SaatV

Saatgutverordnung

Verordnung über den Verkehr mit Saatgut landwirtschaftlicher Arten und von Gemüsearten

Vom 21.1.1986

Neugefasst am 8.2.2006

Zuletzt geändert am 13.7.2022

Anlage 3

(zu § 6 Satz 2, § 12 Abs. 3, § 20 Abs. 2, §§ 23, 26 Abs. 3 Satz 2) Anforderungen an die Beschaffenheit des Saatgutes



Anforderungen an die Beschaffenheit des Saatgutes


1Getreide
1.1Reinheit, Keimfähigkeit und Gehalt an Feuchtigkeit
Art


Kategorie
   (B = Basissaat-
           gut
    Z = Zertifiziertes
           Saatgut
Z-1 = Zertifiziertes
           Saatgut
           erster
           Generation



Mindest-
keimfähigkeit



Höchstgehalt
an
Feuchtigkeit



Technische
Mindest-
reinheit
Höchstbesatz mit anderen Pflanzenarten in einem Probenteil nach Spalte 12

Gewicht des
Probenteils
für die
Prüfung nach
den Spalten
6 bis 11


Sonstige Anfor-
derungen


insgesamt
innerhalb der Menge
nach Spalte 6
innerhalb der Menge
nach Spalte 8

andere
Getreide-
arten

andere
Arten als
Getreide

Hederich
und Korn-
rade
zusammen

Flughafer
und Flug-
hafer-
bastarde


Taumel-
lolch
Z-2 = Zertifiziertes
           Saatgut
           zweiter
           Generation)
(v. H. der reinen Körner)(v. H.)(v. H. des Gewichts)(Körner)(Körner)(Körner)(Körner)(Körner)(Körner)(g)
12345678910111213
1.1.1Nackthafer, Hafer, RauhaferB851699413100500-
Z-1851698634300500-
Z-28516981077300500-
1.1.2GersteB921699413100500
Z-1921698634300500
Z-28516981077300500
1.1.3RoggenB851598413100500-
Z851598634300500-
1.1.4TriticaleB851698413100500-
Z-1851698634300500-
Z-28016981077300500-
1.1.5Weichweizen,
B921699413100500-
Hartweizen, SpelzZ-1921698634300500
Z-28516981077300500-
1.1.6MaisB9014980000001 000-
Z9014980000001 000-
1.1.7SorghumB801498000000900-
Z801498000000900-
SudangrasB801498000000250-
Z801498000000250-
Hybriden aus der Kreuzung von Sorghum x SudangrasB801498000000300-
Z801498000000300-


1.2Saatgut von Getreide darf bei der Prüfung nach § 12 Abs. 1 Satz 2 keinen Besatz mit Flughafer in 3 kg aufweisen; die Größe der Probe ermäßigt sich auf 1 kg, wenn bei der Prüfung des Feldbestandes festgestellt worden ist, dass dieser frei von Flughafer ist.
1.3Gesundheitszustand
1.3.1Das Saatgut darf nicht von lebenden Schadinsekten oder lebenden Milben befallen sein, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht eines Befalls ergeben hat.
1.3.2An Mutterkorn (Claviceps purpurea) dürfen in einer Probenmenge nach Nummer 1.1 Spalte 12 nicht mehr als folgende Stücke oder Bruchstücke enthalten sein:
1.3.2.1bei Basissaatgut1
1.3.2.2bei Zertifiziertem Saatgut
1.3.2.2.1von Hybridsorten von Roggen4
1.3.2.2.2außer Hybridsorten von Roggen3
1.3.3An Brandkrankheiten darf das Saatgut Brandbutten oder größere Mengen von Brandsporen nur dann enthalten, wenn geeignete Bekämpfungsmaßnahmen sichergestellt sind.
1.3.4Das Saatgut darf nicht in größerem Ausmaß von anderen parasitischen Pilzen als Mutterkorn oder Brandkrankheiten oder von parasitischen Bakterien befallen sein, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht eines Befalls ergeben hat.


2Gräser
2.1Reinheit, Keimfähigkeit und Gehalt an Feuchtigkeit
Art

Kategorie
   (B = Basis-
           saatgut
    Z = Zerti-
           fiziertes
           Saatgut)


Mindest-
keimfähig-
keit


Höchstge-
halt
an
Feuchtig-
keit


Technische
Mindest-
reinheit
Höchstbesatz mit anderen Pflanzenarten

Gewicht des
Probenteils für die Prüfung nach den Spal-
ten 10 bis 15


Sons- tige An- forde- rungen
bezogen auf das Gewichtin einem Probenteil nach Spalte 16
innerhalb einer Menge nach Spalte 6






insge-
samt
innerhalb einer Menge
nach Spalte 6


eine ein- zelne Art
abweichend von Spalte 7 oder 10


eine ein-
zel- ne Art
abweichend
von Spalte 7




Quecke


Acker- fuchs- schwanz


Flughafer und Flug- hafer- bastarde


Seide
und
Kreuzkraut


Ampfer außer Kl. Sauer- ampfer und Strand- ampfer



Quecke


Acker- fuchs- schwanz
(v. H. der reinen Körner)(v. H.)(v. H. des Gewichts)(v. H.)(v. H.)(v. H.)(v. H.)(Körner)(Körner)(Körner)(Körner)(Körner)(Körner)(g)
1234567891011121314151617
2.1.1Weißes StraußgrasB8014900,320110015
Z8014902,01,00,30,30025
2.1.2Sonstige StraußgräserB7514900,320110015
Z7514902,01,00,30,30025
2.1.3WiesenfuchsschwanzB7014750,3205500230
Z7014752,51,00,30,300530
2.1.4GlatthaferB7514900,3205500280
Z7514903,01,00,50,300580
2.1.5KnaulgrasB8014900,3205500230
Z8014901,51,00,30,300530
2.1.6RohrschwingelB8014950,3205500250
Z8014951,51,00,50,300550
2.1.7Haar-Schafschwingel, Schafschwingel, Raublättriger SchafschwingelB7514850,3205500230
Z7514852,01,00,50,300530
2.1.8WiesenschwingelB8014950,3205500250
Z8014951,51,00,50,300550
2.1.9RotschwingelB7514900,3205500230
Z7514901,51,00,50,300530
2.1.10Deutsches WeidelgrasB8014960,3205500260
Z8014961,51,00,50,300560
2.1.11sonstige Weidelgräser,B7514960,3205500260
FestuloliumZ7514961,51,00,50,300560
2.1.12LieschgräserB8014960,3201100210
Z8014961,51,00,30,300510
2.1.13Hainrispe,B7514850,320110015
Gemeine RispeZ7514852,01,00,30,30025
2.1.14Sumpfrispe,B7514850,320110015
WiesenrispeZ7514852,01,00,30,30025
2.1.15GoldhaferB7014750,320110015
Z7014753,01,00,30,30025


2.2Gesundheitszustand
2.2.1Das Saatgut darf nicht von lebenden Schadinsekten oder lebenden Milben befallen sein, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht eines Befalls ergibt.
2.2.2Gallen von Samenälchen (Anguina spp.) dürfen in Basissaatgut nicht vorhanden sein.
2.2.3Das Saatgut darf nicht von parasitischen Pilzen oder von parasitischen Bakterien in größerem Ausmaß befallen sein, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht eines Befalls ergibt.
3Leguminosen
3.1Reinheit, Keimfähigkeit und Gehalt an Feuchtigkeit
Art

Kategorie
   (B = Basissaatgut
    Z = Zertifiziertes
           Saatgut)
Z-1 = Zertifiziertes
           Saatgut
           erster
           Generation
Z-2 = Zertifiziertes
           Saatgut
           zweiter
           Generation
    H = Handels-
           saatgut)



Mindest-
keim-
fähigkeit


Höchst-
anteil
an
hart-
schaligen
Körnern


Höchst-
gehalt
an
Feuchtig-
keit



Techni-
sche
Mindest-
reinheit
Höchstbesatz mit anderen Pflanzenarten

Gewicht
des
Probenteils
für die
Prüfung
nach
den
Spalten
10 bis 14




Sons-
stige
An-
forde-
rungen
bezogen auf das Gewichtin einem Probenteil nach Spalte 15
innerhalb der Menge nach Spalte 7







insge-
samt
innerhalb der Menge
nach Spalte 7




eine ein- zelne Art
abweichend von Spalte 8 oder 10


eine ein-
zelne
Art


abwei-
chend
von
Spalte 8
Steinklee



Steinklee

Flughafer
und
Flughafer-
bastarde



Seide
und
Kreuzkraut

Ampfer
außer
Kleinem
Sauer-
ampfer
und
Strand-
ampfer
(v. H. der reinen Körner)(v. H.)(v. H.)(v. H. des Gewichts)(v. H.)(v. H.)(v. H.)(Körner)(Körner)(Körner)(Körner)(Körner)(g)
12345678910111213141516
3.1.0GeißrauteB604012970,3200002200
Z604012972,01,50,30010200
3.1.1HornkleeB754012950,320000230
Z754012951,81,00,300530
3.1.2Weiße Lupine,B802016980,32000021 000
Gelbe LupineZ-1, Z-2802016980,50,30,30051 000
3.1.3Blaue Lupine, Schmalblättrige LupineB752016980,32000021 000
Z-1, Z-2752016980,50,30,30051 000
3.1.4GelbkleeB802012970,320000250
Z802012971,51,00,300550
3.1.5Bastardluzerne, SandluzerneB804012970,320000250
Z804012971,51,00,300550
3.1.5aBlaue LuzerneB804012970,320000250
 Z-1, Z-2804012971,51,00,300550
3.1.6EsparsetteB752012950,3200002}600(Früchte)
Z752012952,51,00,3005}400(Samen)
H752012953,52,00,3005}
3.1.7FuttererbseB80-16980,32000021 000
Z-1, Z-280-16980,50,30,30051 000
3.1.8Alexandriner KleeB802012970,320000260
Z802012971,51,00,300560
3.1.9SchwedenkleeB802012970,320000220
Z802012971,51,00,300520
3.1.10InkarnatkleeB752012970,320000280
Z752012971,51,00,300580
3.1.11RotkleeB802012970,320000250
Z802012971,51,00,300550
3.1.12WeißkleeB804012970,320000220
Z804012971,51,00,300520
3.1.13Persischer KleeB802012970,320000220
Z802012971,51,00,300520
3.1.14AckerbohneB80516980,32000021 000
Z-1, Z-280516980,50,30,30051 000
3.1.15Pannonische Wicke,B852016980,32000021 000
SaatwickeZ-1, Z-2852016981,00,50,30051 000
H852016972,01,50,30051 000
3.1.16ZottelwickeB852016980,32000021 000
Z-1, Z-2852016981,00,50,30051 000


3.2Gesundheitszustand
3.2.1Das Saatgut darf nicht von lebenden Schadinsekten befallen sein. Bei Saatgut von Ackerbohnen und Futtererbsen gilt 1 lebender Ackerbohnenkäfer oder Erbsenkäfer nicht als Befall.
3.2.2Das Saatgut darf nicht von lebenden Milben befallen sein, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht eines Befalls ergibt.
3.2.3Von Stengelälchen (Ditylenchus dipasaci), parasitischen Pilzen oder von parasitischen Bakterien darf Saatgut nicht in größerem Ausmaß befallen sein, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht eines Befalls ergibt; bei Ackerbohne und Futtererbse ist ein größeres Ausmaß hinsichtlich des Befalls mit Stengelälchen gegeben, wenn in 300 Körnern mehr als 5 Stengelälchen nachgewiesen werden.
3.2.4Das Saatgut von Medicago sativa L. muss frei sein von Clavibacter michiganensis und von Ditylenchus dipsaci.
4Sonstige Futterpflanzen
4.1Reinheit, Keimfähigkeit und Gehalt an Feuchtigkeit
Art

Kategorie
   (B = Basis-
           saatgut
    Z = Zerti-
           fiziertes
           Saatgut)    


Mindest-
keim-
fähigkeit


Höchstge-
halt
an
Feuchtig-
keit


Technische
Mindest-
reinheit
Höchstbesatz mit anderen Pflanzenarten

Gewicht
des
Probenteils
für die
Prüfung
nach
den Spalten
10 bis 13


Sons-
stige
An-
forde-
rungen
bezogen auf das Gewichtin einem Probenteil nach Spalte 14
innerhalb der Menge nach Spalte 6






insge-
samt
innerhalb einer Menge
nach Spalte 6



eine ein- zelne Art
abweichend von Spalte 7 oder 10


eine
einzelne
Art
abweichend
von Spalte 7


Flughafer
und Flug-
hafer-
bastarde



Seide
und
Kreuzkraut


Ampfer
außer
Kleinem
Sauerampfer
und
Strandampfer


Hede-
rich


Acker-
senf
(v. H. der reinen Körner)(v. H.)(v. H. des Gewichts)(v. H.)(v. H.)(v. H.)(v. H.)(Körner)(Körner)(Körner)(Körner)(g)
123456789101112131415
4.1.1KohlrübeB8010980,320002100
Z8010981,00,50,30,3005100
4.1.2FutterkohlB7510980,320003100
Z7510981,00,50,30,30010100
4.1.3PhazelieB8013960,3200040
Z8013961,00,50040
4.1.4ÖlrettichB8010970,320002300
Z8010971,00,50,30,3005300


4.2Gesundheitszustand
4.2.1Das Saatgut darf nicht von lebenden Schadinsekten befallen sein, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht eines Befalls ergibt.
4.2.2Das Saatgut darf nicht von lebenden Milben befallen sein, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht eines Befalls ergibt.
4.2.3Das Saatgut darf nicht von parasitischen Pilzen oder von parasitischen Bakterien in größerem Ausmaß befallen sein, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht eines Befalls ergibt.
5Öl- und Faserpflanzen
5.1Reinheit, Keimfähigkeit und Gehalt an Feuchtigkeit
Art

Kategorie
      (B = Basis-
              saatgut
        Z = Zertifi-
              ziertes
              Saatgut
    Z-1 = Zertifi-
              ziertes
              Saatgut
              erster
              Gene-
              ration
    Z-2 = Zertifi-
              ziertes
              Saatgut
              zweiter
              Gene-
              ration
    Z-3 = Zertifi-
              ziertes
              Saatgut
              dritter
              Gene-
              ration
       H = Handels-
              saatgut)    



Mindest-
keim-
fähigkeit


Höchstge-
halt
an
Feuchtig-
keit



Technische
Mindest-
reinheit
Höchstbesatz mit anderen Pflanzenarten

Gewicht
des
Probenteils
für die
Prüfung
nach
den Spalten
7 bis 13




Sons-
stige
An-
forde-
rungen


bezogen
auf das
Gewicht
in einem Probenteil nach Spalte 14


insge-
samt
innerhalb der Menge nach Spalte 6 oder 7


Flughafer
und Flug-
hafer-
bastarde



Seide



Hederich
Ampfer
außer
Kleinem
Sauerampfer
und
Strand-
ampfer


Acker-
fuchs-
schwanz



Taumel-
lolch
(v. H. der reinen Körner)(v. H.)(v. H. des Gewichts)(v. H.)(Körner)(Körner)(Körner)(Körner)(Körner)(Körner)(Körner)(g)
123456789101112131415
5.1.1SareptasenfB8510980,30010240
Z8510980,30010540
5.1.2RapsB859980,300102100
Z859980,300105100
5.1.3Schwarzer SenfB8510980,30010240
Z8510980,30010540
H8510980,30010540
5.1.4RübsenB859980,30010270
Z859980,30010570
5.1.5HanfB7510983000600
Z-1, Z-27510983000600
5.1.6SojabohneB8016985001 000
Z-1, Z-28016985001 000
5.1.7SonnenblumeB8510985001 000
Z8510985001 000
5.1.8Lein
FaserleinB921399150042150
Z-1, Z-2, Z-3921399150042150
sonstiger LeinB851399150042150
Z-1, Z-2, Z-3851399150042150
5.1.9MohnB801098250010
Z801098250010
5.1.10Weißer SenfB8510980,300102200
Z8510980,300105200


5.2Gesundheitszustand
5.2.1Das Saatgut darf nicht von lebenden Schadinsekten oder lebenden Milben befallen sein, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht eines Befalls ergibt.
5.2.2Von Botrytis-Pilzen dürfen Hanf, Sonnenblume und Lein nur bis zu 5 v. H. der Körner befallen sein.
5.2.3Von Keimlingskrankheiten (Alternaria linicola, Boeremia exigua var. linicola, Colletotrichum linicola, Fusarium spp., außer Fusarium oxysporum f. sp. albedinis und Fusarium circinatum) darf Lein nur bis zu 5 v. H. der Körner befallen sein; Faserlein darf nur bis zu 1 v. H. der Körner mit Boeremia exigua var. linicola befallen sein.
5.2.4Das Saatgut darf von Sclerotinia sclerotiorum
bei Sareptasenf, Schwarzem Senfnur bis zu20
bei Raps, Sonnenblumenur bis zu10
bei Rübsen, Weißem Senfnur bis zu5
Sklerotien oder Bruchstücken von Sklerotien in einem Probenteil nach Spalte 14 befallen sein, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht eines Befalls ergibt.
5.2.5Das Saatgut von Soja darf nur bis zu 15 v. H. der Körner mit dem Phomopsis-Komplex von Diaporthe caulivora und Diaporthe phaseolorum var. sojae befallen sein.
5.2.6Das Saatgut von Sonnenblumen muss frei sein von Plasmopara halstedii.
6Rüben
6.1Reinheit, Keimfähigkeit und Gehalt an Feuchtigkeit
Art


Mindest-
keimfähigkeit



Höchstgehalt an Feuchtigkeit



Technische
Mindest-
reinheit


Höchstbesatz
mit anderen
Pflanzenarten
bezogen auf
das Gewicht




Sonstige
Anforderungen
(v. H. der
reinen Körner)
(v. H.)(v. H. des
Gewichts)
(v. H.)
123456
6.1.1Runkelrübe
Monogermsaatgut7315970,3
Präzisionssaatgut7315970,3
anderes Saatgut
Sorten mit mehr als 85 v. H.
Diploiden7315970,3
sonstige Sorten6815970,3
6.1.2Zuckerrübe
Monogermsaatgut8015970,3
Präzisionssaatgut7515970,3
anderes Saatgut
Sorten mit mehr als 85 v. H.
Diploiden7315970,3
sonstige Sorten6815970,3


6.2Gesundheitszustand
6.2.1Das Saatgut darf nicht von lebenden Schadinsekten oder lebenden Milben befallen sein, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht eines Befalls ergibt.
6.2.2Das Saatgut darf nicht von parasitischen Pilzen oder von parasitischen Bakterien in größerem Ausmaß befallen sein, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht eines Befalls ergibt.
7Gemüse
7.1Reinheit, Keimfähigkeit und Gehalt an Feuchtigkeit
Art


Mindest-
keimfähigkeit



Höchstgehalt
an
Feuchtigkeit



Technische
Mindest-
reinheit


Höchstbesatz
mit anderen
Pflanzenarten
bezogen auf
das Gewicht




Sonstige
An-
forderungen
(v. H. der
reinen Körner
oder Knäuel)
(v. H.)(v. H. des
Gewichts)
(v. H.)
123456
7.1.1Zwiebel, Schalotte7013970,5
7.1.1aWinterheckenzwiebel65970,5
7.1.2Porree6513970,5
7.1.2aKnoblauch65970,5
7.1.2bSchnittlauch65970,5
7.1.3Kerbel70961
7.1.4Sellerie7013971
7.1.5Spargel7015960,5
7.1.6Mangold70970,5
7.1.7Rote Rübe7015970,5
7.1.8Kohlrabi, Grünkohl, Brokkoli,
Weißkohl, Rotkohl, Wirsing,
Rosenkohl, Chinakohl7510971
7.1.9Blumenkohl7010971
7.1.10Herbstrübe, Mairübe8010971
7.1.11Paprika, Chili6513970,5
7.1.12Endivie6513951
7.1.13Chicorée, Blattzichorie65951,5
7.1.13aWurzelzichorie, Industriezichorie80971
7.1.14Wassermelone, Melone75980,1
7.1.15Gurke8013980,1
7.1.16Riesenkürbis80980,1
7.1.17Gartenkürbis, Ölkürbis, Zucchini7513980,1
7.1.18Artischocke, Cardy65960,5
7.1.19Möhre6513951
7.1.20Fenchel70961
7.1.21Salat7513950,5
7.1.22Tomate7513970,5
7.1.23Petersilie6513971
7.1.24Prunkbohne8015980,1
7.1.25Buschbohne, Stangenbohne7515980,1
7.1.26Erbse (außer Futtererbse)8015980,1
7.1.27Rettich, Radieschen7010971
7.1.27aRhabarber70970,5
7.1.28Schwarzwurzel7013951
7.1.29Aubergine65960,5
7.1.30Spinat7513971
7.1.31Feldsalat6513951
7.1.32Dicke Bohne8015980,1
7.1.33Zuckermais, Puffmais85980,1


7.2Gesundheitszustand – Ergänzend zu den besonderen Anforderungen an den Gesundheitszustand hinsichtlich des Befalls mit RNQPs gelten folgende Anforderungen:
7.2.1Das Saatgut darf nicht von lebenden Schadinsekten oder lebenden Milben befallen sein, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht eines Befalls ergibt.
7.2.2Das Saatgut darf nicht von parasitischen Pilzen oder von parasitischen Bakterien in größerem Ausmaß befallen sein, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht eines Befalls ergibt.
8Saatgutmischungen
8.1Mischungen nach § 26 Abs. 3 Satz 2, die Saatgut von Arten enthalten, die nicht im Artenverzeichnis aufgeführt sind, müssen folgende Anforderungen erfüllen:
8.1.1Die Mischung muss frei von Flughafer, Flughaferbastarden und Seide sein, 1 Korn Flughafer, Flughaferbastard oder Seide in 100 g Saatgut gilt nicht als Unreinheit, wenn weitere 200 g Saatgut frei von Flughafer, Flughaferbastarden oder Seide sind.
8.1.2Der Besatz mit Körnern von Ackerfuchsschwanz darf höchstens 0,3 v. H. des Gewichtes betragen.
8.1.3Der Besatz mit Ampfer außer Kleinem Sauerampfer und Strandampfer darf höchstens 2 Körner in 5 g betragen.
Die Anforderungen an den Höchstbesatz mit Samen anderer Pflanzenarten müssen nur in Bezug auf solche Arten erfüllt sein, die sich an samendiagnostischen Merkmalen eindeutig von dem zu untersuchenden Saatgut unterscheiden lassen. Der Besatz mit anderen Sorten derselben Art darf, soweit es an äußerlich erkennbaren Merkmalen des Saatgutes feststellbar ist, in einem Probenteil nach Spalte 12 bei Basissaatgut 10, bei Zertifiziertem Saatgut 30 und bei Zertifiziertem Saatgut zweiter Generation 100 Körner nicht überschreiten; dies gilt auch für die Fluoreszenz bei Hafer. Ergibt sich bei der Beschaffenheitsprüfung ein Verdacht auf Besatz mit Körnern anderer Sorten derselben Art, kann diese Feststellung auch anhand weiterer Merkmale erfolgen.Der Gehalt an Feuchtigkeit wird nur geprüft, wenn sich bei der Probenahme oder bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht ergibt, dass der Höchstwert überschritten ist.Ein weiteres Korn gilt nicht als Unreinheit, wenn eine weitere Teilprobe von 500 g Gewicht frei ist.Bei Inzuchtlinien 250 g.In 100 Körnern höchstens 5 Körner, deren Grannenlänge die halbe Kornlänge übertrifft.Für Sorten von Nackthafer und Nacktgerste beträgt die Mindestkeimfähigkeit 75 v. H. der reinen Körner.Für Sorten von Hartweizen beträgt die Mindestkeimfähigkeit 85 v. H. der reinen Körner.Eine weitere Sklerotie oder ein weiteres Bruchstück gilt nicht als Unreinheit, wenn eine weitere Teilprobe von 500 g nicht mehr als 4 Sklerotien oder Bruchstücke von Sklerotien enthält.Der Gehalt an Feuchtigkeit wird nur geprüft, wenn sich bei der Probenahme oder bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht ergibt, dass der Höchstwert überschritten ist.Die Anforderungen an den Höchstbesatz mit Samen anderer Pflanzenarten müssen nur in Bezug auf solche Arten erfüllt sein, die sich an samendiagnostischen Merkmalen eindeutig von dem zu untersuchenden Saatgut unterscheiden lassen. Der Besatz mit anderen Sorten derselben Art darf, soweit es an äußerlich erkennbaren Merkmalen des Saatgutes feststellbar ist, bei Basissaatgut und Zertifiziertem Saatgut den in Spalte 6 jeweils angegebenen Höchstwert nicht überschreiten. Ergibt sich bei der Beschaffenheitsprüfung ein Verdacht auf Besatz mit Körnern anderer Sorten derselben Art, kann diese Feststellung auch anhand weiterer Merkmale erfolgen.Die zahlenmäßige Bestimmung wird nur durchgeführt, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung des Saatgutes der Verdacht auf Besatz ergibt.Ein Höchstbesatz von 0,8 v. H. des Gewichts an Körnern anderer Rispenarten gilt nicht als Unreinheit.(weggefallen)Ein Höchstbesatz von 80 Körnern von Rispenarten, die unter das Saatgutverkehrsgesetz fallen, gilt nicht als Unreinheit.Der Höchstwert gilt nicht für Körner von Rispenarten.Gilt nicht für den Besatz mit anderen Rispenarten; der Höchstbesatz mit anderen Rispenarten als der zu untersuchenden Art überschreitet nicht 1 Korn in 500 Körnern.Ein Höchstbesatz von 20 Körnern von Rispenarten, die unter das Saatgutverkehrsgesetz fallen, gilt nicht als Unreinheit.Zwei Körner gelten nicht als Unreinheit, wenn ein weiterer Probenteil nach Spalte 16 frei ist.Ein Korn gilt nicht als Unreinheit, wenn ein weiterer Probenteil mit dem Doppelten des Gewichts nach Spalte 16 frei ist.Ein Korn gilt nicht als Unreinheit, wenn ein weiterer Probenteil mit dem Gewicht nach Spalte 16 frei ist.Alle frischen und gesunden, nach Vorbehandlung nicht gekeimten Körner gelten als gekeimt.Hartschalige Körner gelten bis zu dem Höchstanteil nach Spalte 4 als keimfähige Körner.Der Gehalt an Feuchtigkeit wird nur geprüft, wenn sich bei der Probenahme oder bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht ergeben hat, dass der Höchstwert überschritten ist.Die Anforderungen an den Höchstbesatz mit Samen anderer Pflanzenarten müssen nur in Bezug auf solche Arten erfüllt sein, die sich an samendiagnostischen Merkmalen eindeutig von dem zu untersuchenden Saatgut unterscheiden lassen. Der Besatz mit anderen Sorten derselben Art darf, soweit es an äußerlich erkennbaren Merkmalen des Saatgutes feststellbar ist, bei Basissaatgut, Zertifiziertem Saatgut und Zertifiziertem Saatgut zweiter Generation den in Spalte 7 jeweils angegebenen Höchstwert nicht überschreiten. Bei Zertifiziertem Saatgut und Zertifiziertem Saatgut zweiter Generation von Ackerbohnen beträgt dieser Höchstwert 1 v. H. Ergibt sich bei der Beschaffenheitsprüfung ein Verdacht auf Besatz mit Körnern anderer Sorten derselben Art, kann diese Feststellung auch anhand weiterer Merkmale erfolgen.Ein Höchstbesatz von 1 v. H. des Gewichtes an Körnern von Rotklee gilt nicht als Unreinheit.Ein Höchstbesatz von 0,5 v. H. des Gewichtes an Körnern von Weißer Lupine, Blauer Lupine, Schmalblättrige Lupine, Gelber Lupine, Futtererbse, Ackerbohne, Pannonischer Wicke, Saatwicke oder Zottelwicke – außer der jeweils betroffenen Art – gilt nicht als Unreinheit; bei Handelssaatgut von Pannonischer Wicke und von Saatwicke gilt ein Höchstbesatz von 6 v. H. des Gewichtes an Körnern von Pannonischer Wicke, Zottelwicke oder verwandter Kulturpflanzenarten – außer der jeweils betroffenen Art – nicht als Unreinheit.Ein Korn gilt nicht als Unreinheit, wenn ein weiterer Probenteil mit dem Doppelten des Gewichtes nach Spalte 15 frei ist.Die zahlenmäßige Bestimmung wird nur durchgeführt, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung des Saatgutes der Verdacht auf Besatz ergibt.Der Höchstbesatz an Seide bezieht sich auf einen Probenteil mit dem Doppelten des Gewichtes nach Spalte 15; dies gilt nicht für Saatgut, das ausschließlich im Inland oder in Dänemark, Luxemburg, den Niederlanden oder dem Vereinigten Königreich aufgewachsen ist.Ein Korn gilt nicht als Unreinheit, wenn ein weiterer Probenteil mit dem Vierfachen des Gewichtes nach Spalte 15 frei ist.Bei bitterstoffarmen Lupinen darf in 100 Körnern höchstens 1 bitteres Korn enthalten sein.In 100 Körnern dürfen an Körnern anderer Farbe höchstens 1 Korn bei bitterstoffarmen Lupinen, 2 Körner bei anderen Lupinen enthalten sein.Bei bitterstoffarmen Lupinen dürfen in 200 Körnern höchstens 5 bittere Körner enthalten sein.Die Anforderungen an den Gehalt an Feuchtigkeit gelten nicht für pilliertes oder inkrustiertes Saatgut.Die Anforderungen an den Höchstbesatz mit Samen anderer Pflanzenarten müssen nur in Bezug auf solche Arten erfüllt sein, die sich an samendiagnostischen Merkmalen eindeutig von dem zu untersuchenden Saatgut unterscheiden lassen. Der Besatz mit anderen Sorten derselben Art darf, soweit es an äußerlich erkennbaren Merkmalen des Saatgutes feststellbar ist, bei Basissaatgut und Zertifiziertem Saatgut den in Spalte 6 jeweils angegebenen Höchstwert nicht überschreiten. Ergibt sich bei der Beschaffenheitsprüfung ein Verdacht auf Besatz mit Körnern anderer Sorten derselben Art, kann diese Feststellung auch anhand weiterer Merkmale erfolgen.Die zahlenmäßige Bestimmung wird nur durchgeführt, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung des Saatgutes der Verdacht auf Besatz ergibt.Ein Korn gilt nicht als Unreinheit, wenn ein weiterer Probenteil nach Spalte 14 frei ist.Die Anforderungen an den Gehalt an Feuchtigkeit gelten nicht für granuliertes und inkrustiertes Saatgut.Die Anforderungen an den Höchstbesatz mit Samen anderer Pflanzenarten müssen nur in Bezug auf solche Arten erfüllt sein, die sich an samendiagnostischen Merkmalen eindeutig von dem zu untersuchenden Saatgut unterscheiden lassen. Außer bei Sojabohne und bei Hybridsorten von Raps darf der Besatz mit anderen Sorten derselben Art, soweit es an äußerlich erkennbaren Merkmalen des Saatgutes feststellbar ist, bei Basissaatgut, Zertifiziertem Saatgut und Zertifiziertem Saatgut zweiter Generation den in den Spalten 6 und 7 jeweils angegebenen Höchstwert nicht überschreiten. Ergibt sich bei der Beschaffenheitsprüfung ein Verdacht auf Besatz mit Körnern anderer Sorten derselben Art, kann diese Feststellung auch anhand weiterer Merkmale erfolgen.Die zahlenmäßige Bestimmung wird nur durchgeführt, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung des Saatgutes der Verdacht auf Besatz ergibt.Ein Korn gilt nicht als Unreinheit, wenn ein weiterer Probenteil nach Spalte 14 frei ist.(weggefallen)(weggefallen)Das Saatgut muß frei von Sommerwurz sein; ein Korn Sommerwurz in einem Probenteil von 100 g gilt nicht als Unreinheit, wenn ein weiterer Probenteil von 200 g frei ist.(weggefallen)Die Sortenreinheit des Saatgutes von Hybridsorten von Raps beträgt, soweit es an äußerlich erkennbaren Merkmalen des Saatgutes feststellbar ist, bei
Basissaatgut, weibliche Komponente    99,0 v. H.
Basissaatgut, männliche Komponente   99,9 v. H.
Zertifiziertem Saatgut von Winterraps    90,0 v. H.
Zertifiziertem Saatgut von Sommerraps 85,0 v. H.
Die Feststellung der Sortenreinheit kann mittels geeigneter biochemischer Methoden vorgenommen werden.
Die Anforderungen an den Gehalt an Feuchtigkeit gelten nicht für pilliertes, granuliertes oder inkrustiertes Saatgut.Die Anforderungen an den Höchstbesatz mit Samen anderer Pflanzenarten müssen nur in Bezug auf solche Arten erfüllt sein, die sich an samendiagnostischen Merkmalen eindeutig von dem zu untersuchenden Saatgut unterscheiden lassen. Der Besatz mit anderen Sorten derselben Art darf, soweit es an äußerlich erkennbaren Merkmalen des Saatgutes feststellbar ist, den in Spalte 5 jeweils angegebenen Höchstwert nicht überschreiten. Ergibt sich bei der Beschaffenheitsprüfung ein Verdacht auf Besatz mit Körnern anderer Sorten derselben Art, kann diese Feststellung auch anhand weiterer Merkmale erfolgen.Bei Monogermsaatgut müssen mindestens 90 v. H. der gekeimten Knäuel nur einen Keimling enthalten; Knäuel mit drei und mehr Keimlingen dürfen höchstens zu 5 v. H. der gekeimten Knäuel vorhanden sein.Bei Präzisionssaatgut müssen mindestens 70 v. H. der gekeimten Knäuel nur einen Keimling enthalten; Knäuel mit drei und mehr Keimlingen dürfen höchstens zu 5 v. H. der gekeimten Knäuel vorhanden sein.Bei Monogermsaatgut und Präzisionssaatgut darf der Anteil an unschädlichen Verunreinigungen bei Basissaatgut 1 v. H. und bei Zertifiziertem Saatgut 0,5 v. H. des Gewichtes nicht überschreiten; soweit eine Probe nach § 11 Absatz 1 Satz 3 gezogen worden ist, ist das Ergebnis der Prüfung dieser Probe maßgeblich.Bei Prunkbohne, Buschbohne, Stangenbohne, Erbse und Dicker Bohne gelten frische und gesunde, nach Vorbehandlung nicht gekeimte Körner als gekeimt; bei Prunkbohne, Buschbohne, Stangenbohne und Dicker Bohne gilt ein Höchstanteil von 5 v. H. an hartschaligen Körnern als keimfähige Körner.Der Gehalt an Feuchtigkeit wird nur geprüft, wenn sich bei der Probenahme oder bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht ergibt, dass der Höchstwert überschritten ist.Die Anforderungen an den Höchstbesatz mit Samen anderer Pflanzenarten müssen nur in Bezug auf solche Arten erfüllt sein, die sich an samendiagnostischen Merkmalen eindeutig von dem zu untersuchenden Saatgut unterscheiden lassen. Der Besatz mit anderen Sorten derselben Art darf, soweit es an äußerlich erkennbaren Merkmalen des Saatgutes feststellbar ist, den in Spalte 5 jeweils angegebenen Höchstwert nicht überschreiten. Ergibt sich bei der Beschaffenheitsprüfung ein Verdacht auf Besatz mit Körnern anderer Sorten derselben Art, kann diese Feststellung auch anhand weiterer Merkmale erfolgen.Bei Monogermsaatgut müssen mindestens 90 v. H., bei Präzisionssaatgut mindestens 70 v. H. der gekeimten Knäuel nur einen Keimling enthalten; Knäuel mit drei und mehr Keimlingen dürfen höchstens zu 5 v. H. der gekeimten Knäuel vorhanden sein.Das Saatgut darf keinen Besatz mit Seide aufweisen; die zahlenmäßige Bestimmung wird durchgeführt, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht auf Besatz ergibt.Innerhalb des Besatzes nach Spalte 5 darf kein Besatz mit Futtererbse vorhanden sein.Für Sorten von Zuckermais „super sweet“ beträgt die Mindestkeimfähigkeit 80 v. H. der reinen Körner.Die Sortenreinheit des Zertifizierten Saatgutes von CMS-Hybridsorten von Gerste, Weichweizen, Hartweizen und Spelzweizen beträgt 85 v. H. Die Kontrolle der Sortenreinheit erfolgt in der Nachprüfung. Die Anforderungen an CMS-Hybridsorten von Weichweizen, Hartweizen und Spelzweizen gelten bis zum Ablauf des 31. August 2029.Die Sortenreinheit des Saatgutes von Sorten von Sojabohne beträgt, soweit es an äußerlich erkennbaren Merkmalen des Saatgutes feststellbar ist, bei
Basissaatgut                 99,5 v. H.
Zertifiziertem Saatgut   99,0 v. H.