SaatV

Saatgutverordnung

Verordnung über den Verkehr mit Saatgut landwirtschaftlicher Arten und von Gemüsearten

Vom 21.1.1986

Neugefasst am 8.2.2006

Zuletzt geändert am 13.7.2022

§ 17

Verfahren für die Nachprüfung durch Anbau

1Die Nachprüfung durch Anbau soll in der der Probenahme folgenden Vegetationsperiode durchgeführt werden. 2Die Proben für die Nachprüfung durch Anbau sind zusammen mit Vergleichsproben anzubauen.