das Saatgut lagert.

(2) Für den Antrag ist ein Vordruck der Anerkennungsstelle zu verwenden.

(3) Im Übrigen gelten für das Verfahren der Zulassung folgende Vorschriften entsprechend:

1. für die Probenahme einschließlich des Höchstgewichtes einer Partie und des Mindestgewichtes oder der Mindestmenge der Probe § 11 Abs. 1 bis 4 Nr. 1,
2. für die Beschaffenheitsprüfung § 12 Abs. 1 und 2,
3. für die Mitteilung des Ergebnisses der Beschaffenheitsprüfung § 13.