Verordnung über den Verkehr mit Saatgut landwirtschaftlicher Arten und von Gemüsearten
Vom
21.1.1986
Neugefasst am
8.2.2006
Zuletzt geändert am
13.7.2022
§ 17
Verfahren für die Nachprüfung durch Anbau
1Die Nachprüfung durch Anbau soll in der der Probenahme folgenden Vegetationsperiode durchgeführt werden.
2Die Proben für die Nachprüfung durch Anbau sind zusammen mit Vergleichsproben anzubauen.