SaatV

Saatgutverordnung

Verordnung über den Verkehr mit Saatgut landwirtschaftlicher Arten und von Gemüsearten

Vom 21.1.1986 (BGBl. I S. 146)

Neugefasst am 8.2.2006 (BGBl. I S. 344)

Zuletzt geändert am 13.7.2022 (BGBl. I S. 1186)

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1Anwendungsbereich
Abschnitt 2
Anerkennung von Saatgut
§ 3Anerkennungsstelle
Abschnitt 3
Standardsaatgut von Gemüse
§ 19Gestattung des Inverkehrbringens
Abschnitt 4
Handelssaatgut
§ 22Gestattung des Inverkehrbringens
Abschnitt 5
Saatgutmischungen
§ 26Gestattung des Inverkehrbringens
Abschnitt 5a
Inverkehrbringen von Saatgut nicht zugelassener Sorten
§ 28aGenehmigung durch das Bundessortenamt
Abschnitt 6
Kennzeichnung, Verschließung, Schließung und Verpackung
§ 29Etikett
Abschnitt 7
Kennzeichnung, Verschließung und Schließung im Rahmen eines OECD-Systems
§ 44Grundvorschrift
Abschnitt 8
Schlussvorschriften
§ 48aÜbergangsvorschrift

§ 33

Angaben in besonderen Fällen

(1) Die Packungen oder Behältnisse mit anerkanntem Saatgut müssen auf dem Etikett, im Falle der Nummer 2 auf dem Etikett oder einem Zusatzetikett, jeweils zusätzlich folgende Angaben tragen:

1. „Nicht zur Nutzung als Futterpflanze bestimmt“ bei Saatgut von Gräsersorten, dessen Aufwuchs nicht zur Nutzung als Futterpflanze bestimmt ist (§ 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Saatgutverkehrsgesetzes);
2. „Zur Ausfuhr außerhalb der Vertragsstaaten“ bei Saatgut, das nach § 4 Abs. 2 des Saatgutverkehrsgesetzes anerkannt worden oder das nicht zum Anbau in einem Vertragsstaat bestimmt ist (§ 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 des Saatgutverkehrsgesetzes);
3. 'geprüft nach § 12 Abs. 1b der Saatgutverordnung' im Falle einer Beschaffenheitsprüfung nach § 12 Abs. 1b.

(2) Hat das Bundessortenamt die Sortenzulassung oder ihre Verlängerung mit einer Auflage für die Kennzeichnung des Saatgutes der Sorte verbunden, so ist auf dem Etikett oder einem Zusatzetikett zusätzlich eine Angabe entsprechend der Auflage anzubringen.

(3) 1 Die Packungen oder Behältnisse mit Saatgutmischungen, die Saatgut von Gräsersorten enthalten, dessen Aufwuchs nicht zur Nutzung als Futterpflanze bestimmt ist (§ 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Saatgutverkehrsgesetzes), müssen auf dem Etikett zusätzlich die Angabe tragen: „Nicht zur Nutzung als Futterpflanze bestimmt“. 2 Die Angabe ist entbehrlich, wenn aus dem angegebenen Verwendungszweck eindeutig hervorgeht, dass die Saatgutmischung nicht für Verwendungszwecke in der Landwirtschaft bestimmt ist.

(4) 1 Bei Packungen oder Behältnissen mit pilliertem, granuliertem oder inkrustiertem Saatgut sind auf dem Etikett zusätzlich anzugeben:

1. die Art der Behandlung,
2. bei pilliertem oder granuliertem Saatgut und bei Angabe des Gewichtes das Verhältnis der reinen Körner oder Knäuel zum Gesamtgewicht und
3. bei granuliertem Saatgut die Zahl der keimfähigen Samen je Gewichtseinheit.
2 Bei Packungen oder Behältnissen mit Saatgut, dem feste Zusätze hinzugefügt worden sind, sind auf dem Etikett zusätzlich anzugeben:
1. die Art der Zusätze und
2. bei Angabe des Gewichtes das Verhältnis des Gewichtes der reinen Körner oder Knäuel zum Gesamtgewicht.

(5) Bei Packungen oder Behältnissen mit

1. nach § 12 Abs. 3 anerkanntem Basissaatgut oder Vorstufensaatgut muss auf dem Etikett zusätzlich folgende Angabe gemacht werden: „Verminderte Keimfähigkeit, nur zur weiteren Vermehrung bestimmt“; außerdem müssen auf einem Zusatzetikett Name und Anschrift desjenigen, der das Saatgut als erster nach der Anerkennung zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr bringen will, sowie die in der Beschaffenheitsprüfung festgestellte Keimfähigkeit angegeben sein;
2. Saatgut, das nach § 6 des Saatgutverkehrsgesetzes zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht wird, müssen auf einem Zusatzetikett zusätzlich die Keimfähigkeit sowie Name und Anschrift des Absenders und des Empfängers angegeben sein.

(6) 1 Packungen oder Behältnisse mit eingeführtem Saatgut,

1. für das eine nach § 16 des Saatgutverkehrsgesetzes gleichgestellte Anerkennung oder Zulassung vorliegt oder
2. das als Standardsaatgut in den Verkehr gebracht werden soll,
müssen in der in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union bestimmten Form gekennzeichnet sein. 2 Soweit die Kennzeichnung zusätzliche Angaben nach Anlage 5 Nr. 1.11, 2.10, 3.10 oder 4.7 enthält und diese nicht in deutscher Sprache angegeben oder in die deutsche Sprache übersetzt sind, sind die Packungen und Behältnisse nach Ankunft am Bestimmungsort im Inland mit einem Zusatzetikett zu versehen, das die Angaben des Originaletiketts in deutscher Sprache enthält; an die Stelle des Zusatzetikettes kann bei Packungen ein unverwischbarer Aufdruck treten. 3 Satz 2 gilt nicht, wenn am ersten Bestimmungsort im Inland
1. die Packungen oder die Behältnisse nach § 37 oder § 48 Abs. 2 und 3 wiederverschlossen werden sollen,
2. das Saatgut bei der Herstellung von Saatgutmischungen verwendet werden soll oder
3. das Saatgut in Kleinpackungen abgepackt oder in kleinen Mengen an Letztverbraucher abgegeben werden soll.

(7) 1 Bei Saatgutmischungen nach § 26 Abs. 1 Nr. 2 ist eine Kennzeichnung nach § 29 Abs. 7 und § 31 nicht erforderlich, wenn die Packungen nach den Vorschriften desjenigen Vertragsstaates gekennzeichnet sind, in dem die Saatgutmischungen hergestellt worden sind. 2 Absatz 6 Satz 2 gilt entsprechend. 3 Sind die Packungen und Behältnisse entsprechend § 29 Abs. 7 Satz 4 gekennzeichnet worden, so sind die nach § 29 Abs. 7 Satz 1 und 2 vorgeschriebenen Angaben in deutscher Sprache nach Ankunft am ersten Bestimmungsort im Inland auf einem Zusatzetikett oder einem jeder Packung oder jedem Behältnis beigegebenen Begleitpapier unter zusätzlicher Angabe der amtlichen Stelle, bei der sie niedergelegt sind, zu machen.

(8) 1 Bei Gemüsesorten, die am 1. Juli 1970 allgemein bekannt waren, kann zusätzlich auf die Erhaltungszüchtung hingewiesen werden, wenn dies der zuständigen Stelle eines Vertragsstaates vorher angezeigt worden ist. 2 Zuständige Stelle im Inland ist das Bundessortenamt. 3 Auf besondere Eigenschaften im Zusammenhang mit der Erhaltungszüchtung darf nicht hingewiesen werden.

§ 34

Verschließung

(1) Im Anschluss an die Kennzeichnung nach § 29 Abs. 1 wird jede Packung oder jedes Behältnis durch den Probenehmer oder unter seiner Aufsicht geschlossen und mit einer amtlichen Verschlusssicherung versehen (Verschließung).

(2) Als Verschlusssicherung kann verwendet werden:

1. eine Plombe,
2. eine Banderole,
3. eine Siegelmarke,
4. ein Klebeetikett,
5. bei maschinell zugenähten Packungen ein Etikett der Anerkennungs- oder Zulassungsstelle, das von einer Seite zur gegenüberliegenden Seite mit der Maschinennaht durchgenäht ist und kein Loch zum Anhängen hat,
6. bei Packungen aus nicht gewebtem Material mit zugenähter Öffnung eine mindestens an einer Seite der Kante angebrachte unverwischbare Nummernleiste, beginnend am oberen Rand mit der Nummer 1, die ausweist, dass die Säcke ihre ursprüngliche Größe bewahrt haben,
7. bei Papier- und Plastikpackungen, die außer der Füllöffnung keine sonstige Öffnung haben, ein Selbstklebesystem oder Selbstschweißsystem, das die Füllöffnung nach dem Einfüllen in der Weise schließt, dass sie nicht mehr geöffnet werden kann, ohne dass das Verschlusssystem verletzt wird, oder
8. bei Packungen mit Saatgut der nachstehend aufgeführten Arten eine Füllvorrichtung, die durch den Druck des eingefüllten Saatgutes geschlossen wird, sofern die Füllvorrichtung mindestens eine Länge von 22 vom Hundert der Sackbreite hat und die Packung keine sonstige Öffnung hat:
a) Getreidearten,
b) Weiße Lupine,
c) Blaue Lupine, Schmalblättrige Lupine,
d) Gelbe Lupine,
e) Futtererbse,
f) Ackerbohne,
g) Pannonische Wicke,
h) Saatwicke,
i) Zottelwicke,
j) Sojabohne und
k) Sonnenblume.

(3) Die Verschlusssicherung nach Absatz 2 Nr. 1 bis 3 trägt die Aufschrift „Saatgut amtlich verschlossen“ und das Kennzeichen der Anerkennungsstelle.

(4) 1 Die verschlossenen Packungen oder Behältnisse müssen so beschaffen sein, dass jeder Zugriff auf den Inhalt oder das Etikett die Verschlusssicherung unbrauchbar macht oder andere deutliche Spuren hinterlässt. 2 Bei Verwendung eines Klebeetikettes oder eines Aufdrucketikettes gilt diese Anforderung auch dann als erfüllt, wenn es

1. an einer Packung mit nicht wieder verwendbarem Verschluss so angebracht ist, dass es beim Öffnen des Verschlusses nicht unbrauchbar wird;
2. bei einer maschinell zugenähten Packung von einer Seite zur gegenüberliegenden Seite mit der Maschinennaht durchgenäht ist.

§ 35

Ablieferung ungültiger Etiketten, Einleger und Verschlusssicherungen

Die Etiketten, Einleger und Verschlusssicherungen der Packungen oder Behältnisse sowie die Packungen mit Aufdrucketikett sind nach näherer Anweisung der Anerkennungsstelle abzuliefern oder unbrauchbar zu machen, wenn

1. das Saatgut auf Grund der Beschaffenheitsprüfung nicht anerkannt oder nicht zugelassen wird,
2. die Anerkennung des Saatgutes nach § 18 zurückgenommen wird,
3. das Saatgut für die Herstellung von Saatgutmischungen verwendet wird oder
4. die Erteilung der Mischungsnummer nach § 28 zurückgenommen wird.

§ 36

Verpacken nach Probenahme

1 Ist eine Probe nach § 11 Abs. 3 entnommen worden, so darf das Saatgut nur unter Aufsicht eines Probenehmers verpackt werden. 2 Beim Verpacken kann eine Probe nach § 11 Abs. 1 entnommen werden. 3 Für die Kennzeichnung und Verschließung der Packungen oder Behältnisse sowie die Ablieferung ungültiger Etiketten, Einleger und Verschlusssicherungen gelten die §§ 29 bis 35 entsprechend.

§ 37

Wiederverschließung

(1) 1 Auf Antrag findet eine Wiederverschließung statt. 2 In dem Antrag sind die Einwirkungen und Behandlungen anzugeben, denen das Saatgut unterworfen war; ferner ist zu erklären, dass das Saatgut aus Packungen oder Behältnissen stammt, die vorschriftsmäßig verschlossen waren, und es nur den im Antrag angegebenen Einwirkungen und Behandlungen unterworfen war. 3 Der Antrag ist an die Anerkennungsstelle, in deren Bereich das Saatgut lagert, oder an eine von ihr bestimmte Stelle zu richten. 4 Die Wiederverschließung darf nur durch einen Probenehmer oder unter seiner Aufsicht durchgeführt werden.

(2) Bei der Wiederverschließung entnimmt der Probenehmer eine Probe nach § 11 Abs. 1.

(3) 1 Auf dem Etikett jeder wiederverschlossenen Packung oder jedes wiederverschlossenen Behältnisses sind außer den nach den §§ 29, 32 und 33 vorgeschriebenen Angaben der Monat und das Jahr der Wiederverschließung und eine Wiederverschließungsnummer anzugeben. 2 Für die Wiederverschließungsnummer gilt § 14 Abs. 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass hinter der Zahl der Buchstabe „W“ angefügt ist.

(4) Werden Originaletiketten nicht wieder verwendet und sind Originaleinleger noch vorhanden, so sind sie an den Probenehmer zur Vernichtung abzuliefern.

§ 38

Schließung bei Standardsaatgut

(1) 1 Packungen oder Behältnisse von Standardsaatgut sind von demjenigen zu schließen und mit einer Sicherung zu versehen, der sie gekennzeichnet hat. 2 § 34 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend.

(2) Die Sicherungen dürfen nach Farbe und Aufschrift nicht mit Plomben, Banderolen oder Siegelmarken für Packungen anerkannten Saatgutes verwechselbar sein.

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